Aktuelles aus dem Bereich

Energiewirtschaft, Recht & Politik / Recht / Aktuelles aus dem Bereich

Was geschieht mit dem Fernwärmenetz nach Ablauf des Gestattungsvertrages? (13. Oktober 2020)

19.10.2020
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 26. März 2020 über das Schicksal des Fernwärmenetzes bei Vertragsende entschieden und hierbei das Urteil das LG Stuttgart vom 14. Februar 2019 teils bestätigt, teils aufgehoben.

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 26. März 2020 über das Schicksal des Fernwärmenetzes bei Vertragsende entschieden und hierbei das Urteil das LG Stuttgart vom 14. Februar 2019 teils bestätigt, teils aufgehoben.

Nach Ablauf des Gestattungsvertrages ist das Fernwärmenetz nicht an die Kommune herauszugeben und nicht auszuschreiben. Es bleibt im Eigentum des Fernwärmeversorgungsunternehmens. Will das Fernwärmeversorgungsunternehmen das Fernwärmenetz weiterbetreiben, ist ein neuer Gestattungsvertrag abzuschließen. Gegen den Willen der Stadt hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf Abschluss eines Gestattungsvertrags.

Das Urteil wird besprochen von

  • Fricke, RdE 2020, S. 291 ff.
  • Frohberg, CuR 2020, S. 86 ff.
  • Körber, NZKart 2020, S. 340 ff.
  • Körber, RdE 2020, S. 333 ff.
  • von Hammerstein/Heller, EWeRK 2020, S. 130 ff.
  • Quick, IR 2020, S. 159 f.
  • Topp, CuR 2020, S. 110 ff.
  • Wolkenhauer, EnWZ 2020, S. 178 ff.

Der AGFW hat Prof. Körber, Universität zu Köln, mit einem Rechtsgutachten zur Untersuchung der kartellrechtlichen Ansprüche auf Abschluss von Gestattungsverträgen beauftragt. Das Gutachten ist im September 2020 im Jenaer Wissenschaftlichen Verlag erschienen.

Ihre Ansprechpartner
Norman Fricke
Bereichsleiter Recht & Europa
+49 69 6304-207
+49 69 6304-458