Energie-und Stromsteuer-Transparenzverordnung

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Onlineverfahren zur Verfahren zur Erfüllung der europarechtlichen Transparenzpflichten im Energie- und Stromsteuerbereich gestartet

Im Energie- und Stromsteuerrecht werden mehrere staatliche Beihilfen gewährt, für die Anzeigen oder Erklärungen gemäß Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) gegenüber dem Zoll abgegeben werden müssen. AGFW-Mitgliedsunternehmen nehmen dabei am häufigsten die folgenden Begünstigungstatbestände wahr, die unter die Transparenzverordnung fallen.

Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen:

  • Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (Steuerbefreiung für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe)
  • Steuerermäßigungen nach § 3 des Energiesteuergesetzes (begünstigte Anlagen)

  Erklärungspflicht für Steuerentlastungen:

  • Steuerentlastung nach § 53a des Energiesteuergesetzes (vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme)
  • Steuerentlastung nach § 53b des Energiesteuergesetzes (teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme)

Am 1. Mai 2017 hat die Generalzolldirektion das neue Online-Erfassungsportal zur EnSTransV in Betrieb genommen. Die Verordnung setzt die Transparenzvorschriften für staatliche Beihilfen um, die aus dem Beihilfereformprojekt der Europäischen Kommission 2014 hervorgegangen sind. Seit 1. Juli 2016 sind alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Aufzeichnungen über staatliche Beihilfen zu führen und diese teilweise der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen.

Das Portal vereinfacht die Erhebung und Bearbeitung der gesetzlich geforderten Meldungen und ermöglicht den Betrieben den Verpflichtungen ohne aufwändige IT- oder Softwarevoraussetzungen zu erfüllen.

Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Registrierung zur Erstellung eines Benutzerkontos und dessen Freischaltung durch das zuständige Hauptzollamt erforderlich.

Die Meldung nach den §§ 4 und 5 EnSTransV kann somit ab sofort, also deutlich vor dem Abgabestichtag am 30. Juni 2017, ohne großen Aufwand papierlos abgegeben werden.

Die Beantragung einer Befreiung von der Meldepflicht (§ 6 EnSTransV), die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich für drei Kalenderjahre in Anspruch genommen werden kann, wird mit dem neuen Online-Verfahren ebenfalls unbürokratisch möglich.

Das Portal ist unter https://enstransv.zoll.de ab sofort zu erreichen.

Beschreibung des Online-Erfassungsportal

Beschreibung des Online-Erfassungsportals