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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Technik & Sicherheit / Erzeugung, Sektorkopplung & Speicher / Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Aktuell - BEG Änderungen sind zum 21.07.2026 in Kraft

Seit dem 21.07.2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die BEG-Förderrichtlinien angepasst: Versorger und Kommunen können künftig EE-Heizungen von der Förderung ausschließen, um den Netzausbau planbarer zu machen. Grundlage dafür ist eine kommunale Entscheidung oder eine rechtsverbindliche Erklärung zum Wärmenetzanschluss. Die Ausgestaltung der Begriffe und das genaue Inkrafttreten stehen noch aus. Hierzu verweist das BMWE auf die noch ausstehende Überarbeitung der BEG-Infoblätter.
Mehr dazu finden Sie unter diesem Link.

Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startete 2021 und fasste mehrere bis dahin geltende Förderprogramme zusammen. Sie beinhaltet Förderungen zur energetischen Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit dem Ziel die Energieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden zu steigern und die THG-Emissionen des Gebäudesektors zu senken. Die BEG besteht aus insgesamt vier Teilen:

  • BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • BEG Wohngebäude (BEG WG)
  • BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • BEG Klimafreundlicher Neubau (BEG KfN)

Für Förderungen im Rahmen von Bestandsgebäuden sind die relevanten Teile die BEG EM, BEG WG und die BEG NWG. Der Teil BEG EM fördert mit einer Kostenzuschussförderung den Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen am Gebäude in Form einzelner Maßnahmen. Die Teile BEG WG und NWG betrachten in ihrem Förderumfang eine systematische Herangehensweise, bei der das Gebäude im Anschluss an die geförderten Maßnahmen eine vorher definierte Effizienzhausklasse (EH Klasse) erreichen muss. Im Gegensatz zum BEG EM funktionieren die Teile WG und NWG über eine Finanzierungsförderung in Form von vergünstigten Krediten in Kombination mit  Tilgungszuschüssen. Maßnahmen aus der BEG EM lassen sich in den anderen Teile verwenden um eine EH Klasse zu erreichen, dürfen dabei aber nicht doppelt gefördert werden.

Die durchführenden Behörden bei denen Förderanträge gestellt werden können sind je nach BEG Teil und je nach Maßnahme die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die KfW ist zuständig für Förderungen rund um Heizungen (ausgenommen Errichtung, Umbau & Erweiterung von Gebäudenetzen), das BAFA für die Förderung von weiteren Effizienzmaßnahmen (z.B. Gebäudehülle).


Bei BEG WG und BEG NWG sind für Wärme- und Kältenetze neben den Bilanzierungsregeln der AGFW FW 309‑5 die jeweils geltenden Technischen FAQ (TFAQ) und Technischen Mindestanforderungen der BEG zu beachten. Soweit die BEG-Richtlinien oder TFAQ spezielle Vorgaben enthalten, sind diese für den Förder- und Effizienzhausnachweis maßgeblich.


Die aktuelle Version der BEG ist seit 21.07.2026 in Kraft. Die BEG EM liefert für den Großteil der förderbaren Maßnahmen einen gemeinsamen Referenzrahmen und ist damit der Ausgangspunkt für die technischen Mindestanforderungen an Maßnahmen in der BEG. In diesem Abschnitt fassen wir die für Gebäude- und Wärmenetze relevanten Punkte zusammen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden neben Maßnahmen an der Gebäudehülle wie Dämmung oder die Erneuerung von Fenstern, Türen und Anlagentechnik wie Lüftung oder MSR-Technik insbesondere auch Anlagen zur Wärmeerzeugung. Dazu zählen in der BEG auch der Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz bzw. die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes.

Zu den förderfähigen Komponenten für den Anschluss an ein Wärmenetz nach BEG EM 5.3 i) zählen:

  • Wärmeverteilung nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes
  • MSR-Technik
  • Wärmeübergabestationen (WÜS)
  • Umfeldmaßnahmen

Zu den förderfähigen Komponenten für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes zählen nach BEG EM 5.3 g) und h):

  • Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude
  • Wärmeerzeugung
    • Solarkollektoren
    • Biomasseheizungen
    • Wärmepumpen
    • Brennstoffzellenheizung
    • Innovative Heizungstechnik
  • gegebenenfalls Wärmespeicherung
  • MSR-Technik
  • Wärmeübergabestationen
  • Installations- & Inbetriebnahmekosten
  • Umfeldmaßnahmen

Förderbedingungen

Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen in Bestandsgebäuden. Je nachdem ob man als selbstnutzender Eigentümer das Gebäude bewohnt stehen einem zusätzliche Einkommensboni zu Verfügung.

Um eine Förderung für den Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz zu bekommen müssen erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme unterschiedliche Anteile an der Wärmeerzeugung ausmachen wie folgt:

  • Anschluss Wärmenetze - BEG EM TMA 3.9: Die Förderung ist unabhängig vom individuellen EE-/Abwärme Anteil oder Primärenergiefaktor der Netze. Die Anforderungen an den EE-/Abwärmeanteil ergeben sich aus dem Wärmeplanungsgesetz - §29 WPG.
  • Anschluss Gebäudenetze - BEG EM TMA 3.9: Die Wärmerzeugung muss zu mindestens 25 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgen.
  • Neuerrichtung Gebäudenetze - BEG EM TMA 3.8: Die Wärmerzeugung muss zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgen.

Als Nachweisverfahren zur Berechnung des EE Anteil kann das AGFW-Arbeitsblatt FW 309-5 sowie die zugehörige Musterbescheinigung nach FW 309-7 verwendet werden.

Wer wird gefördert?

Förderberechtigt sind in der BEG EM die Investoren förderfähiger Komponenten. Das können entweder Gebäudeeigentümer selbst oder Unternehmen und Versorger sein, die Komponenten für einen Anschluss bereitstellen. Es gilt dass Maßnahmen nicht doppelt gefördert werden können, z.B. über die BEW und die BEG. Daher existieren verschiedene Optionen, wie ein Fernwärmeanschluss nach BEG EM gefördert werden kann:

  • Gebäudeeigentümer als Investor: Der Gebäudeeigentümers investiert in die Maßnahmen und beantragt die Förderung (z. B. für eine Hausübergabestation) und wird Eigentümer aller Anlagen. In diesem Fall können der Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus genutzt werden.
  • Wärmenetzbetreiber als Investor: Der Betreiber beantragt die Förderung für die von ihm finanzierten Komponenten, zum Beispiel Hausübergabestation und Hausanschlussleitung. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus können dann nicht genutzt werden. Der Betreiber muss den Gebäudeeigentümer vor der Antragstellung über die Förderung und den maximalen Förderbetrag informieren.
  • Aufteilung der Investitionen: Die Investitionen in die förderfähigen Komponenten werden aufgeteilt: z. B. Förderung für Hausübergabestation an Gebäudeeigentümer und Hausanschlussleitung an Wärmenetzbetreiber. In dem Fall kann der Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus nur für die Investitionen zum greifen kommen, die der Gebäudeeigentümer tätigt.

Näheres zu den Bedingungen und Verpflichtungen an Antragsberechtigte steht unter BEG EM 6.1

Fördersumme und maximale Fördersätze

Die auszahlbare Fördersumme berechnet sich als Fördersatz, d.h. prozentualer Anteil der tatsächlich angefallenen, nach BEG anerkannte Kosten. Daneben gibt es ein Limit welche Kosten für die Berechnung förderfähig sind, welche wie folgt gestaffelt sind:

  • Wohngebäude, siehe BEG EM 8.3.1:
    • 28.000 € für die erste Wohneinheit
    • 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit
    • 8.000 € für jede weitere Wohneinheit
  • Nichtwohngebäude: Für Gebäude bis 150 qm 28000€, danach Berechnung nach qm Fläche, siehe BEG EM 8.3.2

Die max. Förderkosten von 28.000 € reduzieren sich halbjährlich um 750 € bis sie Q2 2030 noch 22.000 € betragen.

Auf diese kosten lassen sich für Wärme- und Gebäudenetze ein Grundfördersatz von 30 % anwenden. Selbstnutzende Eigentümer können weitere Boni nutzen: den Klimageschwindigkeitsbonus mit 16 % , den Einkommensbonus mit max. 40 %. Die Boni können kombiniert werden bis zu einer maximalen Obergrenze von 80 %.

Der Klimageschwindigkeitsbonus wird selbstnutzenden Eigentümern für den Austausch einer bestehenden Öl-. Kohle-, Gasetagen- oder Nachspeicherheizung oder einer bestehenden mind. seit 20 in Betrieb befindlichen Gasheizung gewährt. Der Bonussatz von aktuell 16 % sinkt kontinuierlich bis 2028 auf null ab.

Eine Beispielhafte Rechnung würde wie folgt aussehen:
Durch Wärmenetzanschluss eines Mehrfamilienhaus bestehend aus vier Wohneinheiten ergeben sich Kosten von 80.000 € für Übergabestation, MSR Technik, Hausanschluss und Umfeldmaßnahmen. Von diesen Kosten können Stand 2026 max. 28.000 + 3*15.000 = 73.000 € gefördert werden. Auf die Maßnahmen entfällt ein Grundfördersatz von 30 %. Wird eine alte Ölheizung ausgetauscht erhöht sich der Fördersatz um 16 % von 30 % auf 46 %. Die mögliche Fördersumme ergibt sich zu:

73.000 € * 46 % = 33.580 €

 

Die vollständige Förderrichtlinie finden Sie hier online.

Uns hat eine Vielzahl von Fragen zum Thema BEG erreicht. In Gesprächen mit dem BAFA, der KfW und dem BMWE konnten wir einige von ihnen beantworten und darüber hinaus auch Lösungsvorschläge für bestehende Probleme einbringen, die umgesetzt wurden. Die Antworten auf einige der häufigsten Fragen stellen wir hier zusammen.

Wann gilt der Förderausschluss für Heizungsanlagen bei “kommunaler Entscheidung” oder “rechtsverbindlicher Erklärung des Versorgers” zu einem Wärmenetzanschluss?

Die Regelung nach BEG EM TMA 3.1 tritt erst in Kraft sobald eine Überarbeitung des Infoblatts zur BEG Förderung stattfindet, in der die beiden Begriffe “kommunale Entscheidung” und “rechtsverbindliche Erklärung des Versorgers” geklärt werden. In dem erwarteten Infoblatt soll auch die Umsetzung geklärt werden wie ein Nachweis gelingt um zu zeigen ob man von einem Förderausschluss für Heizungsanlage, mit Ausnahme eines Wärmenetzanschlusses, betroffen ist oder nicht.

Was sind die BEG TMAs und wo finde ich sie?

Die BEG TMAs sind die technischen Mindestanforderungen zum Förderprogramm die als Anhang am Ende der Richtliniendokumente gelistet sind. Die Richtlinien sind unter diesem Link zu finden

Welche alternativen Erfüllungsoptionen für den Erneuerbaren- und/oder Abwärme-Anteil bieten die Richtlinien?

  • EE-/Abwärme-Anteil 25 %: PEF von 0,6.
  • EE-/Abwärme-Anteil 55 %: PEF von 0,25 oder nach BEW gefördertert Tranformationsplan.

Wird Wärme aus Müllverbrennungsanlagen als erneuerbare Energie oder unvermeidbare Abwärme anerkannt?

  • Für die Ermittlung des EE-/Abwärme-Anteils im Sinne der BEG gilt die Wärme aus der thermischen Abfallbehandlung weder als Wärme aus erneuerbarer Energie noch als unvermeidbare Abwärme.
  • Für die Ermittlung des Primärenergiefaktors gilt die Wärme aus der thermischen Abfallbehandlung als erneuerbare Energie und als Abwärme.
  • Für die PEF Ermittlung kann die Wärme aus Abfallverbrennungsanlagen nach FW 309 Teil 5 zu 100 % als Abwärme bzw. pauschal als 50 % erneuerbar angenommen werden.

Ist Wärme aus Anlagen, die Biomethan einsetzen, erneuerbar?

  • Biomethan wird nach RED (2018/2001) als eine Biogasqualität definiert.

Können Umfeldmaßnahmen im BEG EM gefördert werden, wenn die Wärmeübergabestation beim Versorger verbleibt?

  • Die Förderung für Umfeldmaßnahmen ist auch möglich, wenn die Wärmeübergabestation im Eigentum des Fernwärmenetzbetreibers verbleibt.
  • Der Wärmenetzbetreiber kann die Förderung abwickeln.

Gilt Abwärme als Erfüllungsoption, um den erforderlichen Erneuerbaren-Anteil an der Wärmeversorgung über ein Gebäudenetz nachzuweisen?

  • Unvermeidbare Abwärme gilt nach den derzeitig gültigen Förderrichtlinien für die BEG als Erfüllungsoption für den Erneuerbaren-Anteil.
  • Darunter fällt industrielle oder gewerbliche sowie weitere Abwärme aus dem tertiären Sektor.
  • Als unvermeidbar gilt Abwärme, wenn sie im Produktionsprozess nicht genutzt werden kann.
  • Wärme aus KWK-Anlagen gilt im Sinne der BEG nicht als unvermeidbare Abwärme.

Können Planungsdaten für den Nachweis des Erneuerbaren-Anteils des Wärmenetzes zu Grunde gelegt werden?

  • Eine Zertifizierung des Erneuerbaren-Anteils eines Wärmenetzes nach AGFW Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 ist auf der Basis von gemessenen Bilanzdaten möglich, kann aber auch auf Grundlage von Plandaten erfolgen, wenn die Anlagen noch nicht in Betrieb oder gebaut sind. Es ist zu beachten, dass bei der Nutzung von Plandaten die maximale Geltungsdauer der Bescheinigung sieben Jahre beträgt und dass die Folgebescheinigung ausschließlich auf Bilanzdaten basieren muss.

Ist die Ermittlung des Erneuerbaren-Anteils für einen Teilbilanzkreis für den Nachweis der EE-Klasse zulässig?

  • Ja, die Ermittlung des Erneuerbaren-Anteils für einen abgrenzbaren Teilbilanzkreis eines Wärmenetzes ist möglich. Die Abgrenzung eines solchen Teilbilanzkreises gegenüber dem vorgelagerten Netz muss mit Hilfe eines separaten Wärmemengenzählers geschehen. Die ausführlichen Regelungen für die Bilanzierung eines Teilbilanzkreises finden Sie im AGFW Arbeitsblatt FW 309 Teil 1.

Eine weitere, ständig aktualisierte und ergänzte Sammlung von FAQs zur Förderfähigkeit eines Anschlusses an Wärmenetz im BEG finden Sie auch auf der Webseite des BMWE.