Beihilfe
Um für gleiche Bedingungen für alle Unternehmen in der gesamten EU zu sorgen und vor Wettbewerbsverfälschungen zu schützen, sind in der Union Beihilfen prinzipiell untersagt (Art. 107 AEUV). Gewisse Typen von Beihilfe können jedoch für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Dazu gehören beispielsweise Umweltbeihilfen. Diese Freistellung folgt entweder durch den AEUV direkt oder durch die Europäische Kommission im Wege von Verordnungen, in denen sie Beihilfetypen auflistet, die vom Notifizierungsverfahren ausgenommen sind.
Für die Energiebranche und für den Fernwärmesektor sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, VO Nr. 651/2014) und die europäischen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (UEBLL, 2014/C 200/01) von Bedeutung. Die beiden Rechtsakte gelten bis Ende 2020.
Die Europäische Kommission hat allerdings bekanntgegeben, dass sie die Leitlinien und die AGVO um zwei Jahre, also bis Ende 2022 verlängern wird. Die dadurch gewonnene Zeit wird die Kommission zur Überarbeitung der beihilferechtlichen Vorschriften nutzen.
Gemäß AGVO sind bestimmte Beihilfen von der Notifizierung ausgenommen, sofern sie die vorgesehenen Schwellenwerte nicht überschreiten und weitere Voraussetzungen erfüllen. In der UEBLL legt die Kommission die Voraussetzungen fest, die Energie- und Umweltbeihilfen erfüllen müssen, damit sie nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden können. Beide Rechtsakte sehen Beihilfe für effiziente Fernwärme und Fernkälte (im Sinne des Art. 2 Nr. 41 EED) und hocheffiziente KWK (im Sinne des Anhangs II EED) als förderfähige Investition an.
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung gilt also für Beihilfen, die eine gewisse Schwelle nicht überschreiten: Bei Investitionsbeihilfen für das Fernwärme- oder Fernkälte-Verteilnetz sind dies 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben (Art. 4 Abs. 1 lit. w AGVO). Investitionsbeihilfen können auch für KWK gewährt werden.
Die Position des AGFW zur Überarbeitung der AGVO können Sie hier abrufen.
Gemäß den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (UEBL) überprüft die Europäische Kommission, ob die gewährte Beihilfe die Kriterien der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Anreizeffekt sowie Angemessenheit und Angemessenheit sowie den Anreizeffekt erfüllen und deshalb für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Die Position des AGFW zur Novelle der UEBL können Sie hier abrufen.
Die jetzt geltenden Leitlinien sehen Beihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte sowie für hocheffiziente KWK vor. Dies gilt auch für die Modernisierung der Anlagen. Auch Beihilfen für Energieinfrastrukturen sind möglich. Dabei können die Beihilfen für KWK und FW sowohl als Investitionsbeihilfen als auch Betriebsbeihilfen gewährt werden. Darüber hinaus sollen die Betriebsbeihilfen im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt werden (Ausnahmen sind vorgesehen). In Ausnahmefällen kann die Beihilfe auf bestimmte Technologien beschränkt werden.
Außerdem kann bei gewissen Konstellationen die De-minimis-Verordnung angewendet werden, wenn die gewährte Beihilfe eine Schwelle von 200.000 Euro in drei Jahren nicht überschreitet. Die Position des AGFW zur Novelle der De-Minimis-Verordnung finden Sie hier.