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Matrix Umweltrelevanz FW-Anlagen / Prozesse & Stoffe

Matrix Umweltrelevanz

Schlauchleitungen für den Einsatz in der Wärmeversorgung sind entweder aus elastomeren Werkstoffen (Gummi) gefertigt oder als sog. Metallschlauchleitungen bzw. Panzerschläuche (Gummischläuche mit äußerem Drahtgeflecht) ausgeführt. Ihr Einsatzgebiet ist äußerst vielfältig; flexible Schlauchleitungen werden z. B. als Provisorien zum vorübergehenden Anschluss von Erzeugungsanlagen, bei Umschlussarbeiten oder auch zum Entleeren des Rohrleitungssystems eingesetzt. Stets sind unbedingt ihre Einsatzbedingungen, wie max. zulässiger Druck, Temperatur und Biegeradius sowie die Gültigkeit des Prüfsiegels zu beachten.

Aus aktuellem Anlass weist der PK „ Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz“ darauf hin, dass nicht die aufgedruckte oder geprägte Schlauchkennzeichnung maßgeblich ist, sondern die Angabe auf dem zugehörigen Datenblatt. Die Kennzeichnung von flexiblen Schlauchleitungen (z. B. 120 °C, 10 bar) ist häufig irreführend, da gem. zugehörigem Datenblatt die Schläuche nur kurzfristig für die angegebene Temperatur ausgelegt sind (und dann auch nur bei reduziertem Druck)! D. h. bei der aufgedruckten oder geprägten Kennzeichnung handelt es sich i.d.R. um Maximalwerte, die häufig nur kurzzeitig und nicht gleichzeitig garantiert werden. Es ist folglich unbedingt anhand des Datenblattes zu prüfen, ob der einzusetzende Schlauch für die Betriebsparameter dauerhaft geeignet ist. Zudem empfiehlt der PK, die Schläuche nicht nur vor der ersten Inbetriebnahme einer Ordnungsprüfung (Kontrolle der Registriernummer, des Verwendungszwecks, der Fristenfestlegung für wiederkehrende Prüfungen) zu unterziehen, sondern sie mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu überprüfen.

Die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen beinhalten:

  • Ordnungsprüfung
  • äußere Prüfung (Sichtprüfung)
  • Widerstandsprüfung bei nichtmetallischen Schlauchleitungen
  • Dichtheitsprüfung
  • Druckprüfung. Ist eine Schlauchleitung länger als ein Jahr nicht mehr im Einsatz gewesen, so ist diese vor dem nächsten Einsatz ebenso durch eine befähigte Person zu prüfen.

Nähere Informationen: Dr.-Ing. Heiko von Brunn - h.v.brunn@remove-this.agfw.de Tel.: 069 6304-201

Vor dem Hintergrund wärmespezifischer Regeln, z. B. DGUV Regel 103-002 "Fernwärmeverteilungsanlagen" sowie AGFW-Arbeitsblatt FW 439 "Umgang mit mobilen Gasmessgeräten für die Schacht-/Kanal­atmosphärenmessung in der Fernwärme", ist in der Wärmebranche keine Notwendigkeit einer speziellen Ausbildung des Bedienpersonals - so, wie in DGUV Grundsatz 313-002 "Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004") beschrieben - gegeben. Die in der DGUV Regel 103-002 bzw. FW 439 beschriebenen Anforderungen an die Qualifkation der betroffenen Mitarbeiter werden als völlig ausreichend angesehen. Die BG ETEM weist hierauf auch in ihrer Ausgabe der Zeitschrift "etem - Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung (04.2015) hin.

Da immer wieder große Unsicherheiten zur praktischen Umsetzung der Forderungen der § 5 u. 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) auftreten, gibt der AGFW folgenden Hinweis:

Der EK "Organisations- und Arbeitssicherheit" empfiehlt, die Gefährdungsbeurteilung auf der Basis normierter Schutzziele (Vorlagen/Muster-Handbücher, Regelwerke) zu erstellen.

Das heißt, exisitieren normierte Schutzziele, können die darin zugrunde liegenden Gefährdungsbeurteilungen und Regelungsinhalte übernommen und in unternehmensspezifischen Betriebsanweisungen zusammengefasst werden. Im Bedarfsfall ist diese unternehmensspezifische Anpassung durch eine Vor-Ort-Begehung zu ergänzen. Der Prozess der Anpassung ist zu dokumentieren.

Die jeweiligen Führungskräfte überprüfen und dokumentieren die Einhaltung der Anweisungen durch regelmäßige Kontrollen (Maßnahmenüberprüfung).

Die Gefährdungsbeurteilungen sind bei Prozessveränderungen anzupassen. Die erstellten Anweisungen sind regelmäßig (mindestens jährlich) hinsichtlich ihrer Maßnahmenwirksamkeit zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.

Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der neuen Fassung der Betriebssicherheitsverordnung zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die aktuelle Fassung (Stand Feb 2011) trägt die Ordnungsnummer DGUV Regel 103-002. Auf Betreiben und unter Beteiligung des AGFW sind zahlreiche Konkretisierungen und Neuerungen im Vergleich zu der Fassung vom April 2006 eingearbeitet worden.

Die Regel "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (DGUV Regel 103-009) gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken, Heizwerken und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (Müllverbrennungsanlagen) ab einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW.

In der DGUV Regel 103-009 sind u. a. Anforderungen definiert

  • zur Organisation,
  • bei speziellen Gefährdungen (z. B. Hitzeeinwirkungen, Verwendung von Gefahrstoffen, Gefährdungen durch unter Druck stehenden Anlagenteile),
  • beim Befahren von und Arbeiten in Anlagenteilen sowie
  • bei Arbeiten in Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung (z. B. Schutz gegen Absturz an Müllbunkern) oder
  • bei Notfallmaßnahmen (Flucht und Rettung).

 

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ermöglicht es dem Unternehmer, jede ihm obliegende Pflicht grundsätzlich auf jede Person zu übertragen. Aus dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht kann sich für ihn sogar die Verpflichtung ergeben, gewisse Pflichten auf andere Personen zu übertragen, nämlich dann, wenn die ihn als Inhaber des Betriebes treffenden Pflichten so zahlreich und vielschichtig sind, dass er außerstande ist, sie selbst im einzelnen wahrzunehmen.

In Einzelfällen erübrigt sich allerdings eine Pflichtenübertragung auf bestimmte Personen, soweit diese nämlich bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die vom Unternehmer beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, z.B. Betriebsleiter, Direktoren, Prokuristen.

Eine wirksame Pflichtenübertragung setzt die Einhaltung bestimmter Kriterien voraus. Es muss eine ausdrückliche Beauftragung durch den Unternehmer dergestalt erfolgen, dass die Erfüllung der Pflichten in eigener Verantwortung geschieht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Dies bedeutet, dass dem Beauftragten die erforderliche Entscheidungsbefugnis und Vollmacht eingeräumt werden, in dem übertragenen Pflichtenrahmen selbständig mit verbindlicher Wirkung für den Unternehmer zu handeln. Soweit im Einzelfall zur Durchführung der übertragenen Pflichten finanzielle Entscheidungen erforderlich werden, muss dem Beauftragten die Verfügungsbefugnis über Geldmittel eingeräumt werden.

Nähere Informationen:

BGI 508 (NEU: DGUV Information 211-001) Übertragung von Unternehmerpflichten