Die EED und der Fernwärmesektor
Die neu überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie (Englisch „Energy Efficiency Directive“, EED) (EU) 2023/1791 ist am 10. Oktober 2023 in Kraft getreten. Eine Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht muss bis zum 11. Oktober 2025 erfolgen.
Die Richtlinie enthält in Artikel 26 die für unsere Branche entscheidende Definition des „effizienten Fernwärme- und Fernkältesystems“. Diese stellt den Dekarbonisierungsplan der EU-Institutionen für die Fernwärme bis 2050 dar. Ein Fernwärmesystem ist effizient im Sinne der EED, wenn es die Vorgaben hinsichtlich Prozentanteilen von erneuerbaren Energien, Abwärme und/oder KWK im FW-System zum jeweils vorgegebenen Zeitpunkt erfüllt. Die Vorgaben gelten netzbezogen, sind also für alle FW-Systeme in der EU relevant, sofern diese „effizient“ bleiben möchten. Aktuell ist ein FW-System gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a EED effizient, wenn es mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 75 % KWK-Wärme oder zu 50 % eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt. Nach einer Datenerhebung des AGFW sind 96,5 % der deutschen Fernwärmenetze dieser Definition folgend als effizient einzustufen (Stand Juni 2019). Schon ab dem Jahr 2028 steigt das Anforderungsniveau. Ein FW-System gilt dann als effizient, wenn es mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 80 % Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt; oder wenn es zu 50 % eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei ein Mindestanteil von 5 % erneuerbare Energien erforderlich ist. Ab dem Jahr 2050 sind nur noch erneuerbare Energien, darunter auch „grüne KWK“ oder Abwärme im FW-System erlaubt. Sollte ein FW-System nicht effizient sein, gelten verschlechterte Bedingungen in anderen EU-Gesetzen, u.a. zu Vertragsanpassungsrechten von Kunden (RED), Drittzugangsansprüchen (RED), Gebäudeanschlüssen (EPBD), Förderrecht (AGVO) sowie privaten Investitionen (EU-Taxonomie).
Außerdem sind in Anhang III EED die Kriterien für die „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ festgelegt. Zentral ist die Einführung eines CO2-Benchmarks von maximal 270 g CO2-Emissionen je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung (Wärme/Kälte, Strom, mechanische Energie) für neue und modernisierte KWK-Anlagen. Dieser Schwellenwert ist für die fossilen Brennstoffe Kohle und Heizöl nicht zu schaffen. Dies bedeutet wiederum, dass hocheffiziente KWK-Anlagen zukünftig ausschließlich Erdgas als fossilen Brennstoff verwenden können. Für Bestandsanlagen greift das CO2-Benchmark erst ab dem Jahr 2034. Zudem müssen hocheffiziente KWK-Anlagen eine Primärenergieeinsparung von 10 % im Vergleich zur ungekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme aufweisen.
In Art. 25 Abs. 6 EED führt die EU Regeln für eine lokale Wärme- und Kälteplanung ein. Die EU-Mitgliedstaaten werden dazu aufgefordert, Kommunen und Städte mit mehr als 45.000 Einwohnern zur Erstellung einer lokalen Wärmeplanung zu verpflichten. Das nationale Wärmeplanungsgesetz übertrifft diese Vorgaben bereits jetzt schon und sieht eine verpflichtende Wärmeplanung für alle deutschen Kommunen bis spätestens 30.06.2028 vor.
Schließlich aktualisiert die EED vertragsrechtliche Vorgaben für die Wärme- und Kälteversorgung, u.a. zur Verbrauchserfassung und Abrechnung. Diese Anforderungen wurden national bereits zu großen Teilen in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) umgesetzt.
Die Position des AGFW zur Novelle der Energieeffizienzrichtlinie von 2021 finden Sie hier.