Am 1. November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es löste die Energieeinsparverordnung und das EEWärmeG ab und wurde zum 1.1.2023 und nochmal zum 1.1.2024 geändert. Die für den Primärenergiefaktor interessanten Stellen sind der § 22 und die Anlage 4. Die Anforderungen, die bei einem Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden müssen, sind in den §§ 71, 71b und 71j festgelegt.

Das Gesetz richtet sich primär an Gebäudebesitzer und ihre Auftragnehmer und nicht an Energieversorger. Daher sind nicht alle Festlegungen im Gesetz, die Wärmenetze berühren, für Wärmenetzbetreiber eindeutig und vollständig. Die AGFW-Gremien haben daher als Anwendungs- und Auslegungshilfe die Regelwerksbausteine der Reihe FW 309 erarbeitet.

Primärenergiefaktoren werden auf der Infoplattform district-energy-systems.info veröffentlicht.

Die Infoplattform (Spitzname "DESI") wurde im Herbst 2017 in Betrieb genommen und hat die "Liste der fp-Bescheinigungen nach FW 309-1" abgelöst. Seit 2018 werden neue fp-Bescheinigungen nur noch über die Infoplattform veröffentlicht. Die „Liste der fp-Bescheinigungen nach FW 309-1.pdf“ steht weiterhin als Informationsquelle der Öffentlichkeit zur Verfügung. Primärenergiefaktoren die dort gelistet sind, können nach DESI „umziehen“. Für den Umzug sind die Gutachter zuständig, die die Bescheinigung ausgestellt und Zugang zum Passwort geschützten Bereich haben. Mittlerweile ist mehr als die Hälfte aller Versorgungssysteme mit ihrer Bescheinigung nach DESI umgezogen. Die Mehrheit der aktuellen Bescheinigungen ist nur auf DESI zu finden.

Liste der fp-Bescheinigungen nach FW 309-1.pdf

Die Arbeitsblattreihe FW 309 Energetische Bewertung von Fernwärme und Fernkälte besteht aus

(Abonnenten des AGFW-Regelwerks gehen hier zur Anmeldung.)

Zum Teil 7 Bescheinigungen gehört eine Datei mit Musterbescheinigungen, die den Anwendern eine Orientierung über mögliche Inhalte und Struktur geben. Die Musterbescheinigungen sind jedoch keine Formulare, die genutzt werden müssen.

Der Teil 6 beinhaltet für die KWK-Bewertung nicht die Stromgutschriftmethode, die in DIN V 18599-1:2018 vorgegeben ist. Daher ist der Teil 6 nicht für die Anwendung im Rahmen des GEG konzipiert.

Die Bescheinigung über die energetische Bewertung der Fernwärme nach FW 309-1/FW 309-5/FW 309-7 kann von Gutachtern ausgestellt werden, die die Prüfung nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW 609 bestanden haben.

Gutachter FW 609 sind auf der Infoplattform DESI zu finden (nach PLZ sortiert). Gutachter, die bei einem Wärmenetzbetreiber angestellt sind, dürfen auch Bescheinigungen für die eigenen Wärmenetzsysteme ausstellen.
Die Prüfung nach FW 609 ist Teil des AGFW Gutachter Kollegs.

Für wen ist das Kolleg?

Das Kolleg ist die Online-Wissens-Plattform für Gutachter und Gutachter-Kandidaten nach AGFW-Arbeitsblatt FW 609 "Prüfung von Gutachtern für energetische Kennzahlen nach AGFW FW 309-1 und FW 309-5" und FW 611 „Prüfung von Gutachtern für spezifische CO2-Emissionsfaktoren nach AGFW FW 309-6“.

Das Kolleg steht aber auch offen für Interessierte, die nicht beabsichtigen, eine Prüfung abzulegen.

Was bietet das AGFW Gutachter Kolleg?

Das Kolleg ist in zwei Sektionen mit jeweils zwei Modulen unterteilt:

Sektion FW 609 mit

  1. Online-Training zu FW 309 Teile 1, 5 & 7 (Primärenergiefaktoren und Emissionsfaktoren nach Stromgutschriftmethode, Erfüllungsgrad und Energiequellenkennzahlen, Bescheinigungen) inkl. Fitnesstest
  2. Prüfung FW 609

Sektion FW 611 mit

  1. Online-Training zu FW 309 Teile 6 & 7 (Emissionsfaktoren nach Arbeitswert- und Carnotmethode, Bescheinigungen) inkl. Fitnesstest
  2. Prüfung FW 611

Die Emissionsfaktoren nach FW 309-6 gehören noch nicht zum Anwendungsbereich Gebäudeenergiegesetz (GEG). Wenn Sie ausschließlich Bewertungen nach dem geltenden GEG oder BEG ausstellen möchten, benötigen Sie nicht die Sektion FW 611.

Zusätzlich gibt es seit Mai 2022 das Online-Training zur FW 309-9 "Produktbezogene Kennzahlen". Dieses Training gehört nicht zu den Sektionen FW 611 oder FW 609, sondern ist separat. Es steht allen Mitgliedern des AGFW Gutachter Kollegs zur Verfügung.

Grafik Struktur und Inhalt des AGFW Gutachter Kollegs

Die Arbeitsblätter der Reihe FW 309 gehören zu den Schulungs- und Prüfungsinhalten und sind daher Teil des Kollegs. Kolleg-Mitglieder müssen die Arbeitsblätter also nicht zusätzlich kaufen.

Die Lerneinheiten werden von den Referenten aktualisiert und fortlaufend um neue aktuelle Inhalte erweitert. Mit dem "Fitnesstest" wird der eigene Wissensstand überprüft und dokumentiert. Er muss vor der Prüfung absolviert werden. Darüber hinaus gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung. Die bestandene Prüfung berechtigt dazu, auf der Info-Plattform DESI Bescheinigungen zu veröffentlichen.

Onlinetraining, Fitnesstest und Prüfung finden als eLearning statt und richten sich zeitlich nach Ihnen. Es gibt keine vorgegebenen Termine oder Präsenzpflicht. Sie rufen die Inhalte dann auf, wenn Sie sie benötigen. Hier können Sie einen ersten Blick in das Kolleg werfen (Video, 4 Minuten)

Wie werde ich Mitglied im Kolleg?

Der Zugang zum AGFW Gutachter Kolleg erfolgt Passwort geschützt und ist kostenpflichtig. Der Preis setzt sich aus zwei Elementen zusammen, die der folgenden Tabelle entnommen werden können.

 

Aufnahme- und Prüfungsgebühr (einmalig im Jahr der Anmeldung)Kolleg-Mitgliedsbeitrag je angefangenem Kalenderjahr (jährlich wiederkehrend bis zur Kündigung)

 

für eine Sektion

für beide Sektionen

AGFW-Mitglieder

191 €

347 €

124 €

sonstige

260 €

472 €

169 €


Die Preise gelten zzgl. Mehrwertsteuer. Daneben entstehen keine weiteren Kosten. Das Abo kann ohne Frist gekündigt werden.

Wenn Sie Zugang zum AGFW Gutachter Kolleg erwerben möchten, schreiben Sie mir einfach eine E-mail mit dem ausgefüllten Anmeldeformular. (bitte als xlsx-Format)

Wenn Sie bereits Mitglied im Kolleg sind und nur die Sektion FW 611 dazu buchen oder Ihre Mitgliedschaft verlängern und auf das Abo umstellen möchten, benötige ich nicht nochmal das Anmeldeformular sondern nur eine formlose Bestellung per E-Mail.

Was ist bei Bescheinigungen nach FW 309 Teile 5 und 7 zu beachten, die von Kunden für die Förderung nach BEG/EE-Paket benötigt werden?

Ausführliche Informationen für Wärmenetzbetreiber zu den Förderprogrammen des Bundes finden Sie im Bereich Energiewende & Politik. Wenn Sie einen Antrag auf BEG-Förderung für ein Gebäude gestellt haben und die Bescheinigung nach den AGFW-Arbeitsblättern FW 309 Teil 5 und Teil 7 beim Fördermittelgeber einreichen sollen, kontaktieren Sie den Wärmenetzbetreiber. Diese Bescheinigung wird stets vom Wärmenetzbetreiber ausgestellt. Die AGFW-Arbeitsblätter beinhalten die Berechnungsregeln für den EE-Anteil (Teil 5) und die Bescheinigungsregeln (Teil 7) und richten sich an den Wärmenetzbetreiber und nicht an den Gebäudebesitzer. Die Formulierung des BAFA ist leider etwas irreführend und müsste eigentlich lauten: "Bitte legen Sie eine Bescheinigung nach FW 309 Teile 5 und 7 vor".

Für Wärmenetzbetreiber: Die beiden Arbeitsblätter sind technische Regeln und daher kostenpflichtig. Sie können sie über die Sektion oben "Arbeitsblattreihe FW 309" erreichen. Dort finden Sie auch eine Datei mit vielen verschiedenen Musterbescheinigungen, die Sie als Vorlage benutzen und beliebig bearbeiten können. Diese Datei ist kostenlos. Die Ausstellung einer Bescheinigung nach FW 309 Teile 5 und 7 ist an keine besondere Qualifikation gebunden. Nur wenn die Bescheinigung auf DESI veröffentlicht werden soll, benötigen Sie einen geprüften Gutachter. Die geprüften Gutachter sind alle über DESI auffindbar und erreichbar.

Die BEG unterscheidet zwischen Gebäudenetzen und Wärmenetzen. "Gebäudenetze" sind Netze zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder
Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten. Ein "Wärmenetz" dient hingegen der Versorgung von Gebäuden mit leitungsgebundener Wärme und ist kein Gebäudenetz.

"Pauschaler Ansatz des Deckungsanteils für ein Wärmenetz: Für ein Wärmenetz darf ein Anteil von 65 % erneuerbarer Energien zur Erfüllung der EE-Klasse pauschal angesetzt werden, d. h. unabhängig vom tatsächlichen Anteil erneuerbarer Energien in der Wärmeerzeugung für das Wärmenetz. Eine Ermittlung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärmenetz durch den Netzbetreiber ist dann für die Nachweisführung in der EE-Klasse nicht erforderlich. Der Ansatz eines pauschalen Anteils ist nur für Wärmenetze zulässig und nicht für Gebäude- und Kältenetze." (Zitat aus Technische FAQ der KfW)

"Individuelle Ermittlung des Deckungsanteils für ein Wärme-, Kälte- oder Gebäudenetz: Die Ermittlung des Anteils erneuerbarer Energien und des Anteils unvermeidbarer Abwärme kann bei Wärme-, Kälte- oder Gebäudenetzen durch den Netzbetreiber nach den Regelungen des AGFW-Arbeitsblatt FW 309-Teil 5 (Energetische Bewertung von Fernwärme und Fernkälte - Energiequellenkennzahlen) erfolgen. (...) Der Anteil erneuerbarer Wärme oder Kälte bzw. unvermeidbarer Abwärme im Netz ist durch den Netzbetreiber oder einen unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen und zu bescheinigen. Bescheinigungen auf Basis von Planungsdaten sind gemäß AGFW-Arbeitsblatt FW 309-5 zulässig." (Zitat aus Technische FAQ der KfW) Die Musterbescheinigungen enthalten ein Tabellenblätter, die speziell für den Nachweis des EE-Anteils für die BEG (ab 1.1.2023) erstellt wurden. Sie berücksichtigen die unterschiedlichen Bewertungsregeln in den verschiedenen Programmteilen der BEG (Einzelmaßnahme EM vs. Wohngebäude/Nichtwohngebäude WG/NWG).

BEG-Neubauförderung (Klimafreundlicher Neubau KFN / Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude QNG)

Lesen Sie hierzu die AGFW NEWS.

Wie können Wärmenetzbetreiber ihre Kunden über ihren Primärenergiefaktor und Emissionsfaktor informieren?

Seit der ersten EnEV 2002 gibt es die Wahlmöglichkeit für Fernwärme einen Pauschalfaktor aus der Primärenergiefaktorentabelle zu verwenden oder den Netz spezifischen Faktor zu berechnen. Das entscheidet der Wärmenetzbetreiber. Diese Regelung änderte auch das Gebäudeenergiegesetz nicht. Die spezifische Berechnung wird in § 22 Absatz (2) beschrieben, die Anwendbarkeit der Pauschalfaktoren in § 22 Absatz (4). Daneben gibt es den Absatz (3) mit der sog. Kappungsregel, die bestimmt, dass sehr niedrige Faktoren bei 0,3 "gekappt" oder abgeschnitten werden. Emissionsfaktoren sind in Anlage 9 aufgeführt, die ebenfalls spezifisch berechnet oder pauschal ohne Berechnung einer Tabelle entnommen werden dürfen. Die Gebäudeeigentümer als Adressaten des GEG sind in jedem Fall auf Informationen des Wärmenetzbetreibers angewiesen.

Der Wärmenetzbetreiber hat nicht nur die Wahl zwischen Pauschalfaktor und spezifischer Berechnung, sondern im Falle der spezifischen Berechnung auch noch weitere Wahlmöglichkeiten nach FW 309-7. Eine Hilfestellung zu den Handlungsoptionen finden Sie in der Datei FAQ zum GEG – Wie die Kunden informieren?

Wie sind die unterschiedlichen Emissionsfaktoren für ein Wärmenetz zu erklären?

Ein Wärmenetz kann verschiedene regelwerkskonforme bzw. gesetzeskonforme Emissionsfaktoren haben. Der Grund dafür ist,

  1. dass es verschiedene KWK-Allokationsmethoden gibt, und
  2. dass man die Brennstoffvorkette und CO2-Äquivalente berücksichtigen kann oder nicht,
  3. dass entweder alle oder nur bestimmte Energieträger in die Berechnung integriert werden.

Emissionsfaktoren werden von verschiedenen Institutionen für verschiedene Anwendungsbereiche genutzt. Dabei legt jede Institution für ihren Anwendungsbereich ihre eigenen Regeln fest. AGFW empfiehlt für Anwendungsbereiche, für die die Regeln noch nicht festgelegt wurden oder geändert werden sollen, die FW 309-6.

Einige Unterscheidungsmerkmale zwischen den unterschiedlichen Emissionsfaktoren zeigt die folgende Übersicht:

AGFW-Regelwerk

FW 309-1

FW 309-6

---

Formelzeichen

fCO2eq

fCO2

fTHG

fCO2

KWK-Allokationsmethode

Stromgutschrift

Arbeitswert-/Carnot

Finnisch

Brennstoffvorkette & CO2-Äquivalente

enthalten

nicht enthalten

enthalten

nicht enthalten

Hilfs- und Antriebsstrom

enthalten

enthalten

nicht enthalten

Anwendungsbereich

GEG

verschiedene

CO2KostAufG

Maßeinheit

Gramm CO2-Äquivalente pro gelieferte Kilowattstunde Wärme

verschiedene

Kilogramm CO2 pro gelieferte Kilowattstunde Wärme

Für Emissionsfaktoren gibt es keinen Grenzwert, der eingehalten werden muss. Sie dienen nur der Information.

Die Begriffe "klimaneutral" oder "treibhausgasneutral" sind in der FW 309 nicht definiert oder quantifiziert.

Wie ist GEG Anlage 9 Nummer 1e) zu verstehen?

"Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen.“ Die in Nummer 3 der Anlage 9 aufgeführten Emissionsfaktoren beinhalten bereits die Vorkette. Dies wird deutlich, wenn man diese Faktoren mit denen des EU-Emissionshandels vergleicht, die ohne Vorkette angegeben werden. (s. auch FW 309-6, Tabelle A.1) Daher wird die Anforderung in 1e) Satz 1 automatisch erfüllt, wenn bei der spezifischen Berechnung die Faktoren für die zugeführten Energieträger der Tabelle in GEG Anlage 9 Nr. 3 bzw. FW 309-1, Tabelle A.1 genutzt werden.

Können Wärmeteilmengen aus Erneuerbaren Energien bilanziell bestimmten Kunden zugeordnet und als „grüne“ Wärme nach FW 309 bescheinigt werden?

Die Bestimmung der energetischen Kennzahlen Primärenergiefaktor, Emissionsfaktor, Erneuerbare Energien Anteil und Abwärmeanteil in den Arbeitsblättern FW 309 Teile 1, 5 und 6 folgt den physikalischen Energieflüssen, d.h. wenn sich fossile und regenerative Wärme physisch in der Rohrleitung vermischen, dann ergibt sich auch bei der Berechnung der Kennzahlen ein Mischwert aus diesen beiden Energieflüssen. Branchenintern wird dieses Prinzip verkürzt mit „Ein Netz – Ein Faktor“ ausgedrückt. Damit wird hervorgehoben, dass ein Versorgungssystem mit eindeutig festgelegten Systemgrenzen allen Kunden das gleiche Produkt liefert.

Im Mai 2022 wurde die FW 309-9 veröffentlicht, die nun erstmals auch produktbezogene Kennzahlen ermöglicht. Dabei dürfen die verschiedenen Energieflüsse innerhalb des Systems verschiedenen Produkten frei zugeordnet werden. Lesen Sie hierzu weitere Informationen.

Dipl.-Ing. Boris Lubinski
Energetische Bewertung, Kälte

Tel.: +49 69 6304-205
Fax.: +49 69 6304-455
E-Mail: b.lubinski@remove-this.agfw.de