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Neue FAQ zur BEG Förderung

04.11.2021
Die angepassten Förderrichtlinien für die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wurden Mitte Oktober veröffentlicht und konnten wie angekündigt am 21.10.21 in Kraft treten. Darüberhinaus führen neue FAQ zu Änderungen der Wärmenetzförderung

 

Die Anpassungen brachten vor allem Verbesserungen für die Fördermöglichkeit von Wärmenetzanschlüssen, indem industrielle und gewerbliche Abwärme mit der Wärme aus erneuerbaren Energien (EE) gleichgestellt wurde und maximale Primärenergiefaktoren (PEF) oder ein nach BEW geförderter Transformationsplan als alternative Erfüllungsoptionen eingeführt wurden. Im Vergleich zu den Entwürfen aus dem September () ergaben sich keine relevanten, inhaltlichen Änderungen.

Dies bedeutet jedoch auch, dass die Richtlinien weiterhin einige Punkte offen lassen, da beispielsweise auf eine Definition des Begriffs unvermeidbare Abwärme verzichtet wurde oder Detailregelungen Widersprüche aufweisen. Diese offenen Fragen sollen durch die, auf den Webseiten der Durchführer veröffentlichten, technischen FAQ (TFAQ) geklärt werden. Die so definierte Durchführungspraxis führt vor allem für die energetische Bewertung von Wärmenetzen zu relevanten Änderungen.

Abweichungen Bilanzierung

Das Bilanzierungsverfahren nach AGFW Arbeitsblatt FW 309-5 wird auch für die Programmteile BEG WG & NWG als Nachweisverfahren für den EE-/Abwärmeanteil anerkannt. Im gleichen Atemzug wird jedoch darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren nur unter Beachtung der weiteren, in den Förderrichtlinien genannten, Einschränkungen für die Ermittlung des EE-/Abwärmeanteils gilt. Eine Übersicht aller Abweichungen zwischen dem Nachweisverfahren nach FW 309-5 und den Bilanzierungsvorschriften nach den TFAQ für die EE-Klasse steht AGFW-Mitgliedern auf unserer Webseite zur Verfügung.

Abfallwärme

Die gravierendste Änderung besteht in der Klarstellung, dass es sich bei Wärme aus der thermischen Behandlung von Abfällen im Sinne der BEG weder um erneuerbare Energie noch um unvermeidbare Abwärme handelt. Das bedeutet, dass die aus TAB-Anlagen bezogenen Wärmemengen nicht für die Ermittlung des EE-/Abwärmeanteils herangezogen werden können und daher nicht zum Erreichen der Anforderungen für die EE-Klasse beitragen.

Für die Betreiber von Wärmenetzen mit hohen Anteilen von Wärme aus TAB-Anlagen bieten die TFAQs dennoch eine Möglichkeit, die Anforderungen an die EE-Klasse zu erfüllen. Als alternative Erfüllungsoption für einen EE-/Abwärmeanteil von mind. 55 % sehen die Richtlinien einen PEF von maximal 0,25 vor. Ein solcher Wert kann durch Wärmnetze erreicht werden deren rechnerisch ermittelter PEF (nach FW 309-1) bei 0,3 oder darunter liegt und anschließend für jeden Prozentpunkt EE oder Abwärme an der Wärmeversorgung um 0,001 gesenkt wird. Für die Reduzierung des PEF kann die Wärme aus TAB-Anlagen genau wie Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme vollständig angerechnet werden.

Kombination mit lokalen Wärmequellen

Die TFAQ eröffnen Wärmenetzbetreibern außerdem die Möglichkeit, den EE-/Abwärmeanteil eines Wärmenetzanschlusses durch lokal, z. B. gebäudeindividuell bereitgestellte, erneuerbare Wärme zu erhöhen. Das bedeutet, dass z. B. ein EE-Anteil eines Netzes von
40 % durch eine am Gebäude installierte Solarthermieanlage um weitere 15 Prozentpunkte erhöht werden kann, um die Anforderungen an die EE-Klasse zu erreichen.

Schlussendlich bleibt festzuhalten, dass die Anpassung der BEG-Förderrichtlinien eine erhebliche Verbesserung der Fördersituation für Wärmenetzanschlüsse bietet, indem der Systemcharakter der Fernwärme anerkannt wird. Die Regelungen der TFAQ führen jedoch sowohl für Versorger als auch für Gutachter zu einem Mehraufwand und stellen Versorger gegebenenfalls vor die Aufgabe, ihren Kunden gegenüber voneinander abweichende EE-/ Abwärmeanteile an der Wärmebereitstellung zu kommunizieren.

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