Beihilfenrecht
Der Begriff der „staatlichen Beihilfen“ umfasst direkte finanzielle Zuwendungen an Unternehmen, Schuldenerlasse oder verbilligte Darlehen. Außerdem zählen Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder die Bereitstellung von Grundstücken, Waren und Dienstleistungen zu Sonderkonditionen dazu.
Um für gleiche Bedingungen für alle Unternehmen in der gesamten EU zu sorgen und vor Wettbewerbsverfälschungen zu schützen, sind in der EU Beihilfen prinzipiell untersagt (Art. 107 AEUV). Gewisse Typen von Beihilfe können für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, unterliegen jedoch strengen Regeln. Dazu gehören beispielsweise Umwelt- und Energiebeihilfen. Nach Art. 108 AEUV müssen staatliche Beihilfen generell bei der EU-Kommission angemeldet und von ihr notifiziert werden. Eine Freistellung von erlaubten Beihilfen erfolgt entweder durch den AEUV direkt oder durch die Europäische Kommission im Wege von Verordnungen, in denen sie Beihilfetypen auflistet, die vom Notifizierungsverfahren ausgenommen sind. Für die Energiebranche und für den Fernwärmesektor sind insbesondere die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die Leitlinien der EU-Kommission für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) von Bedeutung.
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Die AGVO (EU 2023/1315) wurde im Jahr 2023 novelliert. Die Verordnung trat am 01. Juli 2023 EU-weit in Kraft. Gemäß AGVO sind bestimmte Gruppen von Beihilfen von einer Notifizierung bei der EU-Kommission ausgenommen, sofern sie die vorgesehenen Schwellenwerte nicht überschreiten und weitere technische Voraussetzungen erfüllen. Der Schwellenwert wurde für Investitionsbeihilfen für Fernwärme- oder Fernkältesysteme erfreulicherweise auf 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben erhöht (Art. 4 Abs. 1 lit. w AGVO). Zuvor galt eine Grenze von lediglich 20 Mio. EUR. Die technischen Anforderungen werden in Art. 46 AGVO beschrieben. Zentral ist, dass Beihilfen nach AGVO nur für „effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme“ im Sinne der EED gewährt werden, oder für Systeme, die innerhalb von drei Jahren effizient werden.
Die Position des AGFW zur Überarbeitung der AGVO von 2021 können Sie hier abrufen.
Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL)
Auch die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (UEBLL) wurden im Jahr 2022 grundlegend novelliert und in die Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) umgewandelt (2022/C 80/01). Die jetzt geltenden Leitlinien sehen Beihilfen für effiziente Fernwärme und Fernkälte vor (Kapitel 4.10) und ermöglichen auch Beihilfen für hocheffiziente KWK (Kapitel 4.1). Dies gilt für Neubau und Modernisierung der Anlagen. Auch Beihilfen für Energieinfrastrukturen sind möglich. Dabei können die Beihilfen für sowohl Investitionsbeihilfen als auch Betriebsbeihilfen gewährt werden. Anwendungsbereich, Erforderlichkeit, Angemessenheit und Höhe der erlaubten Beihilfen nach KUEBLL unterliegen einer Vielzahl von technischer Bewertungskriterien.
Die Position des AGFW zur Novelle der UEBLL / KUEBLL von 2021 können Sie hier abrufen.
De-minimis-Verordnung
Außerdem kann für Kleinstbeihilfen die De-minimis-Verordnung angewendet werden, wenn die gewährte Beihilfe einen Schwellenwert innerhalb von drei Jahren nicht überschreitet. Auch die De-minimis-Verordnung (EU 2023/2831) wurde zum 01. Januar 2024 novelliert. Mit der Überarbeitung wurde der erlaubte Schwellenwert für Kleinstbeihilfen von 200.000 € auf 300.000 € angehoben.