AKTUELL 31/19

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Bundesregierung beschließt Klimaschutzpaket

Sektorspezifische Emissionsmengen, CO2-Bepreisung, Zukunft der KWK und Transformation der Wärmenetze

In der Kabinettssitzung am Mittwoch hat die Bundesregierung den Entwurf für das Bundes-Klimaschutzgesetz und das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. Damit sind sowohl der gesetzliche Rahmen als auch die konkreten Maßnahmen festgelegt, mit denen die Klimaschutzziele 2030 eingehalten und die europäischen Verpflichtungen beim Klimaschutz umgesetzt werden sollen.

Klimaschutzgesetz legt sektorspezifische Jahresemissionsmengen fest
Nachdem das BMU einen ersten Entwurf für ein Klimaschutzgesetz schon im Februar 2019 zur Frühkoordinierung an das Bundeskanzler­amt übergeben hatte (siehe AGFW-Aktuell 16/19), wurde erst am letzten Samstag ein neuer Referentenentwurf veröffentlicht. In seiner Kurz-Stellungnahme hat der AGFW die Beteiligung von Bundestag und Bundesrat bei der Festlegung von Minderungszielen für einzelne Sektoren und die Berücksichtigung der Langfristigkeit von Infrastrukturmaßnahmen sowie der dafür notwendigen stabilen Rahmenbedingungen für Planungs- und Investitionssicherheit gefordert. Zudem wurde erneut auf die in ein Klimaschutzprogramm aufzunehmenden Maßnahmen hingewiesen (siehe AGFW-Aktuell 30/19).

Das Bundes-Klimaschutzgesetz ist als Rahmengesetz konzipiert, in dem die Klimaschutzziele gesetzlich festgeschrieben und für jeden Sektor jährliche Emissionsbudgets festgelegt werden. Bis zum Jahr 2030 gilt für Treibhausgasemissionen eine Minderungsquote von mindestens 55 %. Die Jahresemissionsmengen für die Sektoren Energiewirtschaft und Gebäude richten sich nach folgender Tabelle, im Sektor Energiewirtschaft sollen die Emissionen zwischen den angegebenen Jahres­emissionsmengen möglichst stetig sinken. Für Zeiträume nach 2030 sollen die jährlichen Minderungsziele durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages fortgeschrieben werden.

Für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen ist das für einen Sektor überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Bei Überschreitung der zulässigen Jahres­emissionsmenge für einen Sektor soll das dafür zuständige Bundesministerium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vorlegen, das die Einhaltung für die folgenden Jahre sicherstellt.

Zudem beschließt die Bundesregierung mindestens nach jeder Fortschreibung des Klima­schutzplans (alle fünf Jahre) ein Klimaschutzprogramm und erstellt einen jährlichen Klimaschutzbericht sowie ab 2021 alle zwei Jahre einen Klimaschutz-Projektionsbericht. Ein von der Bundesregierung benannter unabhängiger Expertenrat für Klimafragen prüft die Emissionsdaten und Annahmen zur Treibhausgasreduktion und berichtet an Bundesregierung und Bundestag.

Gegenüber dem ersten Referentenentwurf enthält der aktuelle Gesetzentwurf keine ­Klimaschutzziele für 2040 und 2050, zudem soll der Expertenrat kein jährliches Hauptgutachten mehr vorlegen. Fragwürdig ist, warum die jährlichen Minderungsziele nach 2030 durch Rechtsverordnung und nicht mittels Gesetz festgelegt werden sollen. Immerhin wurde hier gegenüber dem letzten Referenten­entwurf zumindest ergänzt, dass die Zustimmung des Bundestages erforderlich ist.

Klimaschutzprogramm 2030 berücksichtigt KWK und Fernwärme
Nach dem Eckpunktepapier vom 20.09.2019 hat die Bundesregierung nun auch das ausführliche Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 beschlossen. Alle gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms sollen noch 2019 von der Bundesregierung verabschiedet werden.

CO2-Bepreisung
Ein nationales Emissionshandelssystem (nEHS) für Wärme und Verkehr erfasst die Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brenn- und Kraftstoffe. Das nEHS setzt dabei nicht bei den direkten Emittenten, sondern bei den Unternehmen, die die Brenn- und Kraftstoffe in Verkehr bringen, an („Upstream-ETS“). Doppelbelastungen von Anlagen im EU-ETS sollen dabei ausgeschlossen werden. Dafür seien Ausnahmeregelungen im Emissionshandelsgesetz zu treffen. 

Die Festlegung der Gesamtmenge an Zertifikaten (Cap) zwischen 2021 und 2030 erfolgt nach den im Klimaschutzgesetz festgelegten Jahresbudgets. Für Emissionen, die sowohl im EU-ETS als direkte Emissionen als auch im nEHS als indirekte Emissionen erfasst werden, sei im nEHS eine ex-post-Korrektur des Cap erforderlich, deren Ausgestaltung jedoch noch genauer zu prüfen sei. In der Einführungsphase des nEHS wird ein ansteigender Zertifikatepreis festgelegt, der 2021 10 €/t CO2 beträgt und bis 2025 schrittweise auf 35 €/t CO2 ansteigt. Im Programm selbst wird erkannt, dass dieses System die Einhaltung des festgelegten Emissionsbudgets nicht sichern kann. Daher müssen Emissionszuweisungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zugekauft werden, falls in einem Jahr zu viele Zertifikate ausgegeben werden. Ab 2026 erfolgt die Auktionierung der Zertifikate in einem Korridor zwischen einem Mindestpreis von 35 €/t CO2 und einem Höchstpreis von 60 €/t CO2. 2025 soll festgelegt werden, inwiefern Mindest- und Höchstpreise ab 2027 sinnvoll und erforderlich sind.

Energiewirtschaft
Als zentrale Maßnahmen werden der Ausbau der erneuer­baren Energien, die schrittweise Beendigung der Kohleverstromung sowie die Steigerung der Energieeffizienz genannt. Zudem tragen insbesondere der EU-ETS und die KWK zur Emissionsminderung bei.

Beim Kohleausstieg soll die Kohleverstromung entsprechend der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ stetig reduziert werden (jeweils 15 GW Braun- und Steinkohle 2022, maximal 9 GW Braunkohle und 8 GW Steinkohle 2030, 0 GW spätestens Ende 2038). Eine Kraftwerksstilllegung könne grundsätzlich auch über die Umstellung von Kohle auf emissionsarme Brennstoffe im Rahmen des KWKG erfolgen.

Die Kraft-Wärme-Kopplung soll kompatibel zum Ausbau der erneuerbaren Energien auf der Strom- und der Wärmeseite gefördert werden. Laut Programm ersetzen moderne KWK-Systeme perspektivisch Kohle-KWK-Kraftwerke, ­sichern die Strom- und Wärmeversorgung ab und unterstützen durch eine flexible und systemdienliche Fahrweise die Integration erneuerbarer Energien. Die KWK-Förderung auch in der öffentlichen Versorgung soll weiterentwickelt und bis 2030 verlängert werden. Die Umsetzung soll in zeitlichem Zusammenhang mit dem Kohleausstiegsgesetz, also noch 2019, erfolgen.

Wärmenetze werden laut Programm zunehmend effizienter und auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme umgestellt. Daraus ergeben sich weitere positive Effekte im Gebäudebereich. Mit einer intelligenten ­Steuerung könnten Wärmenetze und Wärmespeicher, CO2-arme und CO2-freie Wärmequellen wie erneuerbare Energien und nicht vermeidbare Abwärme miteinander verknüpft werden und so eine sichere, weitgehend brennstofffreie Wärmeversorgung ermöglichen. Dazu soll in dieser Legislaturperiode ein erweitertes EE-basiertes Förderprogramm entwickelt werden, das zusätzlich Anreize für die Transformation von Bestandswärmenetzen setzt. Flankierende Maßnahmen sind u. a. die Einführung einer Wärme-Umlage und die Anpassung des Rechtsrahmens für Ausbau und Optimierung von Wärmenetzen mit hohen EE-Anteilen.

Gebäude
Mit der neu konzipierten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sollen die bestehenden Förderprogramme im Gebäudebereich gebündelt und optimiert werden. Darin soll auch eine Prämie für den Austausch von Ölheizungen mit einem Förderanteil von bis zu 40 % für ein neues, effizienteres Heizsystem integriert werden, um die Umstellung auf erneuerbare Wärme und effiziente hybride Gasheiz­ungen anzureizen. Zudem soll der Einbau von Ölheizungen ab 2026 verboten werden.

Aus Sicht der Branche sind die Aussagen und Maßnahmen zur KWK und zu Wärmenetzen ausdrücklich zu begrüßen. Dazu zählen – wie vom AGFW gefordert – die Verlängerung des KWKG bis 2030 und die Förderung der Transformation von Bestandswärmenetzen.
 

Abbildung 1: Jahresemissionsmenge in Mio. Tonnen C02-Äquivalent für Energiewirtschaft und Gebäude