Energie- und Stromsteuergesetz

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Das Bundesfinanzministerium gefährdet den Betrieb und Ausbau von KWK durch neuen Diskussionsentwurf zu Energie- und Stromsteuergesetz

Das Bundesfinanzministerium übt zum zweiten Mal in diesem Jahr Druck auf die KWK-Branche aus, indem Sie nach Veröffentlichung der Stromsteuerverordnung einen Entwurf zu Energiesteuergesetz (EnStG) und Stromsteuergesetz (StromStG) veröffentlicht haben.

Zu diesem Gesetzentwurf hat der AGFW fristgerecht zum 19. Mai 2016 Stellung genommen. Der AGFW-Stellungnahme haben sich die Verbände VfW e.V. – Verband für Wärmelieferung und B.KWK e.V. – Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung angeschlossen, so dass hier gemeinschaftlich gegen das Vorhaben des Bundesfinanzministeriums vorgegangen wird.

Die schwierigsten Themen aus dem neuen Gesetzentwurf im Überblick:

Der neu eingefügte § 3b Absatz 1 EnStG stellt dar, dass Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen oder ein ermäßigter Steuersatz, sofern sie als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AUEV anzusehen sind, nur dann gewährt werden, wenn daneben keine weitere Betriebshilfe für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährt wird. Dies ist vor allem im Zusammenhang mit dem neuen KWKG als sehr gefährlich anzusehen. Falls die europäische Kommission die KWKG-Förderung im aktuellen Notifizierungsverfahren als Beihilfe einstufen sollte, könnten Steuerentlastungen nicht zeitgleich gewährt werden. Dies würde alle energiesteuerbefreiten KWK-Anlagen betreffen.

Neuregelung zur Stromsteuerbefreiungen und -ermäßigungen durch Aufteilung des § 9 StromStG in die §§ 8a bis 8e für Stromsteuerbefreiung und § 9 für Steuerermäßigung.

§ 8d StromStG regelt dabei die Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen nach folgenden Bestimmungen:

Strom aus Energieerzeugnissen nach dem Energiesteuergesetz ist von der Steuer befreit, wenn er

1.       in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als einem Megawatt erzeugt,

2.       in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage entnommen,

3.       nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom eingespeist wird und

4.       die verwendeten Energieerzeugnisse, unbeschadet der §§ 28 und 53a Energiesteuergesetz, versteuert worden sind.

Hierbei ist die Absenkung der maximalen elektrischen Nennleistung zur Gewährung der Stromsteuerbefreiung von zwei MW auf ein MW schon eine klare Benachteiligung von Erzeugungsanlagen zwischen ein und zwei MW. Vor allem im Zusammenhang mit dem Zuschlag für Bestandsanlagen gemäß KWKG, zu dem Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei MW berechtigt sind. Durch die Neuregelung würden für Anlagen zwischen ein und zwei MW, die gerade in kleineren und mittleren Fernwärmenetzen große Bedeutung haben, sowohl die Stromsteuerbefreiung als auch die KWK-Bestandsanlagenzuschläge nicht mehr gewährt werden.

Der unter § 8d Nr. 2 neu eingeführte Begriff „unmittelbare räumliche Nähe“ ersetzt den Begriff des „räumlichen Zusammenhangs“ in der Stromsteuerverordnung, der im Jahr 2004 schon den Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 20.4.2004 – VII R 54/03) beschäftigt hatte. Die neue Formulierung wird aus dem EEG übernommen und grenzt den Bereich drastisch ein, in dem gelieferter Strom von der Stromsteuer befreit ist.

Die Bedingung, dass Strom nur dann von der Stromsteuer befreit ist, wenn der Strom nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, schränkt die steuerbefreiten Anlagen noch weiter ein, als es der Begriff „unmittelbare räumliche Nähe“ ohnehin schon tut. Diese zusätzliche Einschränkung würde das Geschäftsmodell einer städtischen Stromversorgung aus BHKWs vollständig zerstören, welches auf der Stromversorgung von Kunden im räumlichen Zusammenhang basiert.

Alle aufgeführten Änderungen zu Energiesteuer- und Stromsteuergesetz behindern zukünftig den wirtschaftlichen Betrieb, den Ausbau und damit auch das Heben des KWK-Potenzials in Deutschland erheblich.

Daher fordert der AGFW zusammen mit den Partnern VfW und B.KWK grundsätzlich von Änderungen der beiden Gesetze abzusehen und somit gerade in der schwierigen Situation in der sich die Branche derzeit hinsichtlich der Notifizierung des KWKG befindet, den Betreibern und Investoren wenigstens in den kleineren KWK-Leistungsklassen Investitionssicherheit zu geben. Die Änderungen, wie sie im Gesetzentwurf vorgestellt werden, sind vor allem auch für bestehende Anlagenkonzepte von großer wirtschaftlicher Bedeutung, da kein Bestandsschutz und keine Übergangsregelung vorgesehen sind. Somit sind auch bereits betriebene Anlagen von ihrer Existenz bedroht.

Die vollständige Stellungnahme des AGFW zum Diskussionsentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Energie- und Stromsteuergesetz können auf unserer Homepage unter www.agfw.de nachgelesen werden.

Dokumente zum Download:

  1. Stellungnahme des AGFW, des VfW und des BKWK zum EnStG und StromStG vom 19. Mai 2016
  2. Verbändeanhörung der 2. Energie- und StromsteuerÄndG