§ 9 Belastungsausgleich

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§ 9 Belastungsausgleich

Der Belastungsausgleich sorgt für die Weiterwälzung der von den Netzbetreibern ausgezahlten oder ihren Kraftwerksabteilungen buchhalterisch zugewiesenen Zuschlägen bis zum Endverbraucher. Der gesamte Prozess ist rein privatrechtlich organisiert und wird von den Netzbetreibern und ihrem Verband der Netzbetreiber (VDN) eigenverantwortlich organisiert. Der Belastungsausgleich durchläuft die im Folgenden dargestellten Stufen.

Mehrwertsteuerproblem

Der Belastungsausgleich unterliegt wie beim KWKG 2000 nicht der Umsatzsteuer, da kein Leistungsaustausch vorliegt (Meißner StE 2002, S. 43 Nr. 13, S. 150 Nr. 14). Bei der Aufnahme von KWK-Strom durch den Netzbetreiber gemäß § 4 und bei der Weiterwälzung der Boni als Teil der Netznutzungsentgelte liegt ein Leistungsaustausch vor, der voll der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. Meißner zum insoweit vergleichbaren KWKG 2000, StE 2001, S. 43 Nr. 13).

Abs. 7
Sinn des Belastungsausgleiches ist es, die Kosten auf den Endverbraucher zu verlagern. Als Verursacher des Stromverbrauches und damit der bei der Stromproduktion anfallenden Umweltbelastung soll er für die CO2-Reduktion gemäß § 1 des Gesetzes finanziell in die Pflicht genommen werden. Die amtliche Begründung führt aus, »schließlich können die Netzbetreiber die Kosten nach Maßgabe des Abs. 7 auf die Letztverbraucher umlegen« (BT-Drucks 14/7024, Seite 13, rechte Spalte). Das Gesetz verwendet dabei die Formulierung, »bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte in Ansatz ... bringen«. Gemeint ist damit ein materieller Anspruch auf Ersatz der geleisteten Zuschlagszahlungen durch den Letztverbraucher.