Förderprogramme BEW & BEG

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Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW)

Am 16. Juli 2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den ersten Entwurf der Förderrichtlinie der lang erwarteten „Bundesförderung effiziente Wärmenetze“ (BEW) vorgelegt. Die BEW, die ursprünglich bereits im Januar in Kraft treten sollte, hat zum Ziel den Anteil erneuerbarer und klimaneutraler Wärmequellen in den Wärmenetzen bis 2030 auf 30% auszubauen.

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Entwurf erstmalig eine Förderung erneuerbarer und klimaneutraler Wärmeerzeugung sowie der zum physischen Ausbau der Wärmenetze notwendigen Infrastruktur vor. Im Entwurf ist eine Laufzeit der BEW von sechs Jahren vorgesehen. In diesem Zeitraum sollen pro Jahr die Installation von 400 MW erneuerbarer Wärmeerzeugungsleistung und Gesamtinvestitionen in Höhe von 690 Mio. Euro angereizt werden. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Förderquote von 40% lässt dies auf ein jährliches Fördervolumen von rund 275 Mio. Euro schließen.

Der gegenüber dem Juli- Enwurf leicht angepasste Richtlinienentwurf aus dem August steht Ihnen hier, die Stellungnahme des AGFW zum Entwurf aus dem Juli hier, zur Verfügung. Eine Präsentation zu Vorschlägen zur Ausgestaltung der BEW des ifeu-Institut für Energie und Umweltforschung Heidelberg GmbH finden Sie hier.

Ein Zeitplan, wann die BEW in Kraft tritt, ist bislang nicht öffentlich bekannt.

Die BEW soll aus aus drei Modulen bestehen, welche wir Ihnen im Folgenden näher bringen möchten.

Im Rahmen der BEW wird die Erstellung von Transformationsplänen zur Dekarbonisierung bestehender Netze bis 2045 und Machbarkeitsstudien zur Errichtung neuer Wärmenetze mit einem Anteil erneuerbarer und klimaneutraler Wärme von mind. 75% mit bis zu 50% der förderfähigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 600.000 Euro gefördert.

Dabei gelten für Transformationspläne und Machbarkeitsstudien umfangreiche Mindestanforderungen. Diese umfassen beispielsweise Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung von Biomasse, Mindestinhalte und potenzielle Entwicklungspfade der zu fördernden Wärmenetze.

Zu finden sind die Mindestanforderungen unter den Punkten 4.1.1 und 4.1.2.

Eine Förderung nach Modul 2 kann sowohl für die Transformation von Bestandsinfrastrukturen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen als auch für den Neubau von Wärmenetzen, die zu mindestens 75 % mit erneuerbarer Wärme und Abwärme gespeist werden, beantragt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist das Vorhandensein eines Transformationsplans bzw. einer Machbarkeitsstudie. Dabei gelten jedoch ebenfalls umfangreiche Mindestanforderungen, insbesondere für neu zu errichtende  Wärmenetze. Eine vollständige Auflistung finden Sie unter den Punkten 4.2.1 und 4.2.2.

Eine systemische Förderung kann in Form in einer Investitions- oder Betriebskostenförderung gewährt werden. In den Genuss einer Betriebskostenförderung können jedoch nur Solarthermieanlagen (2ct pro kWh) und Wärmepumpen (7ct bzw. 3ct pro kWh, abhängig von der JAZ) kommen. Diese wird über zehn Jahre gewährt.

Eine Investitionskostenförderung kann hingegen neben Solarthermieanlagen und Wärmepumpen auch für Tiefengeothermieanlagen, direktelektrischen Wärmeerzeugern, zur Einbindung von industrieller, gewerblicher oder sonstiger Abwärme sowie Biomasseanlagen, welche die in der BEW dargelegten Konditionen erfüllen, gewährt werden.

Darüber hinaus sind auch Infrastruktur zur Wärmeverteilung und zur Optimierung des Netzbetriebs (bspw. Wärmespeicher), Umfeldmaßnahmen sowie notwendige Planungsmaßnahmen zum Erhalt einer Investitionskostenförderung förderberechtigt. Nicht förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung synthetischer Gase.

Eine umfassende Auflistung finden Sie unter Punkt 4.2.

Die Förderquote beträgt 40% der förderfähigen Kosten. Die Förderung ist bis zu einem Betrag von 50 Mio. Euro notifizierungsfrei.

Neben der systemischen Transformation von Bestandsnetzen und der Neuerrichtung von Wärmenetzen mit hohen Anteilen erneuerbarer und klimaneutraler Wärme sind auch schnell umsetzbare Einzelmaßnahmen förderfähig. Eine Einzelmaßnahmenförderung kann für Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomassekessel, direktelektrischen Wärmeerzeuger, Wärmespeicher, Rohrleitungen zur Anbindung erneuerbarer Wärmeerzeuger oder Abwärme sowie zur Erweiterung des Wärmenetzes und für Wärmeübergabestationen gewährt werden.

Einzelmaßnahmen sind außerhalb eines Transformationsplans förderfähig, sofern ein Zielbild des dekarbonisierten Wärmenetzes in Grundzügen nebst prognostizierten CO2- Einsparungen vorgelegt werden kann, - und die entsprechende Investition eine künftige Langfriststrategie vorbereitet oder ermöglicht. Eine Betriebskostenförderung wird in diesem Fall aber nicht gewährt. Einzelmaßnahmen außerhalb eines Transformationsplans sind nur innerhalb der ersten 36 Monat nach Inkrafttreten der BEW fördefähig.

Einzelmaßnahmen werden parallel zu einem Transformationsplan gefördert, wenn mindestens das erste Maßnahmenpaket desselben umgesetzt wurde und sich kurzfristig die Möglichkeit zu einer zusätzlichen Investition in einen ursprünglich nicht geplanten EE-Wärmeerzeuger oder einer anderen im Rahmen des Modul 3 förderfähigen Maßnahme ergibt oder aufgrund wesentlicher Änderungen der ursprünglichen Transformationsplanungen eine solche Maßnahme zur Erreichung des Dekarbonisierungsziels erforderlich wird. Die Erforderlichkeit der Easy-Access-Maßnahme in Bezug auf die Zielerreichung ist begründet darzulegen. Für diese Anlagen kann zusätzlich zum Investitionskostenzuschuss auch eine Betriebskostenförderung beantragt werden.

Die Förderquote beträgt 40% der förderfähigen Kosten. Die Förderung ist bis zu einem Betrag von 50 Mio. Euro notifizierungsfrei.


Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) starte 2021 und fasste mehrere bis dain geltende Förderprogramme zusammen. Sie besteht aus insgesamt vier Teilbausteinen:

BEG-Einzelmaßnahmen (BEG-EM)

BEG-Wohngebäude (BEG-WG)

BEG-Nichtwohngebäude (BEG-NWG)

BEG-Klimafreundlicher Neubau (BEG-KfN)

 


Für die Programmteile BEG-WG/ NWG sind Abweichungen zwischen der Bilanzierungsvorschrift nach FW 309-5 und TFAQ zu beachten. Eine Übersicht über diese Abweichungen steht für AGFW-Mitglieder online bereit.


Die aktuelle Version der BEG-EM ist seit 01.01.2024 in Kraft. Sie betrifft die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit dem Ziel die Energieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden zu steigern und die THG-Emissionen des Gebäudesektors zu senken.

Was wird gefördert?

Gefördert werden neben Maßnahmen an der Gebäudehülle wie Dämmung oder die Erneuerungen von Fenstern und Türen und Anlagentechnik wie Lüftung oder MSR-Technik insbesondere auch Anlagen zur Wärmeerzeugung. Dazu zählen auch der Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes.

Zu den förderfähigen Komponenten für den Anschluss bzw. Erneuerung eines Anschlusses an Gebäude- oder zählen:

  • Wärmeverteilung nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes
  • MSR-Technik
  • Wärmeübergabestationen
  • Umfeldmaßnahmen

Zu den förderfähigen Komponenten für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes zählen:

  • Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude
  • Wärmeerzeugung
    • Solarkollektoren
    • Biomasseheizungen
    • Wärmepumpen
    • Brennstoffzellenheizung
    • Innovative Heizungstechnik
  • gegebenenfalls Wärmespeicherung
  • MSR-Technik
  • Wärmeübergabestationen
  • Installations- & Inbetriebnahmekosten
  • Umfeldmaßnahmen

Förderbedingungen

Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen Bestandsgebäuden. Die Förderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss. Darüber hinaus kann ein zinsvergünstigter Kredit für die weitere Finanzierung förderfähiger Maßnahmen beantragt werden.

Anschluss Wärmenetze

Für den Anschluss an ein Wärmenetz sind die Anforderungen bestehen keine Anforderungen an die energetische Qualität der Wärmeerzeugung. Damit wird der Anschluss an ein Wärmenetz unabhängig vom individuellen EE-/ Abwärme Anteil oder Primärenergiefaktor der Netze gefördert.

Anschluss Gebäudenetze

Die Anforderung für die Förderfähigkeit eines Anschlusses bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetzes ist erfüllt, wenn die Wärmerzeugung zu mindestens 25 % aus erneuerbaren Energien und/ oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. Als Nachweisverfahren kann das AGFW-Arbeitsblatt FW 309-5 sowie die zugehörige Musterbescheinigung nach FW 309-7 verwendet werden.

Errichtung Gebäudenetze

Die zentrale Anforderung für die Förderung der Errichtung, des Umbaus oder der Erweiterung eines Gebäudenetzes besteht darin, dass nach Abschluss der Maßnahme die Wärme zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien und/ oder unvermeidbarer Abwärme stammt. Als Nachweisverfahren kann das AGFW-Arbeitsblatt FW 309-5 sowie die zugehörige Musterbescheinigung nach FW 309-7 verwendet werden.

Wer wird gefördert?

Förderberechtigt sind in der BEG-EM die Investoren förderfähiger Komponenten. Daher existieren verschiedene Optionen, wie ein Fernwärmeanschluss nach BEG-EM gefördert werden kann:

  • Förderung des Gebäudeeigentümers für alle förderfähigen Komponenten und Umfeldmaßnahmen, deren Investition durch den Kunden getätigt werden (z. B. Hausübergabestation). In diesem Fall können der Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus genutzt werden.
  • Förderung des Gebäudeeigentümers für den Anteil der Anschlusskosten auf bislang ungeförderte, förderfähige Komponenten entfallen. In diesem Fall können der Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus genutzt werden.
  • Förderung des Wärmenetzbetreibers für alle förderfähigen Komponenten und Umfeldmaßnahmen, deren Investition der Betreiber übernimmt (z. B. Hausübergabestation Hausanschlussleitung). In diesem Fall können der Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus nicht herangezogen werden. Außerdem hat der Wärmenetzbetreiber in den Gebäudeeigentümer vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung soweie über die Höhe des maximalen Förderbetrags zu informieren.
  • Aufteilung der Förderung auf Gebäudeeigentümer und Wärmenetzbetreiber anhand der Investitionen in die förderfähigen Komponenten: z. B. Förderung für Hausübergabestation an Gebäudeeigentümer und Hausanschlussleitung an Wärmenetzbetreiber.

Förderhöhe

Für den Tausch eines Wärmeerzeugers gelten folgende Höchstgrenze der förderfähigen Kosten:

  • Wohngebäude: 30.000 € für die erste Wohneinheit

15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit

8.000 € für jede weitere Wohneinheit

  • Nichtwohngebäude: 500 € pro qm Nettogrundfläche

Fördersätze:

  • Wärmenetzanschluss: 30 %
  • Gebäudenetzanschluss:30 %
  • Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen: 30 %

Selbstnutzende Eigentümer können die Förderung mit weiteren Boni bis zu einer maximalen Obergrenze von 70 % kombinieren. Die Förderung für Wärme- Gebäudenetzanschlüsse kann mit der Heizungstauschprämie kombiniert werden.

  • Klimageschwindigkeitsbonus: 20 %
  • Einkommensbonus: 30 %

Der Klimageschwindigkeitsbonus wird selbstnutzenden Eigentümern für den Austausch einer bestehenden Öl-. Kohle-, Gasetagen- oder Nachspeicherheizung oder einer bestehenden mind. seit 20 in Betrieb befindlichen Gasheizung gewährt. Der Bonussatz von 20 % gilt bis 2028. Danach sinkt er kontinuierlich ab.

Der Einkommensbonus wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 40.000 € gewährt.

 

Die vollständige Förderrichtlinie finden Sie hier online.

Uns hat  eine Vielzahl von Fragen zum Thema BEG erreicht. In Gesprächen mit dem Bafa, der KfW und dem BMWi konnten wir einige von ihnen beantworten und darüber hinaus auch Lösungsvorschläge für bestehende Probleme einbringen, die auch umgesetzt wurden. Die Antworten auf einige der häufigsten Fragen können wir Ihnen hier präsentieren.

Welche alternativen Erfüllungsoptionen für den erneurbaren- und/ oder Abwärme Anteil bieten die Richtlinien?

  • EE-/ Abwärme- Anteil 25 %: PEF von 0,6
  • EE-/ Abwärme- Anteil 55 %: PEF von 0,25 oder nach BEW gefördertert Tranformationsplan

Wie wird der Nachweis über den erneuerbaren und Abwärme- Anteil des Wärmenetzes erbracht?

  • Das Verfahren nach der aktuellen Version des Arbeitsblattes 309 Teil 5  kann als Nachweis über den erneuerbaren Anteil eingesetzt werden
  • Für die Programmteile BEG-WG/ NWG sind Abweichungen zu beachten eine Übersicht über diese Abweichungen steht für AGFW- Mitglieder als online- Dokument bereit
  • Der Nachweis wird durch das Versorgungsunternehmen erbracht

Sind die Förderungen mit anderen Programmen kombinierbar?

  • Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln ist möglich
  • ausgeschlossen ist eine Kumulierung für folgende Förderprogramme: EEG, EE-Premium, Wärmenetze 4.0, BEW, MAP, APEE, HZO, Zuschuss Brennstoffzelle
  • Für die Programmteile BEG-WG/ NWG ist eine Kumulierung mit einer Förderung nach KWKG nur für KWK-EWrzeugungsanlagen möglich, die Biomasse als Brennstoff einsetzen
  • Bei Kombination mit Förderung nach KWKG/KWKAusV ist eine Erklärung über bereits erhaltene Förderung nötig
  • Durch Kumulierung darf Förderquote von 60 % nicht überschritten werden

Wird Wärme aus Müllverbrennungsanlagen als erneuerbare Energie oder unvermeidbare Abwärme anerkannt?

  • Für die Ermittlung des EE-/ Abwärme- Anteils im Sinne der BEG gilt die Wärme aus der thermischen Abfallbehandlung weder als Wärme aus erneurbarer Energie noch als Abwärme
  • Für die Ermittlung des Primärenergiefaktors gilt die die Wärme aus der thermischen Abfallbehandlung als erneuerbare Energie und als Abwärme
  • Für die PEF Ermittlung kann die Wärme aus Abfallverbrennungsanlagen nach FW 309 Teil 5 zu 100 % als Abwärme bzw. pauschal als 50 % erneuerbar angenommen werden

Ist Wärme aus Anlagen, die Biomethan einsetzen, erneuerbar?

  • Biomethan wird nach RED (2018/2001) als eine Biogasqualität definiert

Können Umfeldmaßnahmen im BEG-EM gefördert werden, wenn die Wärmeübergabestation beim Versorger verbleibt?

  • Die Förderung für Umfeldmaßnahmen ist auch möglich, wenn die Wärmeübergabestation im Eigentum des Fernwärmenetzbetreibers verbleibt
  • Wärmenetzbetreiber kann als Förderung abwickeln

Wie sind Anschlüsse im BEG-EM förderfähig, wenn die Wärmeübergabestation beim Fernwärmeversorger verbleibt?

  • Förderung aller förderfähigen Komponenten und Umfeldmaßnahmen, wenn der Wärmenetzbetreiber als Contractor auftritt
  • Förderung von Hausübergabestation und Hausanschlussleitung an Wärmenetzbetreiber, wenn die Komponenten in dessen Eigentum verbleiben und Förderung von Umfeldmaßnahmen an den Gebäudeeigentümer

Kann die Förderung nach BEG-EM und BEG-WG kombiniert werden?

  • Eine Kumulierung der Förderung der Programmbausteine BEG-EM und BEG-WG für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. So ist z.B. der Anschluss an ein Wärmenetz nicht als Einzelmaßnahme förderfähig, wenn dieser bereits im Rahmen der Sanierung des Gebäudes mitgefördert wurde.
  • Für ein Gebäude können jedoch für unterschiedliche Maßnahmen mehrere separate Antrage gestellt werden. Es ist also möglich, dass Sanierungsmaßnahmen, um ein Effizienzhausniveau zu erreichen, abgesehen vom Austausch der Heizungstechnik durch die BEG-WG gefördert werden und der Wärmenetzanschluss eine Förderung nach BE-EM erhält.

Kann der erforderliche Erneuerbaren Anteil an der Wärmeerzeugung durch eine objektgebundene Kombination eines Wärmenetzanschlusses mit anderen erneuerbaren Wärmeerzeugungsoptionen erreicht werden?

  • Eine objektgebundene Kombination lokaler Erneuerbarer Anlagen mit einem Wärmenetzanschluss, um den erforderlichen Erneuerbaren Anteil zu erreichen, ist möglich. Alternativ  zu einer gebäudeindiviuellen Kombination des EE-Anteil eines Netzes auch die Erhöhung des Erneuerbaren Anteils eines Wärmenetzes über den Nachweis des Erneuerbaren Anteils für einen abgrenzbaren Teilbilanzkreis möglich.

Gilt Abwärme als Erfüllungsoption, um den erforderlichen Erneuerbaren Anteil an der Wärmeversorgung über ein Wärmenetz nachzuweisen?

  • Unvermeidbare Abwärme gilt nach den derzeitig gültigen Förderrichtlinien für die BEG  als Erfüllungsoption für den Erneuerbaren Anteil.
  • Darunter fällt industrielle oder gewerbliche soeie weitere Abwärme aus dem tertiären Sektor
  • als unvermeidbar gilt Abwärme, wenn sie im Produktionsprozess nicht genutzt werden kann
  • Wärme aus KWK-Anlagen gilt im Sinne der BEG nicht als unvermeidbare Abwärme

Können Planungsdaten für den Nachweis des Erneuerbaren Anteils des Wärmenetzes zu Grunde gelegt werden?

  • Eine Zertifizierung des erneuerbaren Anteils eines Wärmenetzes nach AGFW Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 ist auf der Basis von gemessenen Bilanzdaten möglich, kann aber auch auf Grundlage von Plandaten erfolgen, wenn die Anlagen noch nicht in Betrieb oder gebaut sind. Es ist zu beachten, dass bei der Nutzung von Plandaten die maximale Geltungsdauer der BEscheinigung sieben Jahre beträgt und dass die Folgebescheinigung ausschließlich auf Bilanzdaten basieren muss.

Ist die Ermittlung des Erneuerbaren Anteils für einen Teilbilanzkreis für den Nachweis der EE-Klasse zulässig?

  • Ja, die Ermittlung des Erneuerbaren Anteils für einen abgrenzbaren Teilbilanzkreis eines Wärmenetzes ist möglich. Die Abgrenzung eines solchen Teilbilanzkreises gegenüber dem vorgelagerten Netz muss mit Hilfe eines separaten Wärmemengenzählers geschehen. Die ausführlichen Regelungen für die Bilanzierung eines Teilbilanzkreises finden Sie im AGFW Arbeitsblatt FW 309 Teil 1.

Ist der Einsatz von Heizöl zur Spitzenlast Wärmeerzeugung für Wärmenetze förderschädlich?

  • Der Einsatz von Heizöl hat keinen negativen Einfluss auf die Förderfähigkeit eines Anschlusses an ein öffentliches Wärmenetz im BEG-EM. Für die Förderung eines Gebäudenetzes oder den Anschluss an ein solches im BEG-EM ist der Heizöleinsatz ausgeschlossen.
  • Um die Förderfähigkeit für einen Neubau in BEG-WG oder BEG–NWG zu erreichen gilt neben den Anforderung an die Effizienzhausniveaus außerdem, dass eine eine auf fossilem Öl basierende Wärmeerzeugung in Nah‐ und Fernwärmenetzen maximal 10 % der jährlichen Wärmemenge des Netzes liefern darf; z. B. über ölbetriebene Reservekessel. Als Nachweisverfahren dient das AGFW‐Arbeitsblatt FW‐309 Teil 5 sowie die Musterbescheinigung nach FW‐309 Teil 7

Eine weitere, ständig aktualisierte und ergänzte Sammlung von FAQs zur Förderfähigkeit eines Anschlusses an Wärmenetz im BEG finden Sie auch auf der Webseite des BMWi.