Messung in Dampfnetzen

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Messung in Dampfnetzen

Die Messung von Dampf in Dampfnetzen ist europäisch nicht geregelt und ist auch in der nationalen Gesetzgebung vom MessEG ausgenommen.

In Dampfnetzen besteht die Möglichkeit die Abrechnung über Dampfmessgeräte oder durch die Messung des Kondensats (Ersatzverfahren) durchzuführen. Die Kondensatmessung unterliegt dem MessEG.


Gemäß MessEV, Anlage 1 (zu §2 Satz 2), Nummer 5 Buchstabe d) sind „Gaszähler für Wasserdampf“ von der Eichpflicht ausgenommen.

Ausgenommen bedeutet hier, dass Gaszähler für Wasserdampf sowohl bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr, im amtlichen Verkehr als auch bei Messungen im öffentlichen Interesse. D. h., Gaszähler für Wasserdampf müssen nicht konformitätsbewertet bzw. geeicht sein und dürfen – wegen fehlender gesetzlicher Grundlage – auch auf Antrag nicht geeicht werden. Die „Begründung“ des Gesetzgebers steht in § 2 Satz 1 MessEV:
„... Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. ...“

Im AGFW-Regelwerk wird aktuell der Regelwerksbaustein AGFW FW 205 „Dampfmessung“ erarbeitet.

Für die Durchflussmessung des Kondensats sind die Bestimmungen des MessEG und der MessEV gültig und anzuwenden. Die Durchflusssensoren müssen zugelassen und konformitätsbewertet sein.

Zur Abrechnung wird seit 2021 gemäß FFVAV §3 eine Mengenmessung herangezogen. „--Wird Dampf als Wärmeträger zur Verfügung gestellt, ist die Dampf- oder die rückgeführte Kondensatmenge zu messen….“

Zum Einsatz kommen Wasserzähler.

Seit 2022 ist eine neue Messgeräteart zugelassen: „Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme (elektronisch). Diese Geräte sind Wärmezähler, die als Volumenmessgeräte zugelassen wurden. Aktuell gibt es einen Anbieter auf dem Markt (Stand 11/2023)

Die Eichfristen sind zu finden in MessEV, Anlage 7 „Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte“,

  • Ordnungsnummer 5.5.4 für Wasserzähler, die als Kondensatwasserzähler eingesetzt werden, Eichfrist 8 Jahren (Trommelwasserzähler)
  • Ordnungsnummer 5.5.2 für Heißwasserzähler, Eichfrist 6 Jahre
  • Ordnungsnummer 7.2 für Warm- und Heißwasserzähler f. Wärmetauscherkreislaufsysteme elektronisch, Eichfrist 6 Jahre.

Der Einsatz von Ultraschall-Durchflusssensoren von Wärmezählern ist nicht möglich. Warum? Durchflusssensoren von Wärmezählern haben keine Zulassung als reine Volumenmessgeräte bis 100°C mit einer geeichten Volumenanzeige. Weder MID noch EN 1434 regeln den Anwendungsfall.