Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startete 2021 und fasste mehrere bis dahin geltende Förderprogramme zusammen. Sie besteht aus insgesamt vier Teilbausteinen:

BEG-Einzelmaßnahmen (BEG-EM)

BEG-Wohngebäude (BEG-WG)

BEG-Nichtwohngebäude (BEG-NWG)

BEG-Klimafreundlicher Neubau (BEG-KfN)

 


Für die Programmteile BEG-WG/ NWG sind Abweichungen zwischen der Bilanzierungsvorschrift nach FW 309-5 und TFAQ zu beachten. Eine Übersicht über diese Abweichungen steht für AGFW-Mitglieder online bereit.


Die aktuelle Version der BEG-EM ist seit 01.01.2024 in Kraft. Sie betrifft die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit dem Ziel die Energieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden zu steigern und die THG-Emissionen des Gebäudesektors zu senken.

Was wird gefördert?

Gefördert werden neben Maßnahmen an der Gebäudehülle wie Dämmung oder die Erneuerung von Fenstern, Türen und Anlagentechnik wie Lüftung oder MSR-Technik insbesondere auch Anlagen zur Wärmeerzeugung. Dazu zählen auch der Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes.

Zu den förderfähigen Komponenten für den Anschluss bzw. Erneuerung eines Anschlusses an Gebäude zählen:

  • Wärmeverteilung nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes
  • MSR-Technik
  • Wärmeübergabestationen
  • Umfeldmaßnahmen

Zu den förderfähigen Komponenten für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes zählen:

  • Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude
  • Wärmeerzeugung
    • Solarkollektoren
    • Biomasseheizungen
    • Wärmepumpen
    • Brennstoffzellenheizung
    • Innovative Heizungstechnik
  • gegebenenfalls Wärmespeicherung
  • MSR-Technik
  • Wärmeübergabestationen
  • Installations- & Inbetriebnahmekosten
  • Umfeldmaßnahmen

Förderbedingungen

Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen in Bestandsgebäuden. Die Förderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss. Darüber hinaus kann ein zinsvergünstigter Kredit für die weitere Finanzierung förderfähiger Maßnahmen beantragt werden.

Anschluss Wärmenetze

Für den Anschluss an ein Wärmenetz bestehen keine Anforderungen an die energetische Qualität der Wärmeerzeugung. Damit wird der Anschluss an ein Wärmenetz unabhängig vom individuellen EE-/ Abwärme Anteil oder Primärenergiefaktor der Netze gefördert.

Anschluss Gebäudenetze

Die Anforderung für die Förderfähigkeit eines Anschlusses bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetzes ist erfüllt, wenn die Wärmerzeugung zu mindestens 25 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. Als Nachweisverfahren kann das AGFW-Arbeitsblatt FW 309-5 sowie die zugehörige Musterbescheinigung nach FW 309-7 verwendet werden.

Errichtung Gebäudenetze

Die zentrale Anforderung für die Förderung der Errichtung, des Umbaus oder der Erweiterung eines Gebäudenetzes besteht darin, dass nach Abschluss der Maßnahme die Wärme zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien und/ oder unvermeidbarer Abwärme stammt. Als Nachweisverfahren kann das AGFW-Arbeitsblatt FW 309-5 sowie die zugehörige Musterbescheinigung nach FW 309-7 verwendet werden.

Wer wird gefördert?

Förderberechtigt sind in der BEG-EM die Investoren förderfähiger Komponenten. Daher existieren verschiedene Optionen, wie ein Fernwärmeanschluss nach BEG-EM gefördert werden kann:

  • Förderung des Gebäudeeigentümers für alle förderfähigen Komponenten und Umfeldmaßnahmen, deren Investition durch den Kunden getätigt werden (z. B. Hausübergabestation). In diesem Fall können der Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus genutzt werden.
  • Förderung des Gebäudeeigentümers für den Anteil der Anschlusskosten auf bislang ungeförderte, förderfähige Komponenten entfallen. In diesem Fall können der Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus genutzt werden.
  • Förderung des Wärmenetzbetreibers für alle förderfähigen Komponenten und Umfeldmaßnahmen, deren Investition der Betreiber übernimmt (z. B. Hausübergabestation, Hausanschlussleitung). In diesem Fall können der Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus nicht herangezogen werden. Außerdem hat der Wärmenetzbetreiber den Gebäudeeigentümer vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags zu informieren.
  • Aufteilung der Förderung auf Gebäudeeigentümer und Wärmenetzbetreiber anhand der Investitionen in die förderfähigen Komponenten: z. B. Förderung für Hausübergabestation an Gebäudeeigentümer und Hausanschlussleitung an Wärmenetzbetreiber.

Förderhöhe

Für den Tausch eines Wärmeerzeugers gelten folgende Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten:

  • Wohngebäude: 30.000 € für die erste Wohneinheit
    15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit
    8.000 € für jede weitere Wohneinheit
  • Nichtwohngebäude: 500 € pro qm Nettogrundfläche

Fördersätze:

  • Wärmenetzanschluss: 30 %
  • Gebäudenetzanschluss: 30 %
  • Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen: 30 %

Selbstnutzende Eigentümer können die Förderung mit weiteren Boni bis zu einer maximalen Obergrenze von 70 % kombinieren. Die Förderung für Wärme- Gebäudenetzanschlüsse kann mit der Heizungstauschprämie kombiniert werden.

  • Klimageschwindigkeitsbonus: 20 %
  • Einkommensbonus: 30 %

Der Klimageschwindigkeitsbonus wird selbstnutzenden Eigentümern für den Austausch einer bestehenden Öl-. Kohle-, Gasetagen- oder Nachspeicherheizung oder einer bestehenden mind. seit 20 in Betrieb befindlichen Gasheizung gewährt. Der Bonussatz von 20 % gilt bis 2028. Danach sinkt er kontinuierlich ab.

Der Einkommensbonus wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 40.000 € gewährt.

 

Die vollständige Förderrichtlinie finden Sie hier online.

Uns hat eine Vielzahl von Fragen zum Thema BEG erreicht. In Gesprächen mit dem Bafa, der KfW und dem BMWK konnten wir einige von ihnen beantworten und darüber hinaus auch Lösungsvorschläge für bestehende Probleme einbringen, die auch umgesetzt wurden. Die Antworten auf einige der häufigsten Fragen können wir Ihnen hier präsentieren.

Welche alternativen Erfüllungsoptionen für den Erneuerbaren- und/oder Abwärme-Anteil bieten die Richtlinien?

  • EE-/Abwärme-Anteil 25 %: PEF von 0,6.
  • EE-/Abwärme-Anteil 55 %: PEF von 0,25 oder nach BEW gefördertert Tranformationsplan.

Wie wird der Nachweis über den Erneuerbaren- und Abwärme-Anteil des Wärmenetzes erbracht?

  • Das Verfahren nach der aktuellen Version des Arbeitsblattes 309 Teil 5  kann als Nachweis über den Erneuerbaren-Anteil eingesetzt werden.
  • Für die Programmteile BEG-WG/ NWG sind Abweichungen zu beachten, eine Übersicht über diese Abweichungen steht für AGFW- Mitglieder als Online-Dokument bereit.
  • Der Nachweis wird durch das Versorgungsunternehmen erbracht.

Sind die Förderungen mit anderen Programmen kombinierbar?

  • Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln ist möglich.
  • Ausgeschlossen ist eine Kumulierung für folgende Förderprogramme: EEG, EE-Premium, Wärmenetze 4.0, BEW, MAP, APEE, HZO, Zuschuss Brennstoffzelle.
  • Für die Programmteile BEG-WG/NWG ist eine Kumulierung mit einer Förderung nach KWKG nur für KWK-Erzeugungsanlagen möglich, die Biomasse als Brennstoff einsetzen.
  • Bei Kombination mit Förderung nach KWKG/KWKAusV ist eine Erklärung über bereits erhaltene Förderung nötig.
  • Durch Kumulierung darf Förderquote von 60 % nicht überschritten werden.

Wird Wärme aus Müllverbrennungsanlagen als erneuerbare Energie oder unvermeidbare Abwärme anerkannt?

  • Für die Ermittlung des EE-/Abwärme-Anteils im Sinne der BEG gilt die Wärme aus der thermischen Abfallbehandlung weder als Wärme aus erneuerbarer Energie noch als Abwärme.
  • Für die Ermittlung des Primärenergiefaktors gilt die die Wärme aus der thermischen Abfallbehandlung als erneuerbare Energie und als Abwärme.
  • Für die PEF Ermittlung kann die Wärme aus Abfallverbrennungsanlagen nach FW 309 Teil 5 zu 100 % als Abwärme bzw. pauschal als 50 % erneuerbar angenommen werden.

Ist Wärme aus Anlagen, die Biomethan einsetzen, erneuerbar?

  • Biomethan wird nach RED (2018/2001) als eine Biogasqualität definiert.

Können Umfeldmaßnahmen im BEG-EM gefördert werden, wenn die Wärmeübergabestation beim Versorger verbleibt?

  • Die Förderung für Umfeldmaßnahmen ist auch möglich, wenn die Wärmeübergabestation im Eigentum des Fernwärmenetzbetreibers verbleibt.
  • Wärmenetzbetreiber kann als Förderung abwickeln.

Wie sind Anschlüsse im BEG-EM förderfähig, wenn die Wärmeübergabestation beim Fernwärmeversorger verbleibt?

  • Förderung aller förderfähigen Komponenten und Umfeldmaßnahmen, wenn der Wärmenetzbetreiber als Contractor auftritt.
  • Förderung von Hausübergabestation und Hausanschlussleitung an Wärmenetzbetreiber, wenn die Komponenten in dessen Eigentum verbleiben und Förderung von Umfeldmaßnahmen an den Gebäudeeigentümer.

Kann die Förderung nach BEG-EM und BEG-WG kombiniert werden?

  • Eine Kumulierung der Förderung der Programmbausteine BEG-EM und BEG-WG für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. So ist z. B. der Anschluss an ein Wärmenetz nicht als Einzelmaßnahme förderfähig, wenn dieser bereits im Rahmen der Sanierung des Gebäudes mitgefördert wurde.
  • Für ein Gebäude können jedoch für unterschiedliche Maßnahmen mehrere separate Antrage gestellt werden. Es ist also möglich, dass Sanierungsmaßnahmen, um ein Effizienzhausniveau zu erreichen, abgesehen vom Austausch der Heizungstechnik durch die BEG-WG gefördert werden und der Wärmenetzanschluss eine Förderung nach BE-EM erhält.

Kann der erforderliche Erneuerbaren-Anteil an der Wärmeerzeugung durch eine objektgebundene Kombination eines Wärmenetzanschlusses mit anderen erneuerbaren Wärmeerzeugungsoptionen erreicht werden?

  • Eine objektgebundene Kombination lokaler Erneuerbarer-Anlagen mit einem Wärmenetzanschluss, um den erforderlichen Erneuerbaren-Anteil zu erreichen, ist möglich. Alternativ  zu einer gebäudeindiviuellen Kombination des EE-Anteil eines Netzes auch die Erhöhung des Erneuerbaren-Anteils eines Wärmenetzes über den Nachweis des Erneuerbaren-Anteils für einen abgrenzbaren Teilbilanzkreis möglich.

Gilt Abwärme als Erfüllungsoption, um den erforderlichen Erneuerbaren-Anteil an der Wärmeversorgung über ein Wärmenetz nachzuweisen?

  • Unvermeidbare Abwärme gilt nach den derzeitig gültigen Förderrichtlinien für die BEG  als Erfüllungsoption für den Erneuerbaren-Anteil.
  • Darunter fällt industrielle oder gewerbliche sowie weitere Abwärme aus dem tertiären Sektor.
  • Als unvermeidbar gilt Abwärme, wenn sie im Produktionsprozess nicht genutzt werden kann.
  • Wärme aus KWK-Anlagen gilt im Sinne der BEG nicht als unvermeidbare Abwärme.

Können Planungsdaten für den Nachweis des Erneuerbaren-Anteils des Wärmenetzes zu Grunde gelegt werden?

  • Eine Zertifizierung des Erneuerbaren-Anteils eines Wärmenetzes nach AGFW Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 ist auf der Basis von gemessenen Bilanzdaten möglich, kann aber auch auf Grundlage von Plandaten erfolgen, wenn die Anlagen noch nicht in Betrieb oder gebaut sind. Es ist zu beachten, dass bei der Nutzung von Plandaten die maximale Geltungsdauer der Bescheinigung sieben Jahre beträgt und dass die Folgebescheinigung ausschließlich auf Bilanzdaten basieren muss.

Ist die Ermittlung des Erneuerbaren-Anteils für einen Teilbilanzkreis für den Nachweis der EE-Klasse zulässig?

  • Ja, die Ermittlung des Erneuerbaren-Anteils für einen abgrenzbaren Teilbilanzkreis eines Wärmenetzes ist möglich. Die Abgrenzung eines solchen Teilbilanzkreises gegenüber dem vorgelagerten Netz muss mit Hilfe eines separaten Wärmemengenzählers geschehen. Die ausführlichen Regelungen für die Bilanzierung eines Teilbilanzkreises finden Sie im AGFW Arbeitsblatt FW 309 Teil 1.

Ist der Einsatz von Heizöl zur Spitzenlast Wärmeerzeugung für Wärmenetze förderschädlich?

  • Der Einsatz von Heizöl hat keinen negativen Einfluss auf die Förderfähigkeit eines Anschlusses an ein öffentliches Wärmenetz im BEG-EM. Für die Förderung eines Gebäudenetzes oder den Anschluss an ein solches im BEG-EM ist der Heizöleinsatz ausgeschlossen.
  • Um die Förderfähigkeit für einen Neubau in BEG-WG oder BEG–NWG zu erreichen gilt neben den Anforderungen an die eines Effizienzhausniveaus außerdem, dass eine eine auf fossilem Öl basierende Wärmeerzeugung in Nah‐ und Fernwärmenetzen maximal 10 % der jährlichen Wärmemenge des Netzes liefern darf; z. B. über ölbetriebene Reservekessel. Als Nachweisverfahren dient das AGFW‐Arbeitsblatt FW‐309 Teil 5 sowie die Musterbescheinigung nach FW‐309 Teil 7.

Eine weitere, ständig aktualisierte und ergänzte Sammlung von FAQs zur Förderfähigkeit eines Anschlusses an Wärmenetz im BEG finden Sie auch auf der Webseite des BMWi.