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Fristverlängerung Vorauszahlungsanträge Wärmepreisbremse

22.02.2023
Die Antragsfrist für Vorauszahlung nach EWPBG wurde um einen Monat verlängert. Andere zentrale Fristen rücken jedoch näher.

Gemäß § 33 Abs. 2 EWPBG ist der Prüfantrag für die Vorauszahlung der Erstattung, der an die Kunden geleisteten Entlastungen, bis zum Ende des zweiten Monats des jeweiligen Vorauszahlungszeitraums zu stellen. Für die Erstattung der Entlastung im Monat März und der nachträglichen Erstattung für die Monate Januar & Februar endet die Antragsfrist demnach am 28. Februar 2023. Das BMWK hat jedoch klargestellt, dass für das erste Quartal 2023, die Frist für Anträge auf Vorauszahlungen einmalig pauschal um einen Monat bis zum 31. März 2023 verlängert wird. Eine Beantragung der Fristverlängerung beim Beauftragten (PwC) ist nicht nötig.

Fristen für Informationspflichten

Von dieser Fristverlängerung unberührt bleiben die Fristen für die Kundeninformation und für die Mitteilungspflicht gegenüber dem Erdgaslieferanten, für die Entlastung eigenverbrauchter KWK-Nettostrom- oder KWK-Nutzwärmemengen zuzuordnender Erdgasmengen (§ 10 Abs. 4 EWPBG).

Kunden sind bis zum 28. Februar 2023 über den individuellen Entlastungsbetrag, und das Entlastungskontingent sowie die Höhe der Abschlagszahlung nach Anrechnung der Entlastungen zu informieren (§ 11 Abs. 4 EWPBG). Das BMWK hat auf seiner Webseite Musterdokumente zur Erfüllung dieser Informationspflicht zur Verfügung gestellt.

Außerdem sind Betreiber von erdgasbetriebenen KWK-Anlagen bis zum 28. Februar verpflichtet, ihren Lieferanten über Erdgasmengen, die auf die Erzeugung von Kondensationsstrom oder an Dritte veräußerte KWK-Nutzwärme und KWK-Nettostrom entfallen, zu informieren. Diese Information ist Voraussetzung, um nach EWPBG eine Entlastung für selbstverbrauchte Strom- oder Wärmemengen zu erhalten (§ 6 Abs. 1 S. 6 EWPBG).

Das im Gesetzestext referenzierte Arbeitsblatt FW 308 eignet sich ausschließlich für die Unterscheidung zwischen Kondensationsstrom (§ 10 Abs. 4 Nr. 1) und KWK-Nettostromerzeugung (§ 10 Abs. 4 Nr. 3). Eine Unterscheidung zwischen KWK-Nutzwärmeerzeugung (§ 10 Abs. 4 Nr. 2) und KWK-Nettostromerzeugung (§ 10 Abs. 4 Nr. 3) ist jedoch damit nicht möglich.  Für die Brennstoffallokation zwischen Strom- und Wärmeerzeugung stehen verschiedene Methoden (Carnot-/ Wirkungsgrad-/ Finnische Methode) zur Verfügung. Da das EWPBG keine Vorgaben dazu macht, welche Methode zu verwenden ist, ist die Entscheidung individuell, je nach Anwendungsfall zu treffen.

 

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Johannes Dornberger
Energiewirtschaft & Politik
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