Grundlagenwissen & Sicherheitsrichtlinien

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Grundlagenwissen & Sicherheitsrichtlinien

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ermöglicht es dem Unternehmer, jede ihm obliegende Pflicht grundsätzlich auf jede Person zu übertragen. Aus dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht kann sich für ihn sogar die Verpflichtung ergeben, gewisse Pflichten auf andere Personen zu übertragen, nämlich dann, wenn die ihn als Inhaber des Betriebes treffenden Pflichten so zahlreich und vielschichtig sind, dass er außerstande ist, sie selbst im einzelnen wahrzunehmen.

In Einzelfällen erübrigt sich allerdings eine Pflichtenübertragung auf bestimmte Personen, soweit diese nämlich bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die vom Unternehmer beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, z.B. Betriebsleiter, Direktoren, Prokuristen.

Eine wirksame Pflichtenübertragung setzt die Einhaltung bestimmter Kriterien voraus. Es muss eine ausdrückliche Beauftragung durch den Unternehmer dergestalt erfolgen, dass die Erfüllung der Pflichten in eigener Verantwortung geschieht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Dies bedeutet, dass dem Beauftragten die erforderliche Entscheidungsbefugnis und Vollmacht eingeräumt werden, in dem übertragenen Pflichtenrahmen selbständig mit verbindlicher Wirkung für den Unternehmer zu handeln. Soweit im Einzelfall zur Durchführung der übertragenen Pflichten finanzielle Entscheidungen erforderlich werden, muss dem Beauftragten die Verfügungsbefugnis über Geldmittel eingeräumt werden.

Die Regel "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (DGUV Regel 103-009) gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken, Heizwerken und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (Müllverbrennungsanlagen) ab einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW.

In der DGUV Regel 103-009 sind u. a. Anforderungen definiert

  • zur Organisation,
  • bei speziellen Gefährdungen (z. B. Hitzeeinwirkungen, Verwendung von Gefahrstoffen, Gefährdungen durch unter Druck stehenden Anlagenteile),
  • beim Befahren von und Arbeiten in Anlagenteilen sowie
  • bei Arbeiten in Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung (z. B. Schutz gegen Absturz an Müllbunkern) oder
  • bei Notfallmaßnahmen (Flucht und Rettung).

 

Die DGUV Regel 103-002  „Fernwärmeverteilungsanlagen“ findet Anwendung auf das Betreiben von Anlagen, die zum Transport, zur Übertragung und Speicherung der Wärmeträger Heizwasser oder Dampf in Fernwärmeverteilungsanlagen verwendet werden. Sie findet keine Anwendung für Verbraucheranlagen.

In der DGUV Regel 103-002 sind u. a. Anforderungen definiert zu:

  • Ausrüstung und Beschaffenheit von Bauwerken in Fernwärmenetzen
  • besondere Gefährdungen und deren Vermeidung, TOP-Prinzip
  • Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Anlagenverantwortliche, Aufsicht (Arbeitsverantwortliche)
  • Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen
  • Unterweisungen und Personalqualifikation
  • Größe der Arbeitsgruppen, Einsatz von Sicherungsposten
  • schriftliches Freigabeverfahren (Beteiligte, Dokumentation)
  • Hitzeeinwirkung
  • betriebliche Tätigkeiten an Fernwärmenetzen
  • Tätigkeiten in Fernwärmeschächten
     

Schlauchleitungen für den Einsatz in der Wärmeversorgung sind entweder aus elastomeren Werkstoffen (Gummi) gefertigt oder als sog. Metallschlauchleitungen bzw. Panzerschläuche (Gummischläuche mit äußerem Drahtgeflecht) ausgeführt. Ihr Einsatzgebiet ist äußerst vielfältig; flexible Schlauchleitungen werden z. B. als Provisorien zum vorübergehenden Anschluss von Erzeugungsanlagen, bei Umschlussarbeiten oder auch zum Entleeren des Rohrleitungssystems eingesetzt. Stets sind unbedingt ihre Einsatzbedingungen, wie max. zulässiger Druck, Temperatur und Biegeradius sowie die Gültigkeit des Prüfsiegels zu beachten.

Aus aktuellem Anlass weist der PK „ Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz“ darauf hin, dass nicht die aufgedruckte oder geprägte Schlauchkennzeichnung maßgeblich ist, sondern die Angabe auf dem zugehörigen Datenblatt. Die Kennzeichnung von flexiblen Schlauchleitungen (z. B. 120 °C, 10 bar) ist häufig irreführend, da gem. zugehörigem Datenblatt die Schläuche nur kurzfristig für die angegebene Temperatur ausgelegt sind (und dann auch nur bei reduziertem Druck)! D. h. bei der aufgedruckten oder geprägten Kennzeichnung handelt es sich i.d.R. um Maximalwerte, die häufig nur kurzzeitig und nicht gleichzeitig garantiert werden. Es ist folglich unbedingt anhand des Datenblattes zu prüfen, ob der einzusetzende Schlauch für die Betriebsparameter dauerhaft geeignet ist. Zudem empfiehlt der PK, die Schläuche nicht nur vor der ersten Inbetriebnahme einer Ordnungsprüfung (Kontrolle der Registriernummer, des Verwendungszwecks, der Fristenfestlegung für wiederkehrende Prüfungen) zu unterziehen, sondern sie mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu überprüfen.

Die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen beinhalten:

  • Ordnungsprüfung
  • äußere Prüfung (Sichtprüfung)
  • Widerstandsprüfung bei nichtmetallischen Schlauchleitungen
  • Dichtheitsprüfung
  • Druckprüfung. Ist eine Schlauchleitung länger als ein Jahr nicht mehr im Einsatz gewesen, so ist diese vor dem nächsten Einsatz ebenso durch eine befähigte Person zu prüfen.

Vor dem Hintergrund wärmespezifischer Regeln, z. B. DGUV Regel 103-002 "Fernwärmeverteilungsanlagen" sowie AGFW-Arbeitsblatt FW 439 "Umgang mit mobilen Gasmessgeräten für die Schacht-/Kanal­atmosphärenmessung in der Fernwärme", ist in der Wärmebranche keine Notwendigkeit einer speziellen Ausbildung des Bedienpersonals - so, wie in DGUV Grundsatz 313-002 "Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004") beschrieben - gegeben. Die in der DGUV Regel 103-002 bzw. FW 439 beschriebenen Anforderungen an die Qualifkation der betroffenen Mitarbeiter werden als völlig ausreichend angesehen. Die BG ETEM weist hierauf auch in ihrer Ausgabe der Zeitschrift "etem - Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung (04.2015) hin.

Nach § 4 ArbSchG sind Gefahren grundsätzlich an ihrer Quelle zu bekämpfen. Das Freischalten der Anlage oder einzelner Anlagenteile, an denen gearbeitet werden soll, bedient diese Anforderung.

Dennoch ist es aus betrieblichen Gründen häufig erforderlich, Arbeiten auch unter Betriebsbedingungen, also ohne Freischaltung, an Fernwärmeversorgungsanlagen durchzuführen. Diese Arbeiten, die unter definierten Betriebsbedingungen durchgeführt werden, sind Sonderverfahren. Zu den Sonderverfahren, die in dieser Sicherheits-Richtlinie betrachtet werden, zählen z. B. Rohrfrostverfahren, das Quetschen von FW-Leitungen oder auch das Aufschweißen von Halbschalen unter Betriebsbedingungen.

Anforderungen an das Anbohren von FW-Leitungen sind im AGFW-Arbeitsblatt FW 432 beschrieben, Anforderungen an Schweißarbeiten siehe FW 446.

Ein Abweichen von der zuvor beschriebenen Grundsatzanforderung des Freischaltens erfordert eine Begründung in der Gefährdungsbeurteilung. Eine Begründung kann z. B. ein erhöhtes Interesse zur Sicherstellung der Versorgung bestimmter angeschlossener Wärmeabnehmer sein.

Wird eine Anlage nicht freigeschaltet, muss durch andere Schutzmaßnahmen nach dem S T O P P -Prinzip ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht werden. Hierbei sind in der Gefährdungsbeurteilung auch die Inhalte einer gutachterlichen Stellungnahme zur Anwendung des Sonderverfahrens zu berücksichtigen.

Details zur Gerätetechnik werden in dieser Richtlinie nicht beschrieben, sondern die grundsätzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen zur Umsetzung des geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerks.
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Das Arbeitszeitgesetz enthält Regelungen zur Höchstdauer der Arbeitszeit, den einzuhaltenden Ruhezeiten sowie zur Arbeitszeitflexibilisierung. Die Richtlinie gibt Auslegungshilfen zu den verschiedenen Arbeitszeitbegriffen und zeigt Wege auf, die werktägliche Arbeitszeit zu verlängern bzw. die einzuhaltende Ruhezeit zu verkürzen. Download

Um denjenigen Unternehmen, die bereits über ein funktionierendes Anweisungssystem verfügen (aber nicht über eine adäquate Gefährdungsbeurteilung), eine Hilfestellung zu geben, hat AGFW ein Vorgehensmodell entwickelt, die vom Gesetzgeber geforderte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung auf Basis des bestehenden Anweisungssystems mit vertretbarem Aufwand zu entwickeln.
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Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat den seitens BDEW und AGFW aktualisierten branchenspezifischen IT-Sicherheitsstandard für die Verteilung von Fernwärme (B3S VvFw) im Juni 2024 erneut offiziell anerkannt. Der B3S kann damit in der Version 1.2 durch Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) bis zum 30. Januar 2027 als Nachweis der Gewährleistung der IT-Sicherheitsanforderungen nach § 8a Absatz 1 BSI-Gesetz herangezogen werden.

Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) können Betreiber kritischer Infrastrukturen und ihre Branchenverbände branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S) zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 8a Abs. 1 BSIG vorschlagen. Der B3S Verteilung von Fernwärme (B3S VvFw) legt fest, dass die nachhaltige und angemessene Behandlung aller relevanten Themenfelder zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen nach § 8a Abs. 1 BSIG, z. B. durch den Betrieb eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) in Anlehnung an ISO/IEC 27001 sichergestellt wird. Der B3S VvFw findet Anwendung auf informationstechnische Systeme, Komponenten oder Prozesse der Kritischen Infrastruktur Fernwärmenetz, d. h. auf IT-Systeme der Prozessdatenverarbeitung zur Messung, Steuerung und Regelung, die für die Funktionsfähigkeit der kritischen Dienstleistung (kDL) Verteilung von Fernwärme (VvFw) maßgeblich sind.

Wenn für die Funktionsfähigkeit der Wärmeverteilung informationstechnische Systeme, Komponenten oder Prozesse nicht maßgeblich sind, weil sie z. B. nur der wirtschaftlichen Fahrweise dienen und die relevanten Steuerungsmechanismen auch manuell (d. h. ohne digitale Informations- und Steuerungstechnik) jederzeit vor Ort bedient werden können, entfällt die Betrachtung und Behandlung der Risiken in Bezug auf die IT-Schutzziele. In diesem Fall muss die Nicht-Maßgeblichkeit der IT durch den Betreiber der kritischen Infrastruktur im Rahmen der Risikobetrachtung nachgewiesen werden. Der Nachweis umfasst insbesondere die Beschreibung der organisatorischen und technischen Maßnahmen, die ermöglichen, dass die Wärmeverteilung auch ohne IT manuell aufrechterhalten werden kann. Der Nachweis umfasst ferner die Bestätigung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen, z. B. über eine AGFW-TSM-Prüfung gemäß Arbeitsblatt AGFW FW 1000.

Der B3S VvFw gilt für Fernwärmenetze, die den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Tabelle 4.2.1 BSI-KritisV erreichen oder überschreiten und damit als KRITIS eingestuft worden sind (über 250.000 angeschlossene Haushalte ). Der neue Sicherheitsstandard steht hier zum Download bereit.