Stromsteuerverordnung

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Neue Stromsteuer-Durchführungsverordnung veröffentlicht

Am 17. Mai 2016 wurde im Bundesgesetzblatt die neue Fassung der Stromsteuerverordnung veröffentlicht, die ab sofort Gültigkeit hat.

Der AGFW hatte am 3. Februar 2016 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 4. Januar 2016 zur Änderung der Stromsteuerverordnung beim Bundesfinanzministerium eingereicht. Einige der aufgeführten Schwachstellen des Verordnungsentwurfs wurden in der jetzt veröffentlichten Endfassung ausgemerzt, so dass die Änderungen nicht zu drastisch ausfielen. Jedoch sind in der jetzigen Fassung zwei Punkte enthalten, die wir in der Stellungnahme kritisiert hatten und die Auswirkungen auf bestehende Anlagen haben können:

 

  • Nach § 12b Absatz 2 Nr. 1 StromStV gelten Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten als eine Anlage zur Stromerzeugung, wenn diese Anlagen zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden. Dabei bezieht sich die Verordnung insbesondere auf die Regelung zur Fernsteuerbarkeit gemäß § 36 EEG.
  • § 12b Absatz 5 formuliert den Begriff „räumlicher Zusammenhang“ neu. Vermeintlich wird damit die bisherige Verwaltungspraxis, die auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2014 zurückgreift, umgesetzt. So wird der räumliche Zusammenhang nun auf einen Radius von 4,5 km um die Erzeugungseinheit beschränkt. Kritikpunkt dabei ist jedoch die Übertragung eines Einzelfallurteils auf die allgemeine Gesetzgebung.

 

Allgemein stellt sich auch die Frage, wieso der Gesetzgeber eine neue Stromsteuer-Durchführungsverordnung erlässt, während er eine grundsätzliche Umstrukturierung der Energie- und Stromsteuergesetze mit der Veröffentlichung eines Diskussionsentwurfs zu beiden Gesetzen anstrebt.

Dokumente zum Download:

Die neue Stromsteuerverordnung, StromStV vom 16 Mai 2016

AGFW nimmt Stellung zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 4. Januar 2016 den Referentenentwurf „Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz sowie zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung“ veröffentlicht, welcher voraussichtlich bereits zum 1. April 2016 in Kraft treten soll. Der vorgelegte Referentenentwurf trägt laut Ministerium beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission Rechnung, verringert den Verwaltungsaufwand und gewährleistet Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV). Nach Einschätzung des AGFW zielt dieser Referentenentwurf jedoch hauptsächlich auf Steuermehreinnahmen und damit auf Abschaffung der Steuerbefreiung von KWK-Anlagen bis 2 Megawatt (MW)elektrischer Leistung ab. Daher bezieht der AGFW offiziell Stellung zu den im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen in der StromStV und übermittelt diese an das Bundesministerium für Finanzen.

Die drei wesentlichen Änderungsvorschläge zur StromStV beinhalten weitreichende Formulierungen, die zukünftig die Stromsteuerbefreiung von KWK-Anlagen mit weniger als zwei MW elektrischer Leistung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Stromsteuergesetz (StromStG) stark einschränken würde.

Der AGFW fordert daher grundsätzlich jegliche Kürzung oder Beschränkung der Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als zwei MW im Sinne der zukunftsfähigen Strom- und Wärmeerzeugung zu unterlassen.

Der wichtigste und verheerendste  Änderungsvorschlag betrifft die Definition des räumlichen Zusammenhangs. Der Begriff wurde im Jahr 2004 durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) geregelt und seitdem erfolgreich verwaltungstechnisch umgesetzt. Der Referentenentwurf sieht nun eine Neudefinition des Begriffes vor, der ihn als

„Gebäude oder Grundstück, in oder auf dem sich die Stromerzeugungseinheit befindet, unmittelbar anliegende Gebäude und Grundstücke sowie auf einem Stadt- oder Gemeindegebiet geographisch abgrenzbare Gewerbe- und Wohngebiete, auf denen sich die Stromerzeugungseinheit befindet“

definiert.

Der AGFW stellt fest, dass durch die Neudefinition weder Rechtsklarheit noch eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet wird. Stattdessen wird eine seit nunmehr zwölf Jahren auf Basis eines BFH-Urteils (BFH vom 20.4.2004 – VII R 54/03, BFHE 206/502) begründete Verwaltungspraxis durch eine ungenaue und vor allem einschränkende Neuformulierung ersetzt.

Eine Beschränkung auf Gewerbe- und Wohngebiete benachteiligt u.a. die Versorgung kommunaler Gebäude, da diese weder einem Gewerbe- noch einem Wohngebiet zugeordnet werden können. Allgemein aber gilt, dass ein räumlicher Zusammenhang sich nicht auf einen spezifischen Bebauungstypus beschränkt, sondern bezieht sich, wie schon im BFH-Urteil dargestellt, „auf ein Gebiet, das eine Ausdehnung nach Länge, Breite und Höhe aufweist“.

Die Begrifflichkeit „geographisch abgrenzbar“ lässt einen vergleichbaren Auslegungsspielraum wie der Begriff „räumlicher Zusammenhang“ selbst und würde somit statt Rechtsklarheit Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Bei einer engeren Auslegung müsste auch die Stromentnahme entsprechend jährlich „geographisch abgegrenzt“ und verwaltungsseitig geprüft werden. Wir sehen hier keine Reduzierung des Verwaltungsaufwands – im Gegenteil.

Der AGFW fordert daher die Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis auf Basis des BFH-Urteils (BFH vom 20.4.2004 – VII R 54/03, BFHE 206/502), um rechtlich unbegründete Einschränkungen zu vermeiden und der Generierung von Rechtsunklarheit vorzubeugen.

Die ausführliche Stellungnahme auch zu den weiteren Änderungsvorschlägen kann nachfolgend heruntergeladen werden.

Dokumente zum Download:

  1. Referentenentwurf zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom Januar 2016
  2. Stellungnahme des AGFW bezüglich des Referentenentwurfs zur StromStV am 03. Februar 2016
  3. Kleine Anfrage zur Änderung der Stromsteuerbefreiung, Drs. 18/7816 vom 08. März 2016