
Änderung von Fernwärme-Preisgleitklauseln – Was folgt aus dem BGH-Urteil vom 26. Januar 2022?
Termin:
11.05.2022
Ort: virtueller Raum
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 26. Januar 2022 entschieden, dass Fernwärme-Preisgleitklauseln im Wege der öffentlichen Bekanntgabe an veränderte Umstände angepasst werden können. Dem Urteil liegen folgende wichtige Erwägungen zugrunde:
1. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, seine vereinbarte Preisanpassungsklausel während der Vertragslaufzeit anzupassen, wenn und soweit damit sichergestellt wird, dass die neue Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügt. So müssen Fernwärme-Preisänderungsklauseln sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Da sich diese Verhältnisse ändern können, z. B. bei einer Umstellung der Erzeugung der Wärme bzw. des Wärmebezugs, besteht die rechtliche Notwendigkeit, die Preisänderungsklausel an die neue Situation anzupassen. Der BGH hat nunmehr explizit herausgearbeitet, dass sich ein solches Recht aus § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ergibt. Mehr noch: Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist sogar verpflichtet, die Preisänderungsklausel anzupassen, wenn das Kundeninteresse dies erfordert.
2. Diese Grundsätze gelten auch nach der neuen Rechtslage des § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV. Im Zuge der Novelle der AVBFernwärmeV vom 5. Oktober 2021 wurde zwar den Fernwärmeversorgungsunternehmen die Möglichkeit genommen, künftig ihre Preisänderungsklauseln im Wege der öffentlichen Bekanntgabe zu ändern. Der BGH schränkt aber das weite Verständnis dieser Vorschrift entscheidend ein. Ihm zufolge wird den Fernwärmeversorgungsunternehmen mit dem § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV nur untersagt, bestehende und wirksame Preisänderungsklauseln so zu ändern, dass diese die Kunden benachteiligen. Zulässig sind hingegen nach wie vor solche Änderungen, die dazu dienen, erforderliche Anpassungen unwirksamer Preisänderungsklauseln vorzunehmen.
3. Fernwärmeversorgungsunternehmen sind allerdings nicht berechtigt, vereinbarte Preise als solche einseitig zu ändern. Damit ist die Methode gemeint, wie sie bei der Grundversorgung mit Strom und Gas gang und gäbe ist: Dort wird der Grundversorgungspreis nach interner Kalkulation berechnet und öffentlich bekanntgeben. Bei der Fernwärme gilt hingegen, dass der Fernwärmepreis auf Grundlage einer vereinbarten Preisänderungsklausel zu ermitteln ist. Diese Klausel muss den besonderen und in der Energiewirtschaft einzigartigen Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen.
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Veranstaltungsort
Online
virtueller Raum
Beginn- und Enddatum
11.05.2022
Veranstalter
AGFW e.V.
Organisation/Durchführung
AGFW-Projekt-GmbH



