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Sonderberechnungsvorschrift Fernwärme zur Neubauförderung veröffentlicht

10.04.2024
Die Bedingungen zur Förderung von Fernwärme versorgten „Klimafreundlichen Neubauten (KFN)“ der Bundesförderung effiziente Gebäude wurden verbessert, insbesondere für die Bewertung von Erdgas-KWK.

Seit dem Start der Neubauförderung im Programmteil „Bundesförderung effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau“ am 1.3.2023 gab es Probleme mit der Bewertung Fernwärme versorgter Gebäude, weil es nur vier pauschale Fernwärme-Datensätze gab, mit denen viele Wärmenetze nicht angemessen abgebildet werden konnten. Insbesondere der Datensatz „Fernwärme/Nahwärme KWK-fossil“ war eine Mischung aus Kohle- und Gas-KWK und hatte einen entsprechend hohen Emissionsfaktor von 247 g/kWh. Dieser Wert liegt nur unwesentlich unter dem Emissionsfaktor eines Gaskessels und unterschätzt daher systematisch den Effizienzeffekt der Kraft-Wärme-Kopplung im Falle von Erdgas-KWK.

Seit dem 1.4.2024 gilt die „Sonderberechnungsvorschrift Fernwärme“. Die vier pauschalen Fernwärme-Datensätze wurden darin aufgeteilt auf nun 12 Datensätze, differenziert nach den sechs wichtigsten Brennstoffen jeweils in Kessel und KWK. Somit gibt es nun einen eigenen Emissionsfaktor für Erdgas-KWK von 148 g/kWh. Viele Fernwärme versorgte Neubauten werden dadurch förderfähig.

Die Gebäudeplaner benötigen vom Versorger nun neben der Bescheinigung nach FW 309-1 mit dem Primärenergiefaktor (für die Effizienzhausberechnung EH 40) und dem Emissionsfaktor (für den Energieausweis) den Energieträgermix nach den folgenden Kategorien:

CODE

Fernwärme aus

Anteil am Gesamtenergiemix [%]

b 6

Biogas mit KWK

 

b 7

Biomasse (fest) mit KWK

 

b 8

Braunkohle mit KWK

 

b 9

Erdgas mit KWK

 

b 10

Heizöl (leicht) mit KWK

 

b 11

Steinkohle mit KWK

 

b 12

Biogas ohne KWK

 

b 13

Biomasse (fest) ohne KWK

 

b 14

Braunkohle ohne KWK

 

b 15

Erdgas ohne KWK

 

b 16

Heizöl (leicht) ohne KWK

 

b 17

Steinkohle ohne KWK

 

b 18

Elektrokessel/Elektrodenkessel

 

 

Wärme, die nicht in b 6 bis b 18 aufgeführt ist und die nach § 3 GEG oder § 3 WPG Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbare Abwärme oder dieser gleichgestellt ist

 

Die letzte Kategorie umfasst u. A. Wärme aus der Thermischen Abfallbehandlung und Großwärmepumpen und bekommt zunächst denselben Emissionsfaktor zugewiesen wie feste Biomasse ohne KWK (25 g/kWh). Der Gebäudeplaner überträgt i.d.R. diese Informationen in sein Gebäudeberechnungsprogramm.

In der Sonderberechnungsvorschrift Fernwärme wird zusätzlich angekündigt, dass künftig spezifische Emissionsfaktoren und Primärenergiefaktoren angewendet werden sollen, die nach FW 309-6 berechnet und auf DESI veröffentlicht wurden. Sobald dies anwendbar wird, werden wir darüber gesondert informieren.

 

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