§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stromes

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§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stromes

Abs. 1
Anbringung von Messeinrichtungen:
- Unbegrenzte Höhe der Kosten? Welcher Maßstab ist an die Messeinrichtungen zu richten?

§ 8 des Gesetzes regelt im einzelnen, wie der eingespeiste KWK-Strom zur Berechnung der Zuschläge nachzuweisen ist. § 8 sieht keine (jährliche) Vorlage eines Gutachtens vor. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu § 6. Den eingespeisten KWK-Strom hat der Anlagenbetreiber gleichsam »selbst zu zertifizieren«. Er legt ausgehend von den durch den BAFA-Bescheid festgestellten Berechnungsgrundlagen eine eigene Berechnung über die eingespeiste KWK-Strommenge vor. Diese Berechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu testieren. Als anerkannte Regeln der Technik gilt dabei wieder das AGFW-Arbeitsblatt FW 308.

- Eichrechtliche Vorschriften: erfordert das Eichrecht überhaupt die Anbringung von Messeinrichtungen? (Anspruchsvoraussetzungen nach EichG)
Gemessen wird die eingespeiste Strommenge durch Zähler, die vom Netzbetreiber angebracht werden. Sie müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und werden vom KWK-Anlagenbetreiber bezahlt. Diese Messeinrichtungen dürften gegenwärtig meist vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, so ist möglichst schnell nachzurüsten. Für die abgegebene Nutzwärmemenge sind ebenfalls Messeinrichtungen anzubringen. Auch sie müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Eichrechtliche Vorschriften für die hier notwendigen Zählergrößen gibt es derzeit jedoch nicht. Deshalb ist auf Zähler zurückzugreifen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Um den Betreibern von KWK-Anlagen die Möglichkeit zu geben, Preisvorteile auf dem Messgerätemarkt auszuschöpfen, können sie die Messeinrichtungen selbst installieren. Dies gilt jedoch nur für die Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 kW. Der Gesetzgeber hat dies für vertretbar gehalten, weil die auf diese Anlagen entfallenden Strommengen gering sind. Um die Grundlagen für die Überwachung der Klimaschutzziele (Monitoring) und die wirtschaftliche Entwicklung des KWK-Marktes zu verfolgen, sind die Berechnungen neben dem Netzbetreiber auch dem BAFA zu übermitteln.

Erörterungsbedürftig sind folgende Fragen:

Einzelheit zur Vorlage der Abrechnung. Was hat der Wirtschaftsprüfer zu testieren?
Zu testieren sind die in den vom Gutachten aufgezeigten Rechenweg einzusetzenden Werte und die anhand des Gutachtens korrekte Berechnung.

Abs. 3
Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilung
In erster Linie die Abweichung von Kennzahlen typischer vergleichbarer Anlagen. Die AGFW bemüht sich um entsprechende Zahlen.

Zur Überprüfung vgl. die Ausführungen zu § 6 Abs. 4.

Abs. 4
Für die Praxis besonders wichtig ist die zeitliche Reihenfolge der Nachweise der bereits fließenden Zahlungsströme. Der Gesetzgeber hat gesehen, dass die Zertifizierung einer großen Anzahl von Anlagen und die Abwicklung eines neuen Gesetzes mit umfangreichen Zahlungsströmen große Abwicklungsprobleme schaffen wird.

Um den unmittelbaren Handlungsdruck zu verringern, hat er den Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche auf den Zuschlag nicht von der Stellung des Antrags auf Zulassung oder der Erteilung der Zulassung abhängig gemacht. Gemäß § 6 Abs. 2 wird die Zulassung rückwirkend erteilt. Alle Zulassungen, die auf Anträgen des Jahres 2002 beruhen, werden rückwirkend zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes erteilt (dies könnte der 1. April 2002 sein). Anträge aus den Jahren 2003 und fortfolgende wirken jeweils auf den 1. Januar des Jahres zurück, in dem der Antrag gestellt wurde. So wirkt ein Antrag vom 1. Dezember 2003 auf den 1. Januar 2003 zurück. Bei der Änderung und Modernisierung der Anlage wirkt die Zulassung auf die Wiederaufnahme des Dauerbetriebes zurück. Diese Regelung gilt analog auch für das Ersetzen älterer Anlagen.

Schon vor Erteilung der Zulassung und vor Vorlage der Jahresabrechnung gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes können monatliche Abschlagszahlungen verlangt werden. Voraussetzung für die monatlichen Abschlagszahlungen ist die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Anlage. Durch das Hinausschieben eines Antrags - z.B. um eine sorgfältige Bearbeitung der Antragsunterlagen möglich zu machen - geht der Anspruch also nicht verloren. Voraussetzung ist lediglich, dass der Antrag bis Jahresende gestellt wird. Auf Abschläge muss dann aber verzichtet werden.