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Messung thermischer Energie

Technik & Sicherheit / Technik & Normung / Messung thermischer Energie

Messung thermischer Energie

Aktuelles:

Die Ergebnisse des Stresstests für marktgängige Durchflusssensoren zur Wärmemessung liegen vor.

Der Abschlussbericht zum 3. Durchgang ist für ordentliche Mitgliedsunternehmen hier abrufbar.


Das Mess- und Eichgesetz wurde am 09.06.2021 und die Mess- und Eichverordnung am 26.10.2021 geändert.
Ab 3. November 2021 gilt die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
(Bundesgesetzblatt Nr. 76 vom 02.11.2021 Teil 1 S. 4742).

Die wichtigsten Änderungen dieser Verordnung für unsere Branche betreffen die Eichfrist von Wärme- und Warmwasserzählern (Anlage 7, 5.5.2, Nr. 7.1 und Nr. 7.2)
und die Ausnahmen zur Verrechnung von Messwerten (§25, Nr. 7).

Mit der Begründung, die Wirtschaft und die Verbraucher durch die Vereinheitlichung von Eichfristen monetär zu entlasten, wird die Eichfrist von Wärme- und Warmwasserzählern von bisher 5 auf 6 Jahre geändert.

Da die Verordnung keine Übergangsfristen festlegt, gilt diese Änderung der Eichfrist für alle Neugeräte, aber auch für alle rechtmäßig in Verkehr befindlichen Geräte.

Sie gilt nicht für Geräte, deren Eichfrist bereits 2020 abgelaufen ist, die aber durch Covid-19 noch nicht ausgetauscht wurden.

Hinsichtlich der Verrechnung von Messgrößen gibt es jetzt Ausnahmen für das Verwenden von Messwerten im Energiebereich. Danach dürfen Messgrößen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung, die aus Werten errechnet werden, die mit geeichten Messgeräten ermittelt wurden, verrechnet werden, sofern die Art der Berechnung und die verwendeten Werte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.Da ein gegenteiliger Beweis schwer zu führen sein wird, bleibt also vorläufig alles beim Alten.

Sobald es hierfür Regeln des Reglerermittlungsausschusses gibt (REA), lösen diese die Vermutungswirkung aus
und § 25 Satz 1 Nummer 7 MessEV ist nicht (mehr) anzuwenden.


Im Hinblick auf die Absenkung von Rücklauftemperaturen in Fernwärmenetzen oder auch zur als Anreiz zur Energieeinsparung durch effiziente Energienutzung beim Kunden, fehlte unseren Wärmeversorgern die Möglichkeit der Bonus/Malus-Regelung im Preissystem.

Die Fernwärmebranche benötigt hierfür im Wärmezähler die bereits auf europäischer Ebene vorhandenen Zusatzeinrichtungen und -funktionen zur Energieakkumulation über mehrere Zählwerke (Begriff aus der Norm ist Zusatzregister).

Bis vor kurzem war für den Wärmezähler nur ein geeichtes Register zur Abrechnung zulässig. Die gesamte Wärmemenge wurde gesamt erfasst.

Durch eine Initiativanfrage des AGFW im zuständigen Regelermittlungsausschuss (REA) haben wir erreicht, dass zukünftig in Wärmezählern mehrere Zählwerke zur Erfassung des Wärmeverbrauchs geeicht und verwendet werden können. Die EN 1434 hat bereits Vorgaben für die Zulassung erarbeitet, die bisher nur europäisch gültig, nun aber auch national ermittelt wurden.

Der Hersteller kann seit März 2021 eine Zulassung zusätzlicher Register beantragen.

Durch die Nutzung mehrerer geeichter Register kann dann der abzurechnende Wärmeverbrauch nach folgenden Kriterien aufgeteilt werden:

  • RL-Temperatur oder
  • Temperaturdifferenz oder
  • Leistung bzw. maximalem Durchfluss

Wird z.B. vertraglich eine max. Rücklauftemperatur von 50°C vereinbart, ist zukünftig für Unternehmen und Kunde genau sichtbar, wieviel Wärme oberhalb 50°C und gleich oder unterhalb 50°C generiert wurde. Beide Werte sind geeicht und für die Abrechnung nutzbar.


Der Abschlussbericht zum AGFW/PTB Forschungsprojekt  zum Thema „Störeinflüsse von Komponenten der Hausstationen auf Wärmezähler“ liegt vor.

Mehr zu diesem Thema finden Sie HIER.



Sie wollen in den Arbeitsgremien aktiv mitarbeiten? Kontaktieren Sie gern Frau Ulrike Wagner.


⇒  Ihre Ansprechpartnerin zu diesem Thema

Stand: 30.06.2023-UW