Mitgliederversammlung

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Unsere nächste Mitgliederversammlung:

10. April 2025 / 13:00 Uhr in Nürnberg

Einladung und Anmeldung erfolgen gesondert.
(Nur für Mitglieder)

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils in der ersten Hälfte eines jeden Jahres stattfinden.
     
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es beantragt.
     
  3. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.

    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind der Geschäftsführung bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Sie werden den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt und gelten als fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt. Über Anträge, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt sind, kann nur verhandelt werden, wenn aus der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erhoben wird. Beschlüsse können über solche Anträge nicht gefasst werden. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Mitgliederversammlung schriftlich oder telegrafisch herbeigeführt werden, falls nicht von mindestens einem Zwanzigstel der Mitgliederversammlung ausdrücklich Einspruch erhoben wird.
     
  4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch seinen ersten Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung durch seinen zweiten Vizepräsidenten geleitet.
     
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichts,
    2. Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    3. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    4. Genehmigung des Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlage für das laufende Geschäftsjahr gemäß § 6 Abs. 11,
    6. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
    7. Wahl der in § 9 Abs. 1, Satz 2 und 3 genannten Mitglieder des Vorstandes,
    8. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehören dürfen,
    9. Einsetzung und Aufhebung der Lenkungskreise.