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Emissionen und Grenzwerte

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Emissionen im politischen Kontext


13. Bundes-Immissionsschutzverordnung (13. BImSchV)

6. August 2021

Die 13. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinen- und Gasmotoranlagen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr und schließt somit an den Leistungsbereich der 44. BImSchV an. Die Verordnung betrifft neben vielen anderen Anwendungen in der Industrie auch den Sektor der Fernwärme und Kraft-Wärme-Kopplung. 

Seit dem 15. Juli 2021 ist die novellierte Verordnung in Kraft und die neuen Grenzwerte entsprechend einzuhalten.

Der lang dauernde Novellierungsprozess, um den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen in nationales Recht umzusetzen, ist somit endlich abbgeschlossen. Dieser Prozess ist auch bekannt als Umsetzung der BVT-Merkblätter (engl. BAT: Best Available Techniques oder BREF: Best Available Techniques Reference Document). Die BVT-Merkblätter geben den aktuellen Stand der Technik in Bezug auf unterschiedliche Emissionen und erreichbare Grenzwerte der jeweiligen Technologien wieder. Hierin enthalten sind auch Emissionen für Wärmeerzeugungsanlagen, wie sie in der Fernwärme verwendet werden.

Hauptdiskussionspunkt während des Prozesses war die Festlegung eines Methanemissionsgrenzwertes bei Verbrennungsmotoren. Für Fremdgezündete Erdgasmotoren im Magerbetrieb liegt dieser nach der neuen Verordnung bei 900 mg/m3, wobei abweichend davon bis einschl. 14. Juli 2024 zunächst ein Grenzwert von 1.050 mg/m3 gilt. Aber auch andere Grenzwerte wie NOx-Emissionen oder Quecksilberemissionen wurden durch die neue Verordnung verschärft.

Die Stellungnahmen, die während des Novellierungsprozesses vom AGFW, dem B.KWK und der ASUE erstellt wurden, können Sie hier für den Referentenentwurf und hier für den Regierungsentwurf nachlesen.


Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

12. März 2020

Die Einführung des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) zum 1. Januar 2021 soll eine dekarbonisierende Lenkungswirkung in den nicht vom europäischen Emissionshandelssystem (ETS) erfassten Sektoren schaffen. Dies zielt neben dem Verkehrssektor vor allem auf den Sektor Wärme, der die Emissionen der Wärmeerzeugung zur Raumwärme- und Warmwasserbereitung sowie der Energie- und Industrieanlagen außerhalb des ETS umfasst. 

Die Wirkweise des nEHS für ein gebäudeintegriertes Heizungssystem basiert auf der Kostenoptimierung des Heizungsbetreibers, der nach der Einführung des nEHS höhere Brennstoffkosten aufzubringen hat. Der nEHS soll dementsprechend die Wirtschaftlichkeit CO2-armer Technologien verbessern. Ebenfalls von der Einführung betroffen, sind Fernwärmeversorgungsunternehmen als Betreiber von Wärmeerzeugungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleitung bis zu 20 MWth (ab 20 MWth unterliegen die Anlagen bereits seit Jahren dem ETS). Durch den allumfassenden Ansatz soll ein Level-Playing-Field für Wärmeerzeugungstechnologien innerhalb des nEHS und außerhalb im Vergleich zum ETS geschaffen werden, was vom Grundsatz zu begrüßen ist. Problematisch wird dies nach den bisher vorgesehen Regelungen aber vor allem für KWK-Anlagenbetreiber, da nach Auffassung des AGFW und des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) eine ungerechtfertigte Benachteiligung von hocheffizienten KWK-Anlagen im nEHS besteht. Bei diesen Anlagen wird dem Umstand der Sektorkopplung und der Teilnahme an zwei unterschiedlichen Energiemärkten, dem Wärme- und dem Strommarkt, nicht Rechnung getragen, woraus eine wirtschaftliche Doppelbelastung für hocheffizient KWK-Anlagen im nEHS resultiert. Weitere Information dazu und wie sich das in Zahlen auswirkt, lesen Sie in dieser Stellungnahme.


44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV)

24. Juni 2019

Nach langem Warten wurde am 19. Juni 2019 die neue Verordnung, die 44. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (44. BImSchV), im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten.

Im Dezember 2018 wurde die 44. BImSchV durch den Bundestag verabschiedet, welche Emissionsgrenzwerte für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung festlegt. Dabei handelt es sich vornehmlich um Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW (brennstoffunabhängig, ausgenommen Abfall), einschließlich Verbrennungsmotoren und Gasturbinen. Damit löst die 44. BImSchV größtenteils die seit 2002 unveränderte  Verwaltungsvorschrift „Technische Anleitung Luft“ (TA Luft) ab, in der bisher die Emissionsgrenzwerte für genehmigungsbedürftige Anlagen der Leistungsklasse festgelegt wurden. Die Einführung der 44. BImSchV wurde aufgrund der nationalen Umsetzung der Europäischen „Richtlinie nur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft“ (engl. Medium Combustion Plant Directive, kurz MCPD) notwendig, die im November 2015 verabschiedet wurde. Eine Umsetzung der MCPD in nationales Recht konnte nicht durch eine Novellierung der TA Luft vollzogen werden, so dass ein weiterer Teil der BImSchV erarbeitet wurde. Die 44. BImSchV beinhaltet Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Staub, Formaldehyd, Gesamtkohlenstoff (unverbrannte Kohlenwasserstoffe) und Vorgaben zu deren Messung. 

Die wichtigste Änderung im Vergleich zur TA Luft ist in den Emissionsgrenzwerten für Stickstoffdioxid (NO2) von Verbrennungsmotoranlagen (Magermotoren) zu finden. In diesem Fall hat der deutsche Gesetzgeber die Europäischen Vorgaben für Neuanlagen von 250 mg/Nm³ (bei 5 % Sauerstoffgehalt) weit unterschritten und fordert für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2025 100 mg/Nm³ (bisher TA Luft sind 500 mg/Nm³). Dieser Grenzwert ist nur mithilfe eines zusätzlichen Katalysators (sog. Selektive katalytische Reduktion, kurz SCR) zur Minderung von Stickoxiden zu erreichen, in dem Harnstoff in den Abgasstrom eingebracht wird. Für bestehende Anlagen gelten diese Grenzwerte erst zum 1. Januar 2029 (bis dahin gilt der Grenzwert der TA Luft von 500 mg/Nm³), so dass bis zum Inkrafttreten der Regelung die meisten Anlagen ihren Lebenszyklus ohnehin abgeschlossen haben.

Zusätzlich wurde die „Vollzugsempfehlung Formaldehyd“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz in die 44. BImSchV eingearbeitet, die schon seit Dezember 2015 die TA Luft ergänzt hatte.

Die sonstigen Emissionsgrenzwerte für andere Anlagentypen und Schadstoffe sind eher unkritisch und sind vergleichbar zu den Grenzwerten die in der TA Luft gefordert werden. Somit können die Grenzwerte mit herkömmlichen Katalysatortechnologien (z. B. Oxidationskatalysator bei
Magermotoren) eingehalten bzw. unterschritten werden.

Die vom AGFW zusammen mit dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e. V. (B.KWK) erstellte Stellungnahme finden Sie hier.

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