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Strompreisbremse sieht Streichung der vermiedenen Netznutzungsentgelte vor

02.12.2022
Zeitgleich zum Gesetz über eine Wärmepreisbremse hat die Bundesregierung auch einen Entwurf zur Einführung einer Strompreisbremse verbschiedet. Dieses Gesetz sieht aber nicht nur eine Deckelung der Endkundenpreise und die Abschöpfung krisenbedingter Überschusserlöse, sondern auch eine Streichung der vermiedenen Netznutzungsentgelte vor.

Strompreisbremse

Ziel dieses Gesetzes ist es, Stromverbraucher ab März 2023 und zusätzlich rückwirkend für die Monate Januar und Februar zu entlasten. Daher sollen Haushalte und Kleingewerbe ein Basiskontingent ihres Strombedarfs zu einem reduzierten Bruttopreis von 40 ct/kWh beziehen. Dieses Kontingent beträgt 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Verbrauchs. Industrieunternehmen erhalten 70 Prozent ihres historischen Stromverbrauchs zu einem gedeckelten Nettopreis von 13 ct/kWh.

Die Abschöpfung der Überschusserlöse erfolgt für alle Stromerzeugungstechnologien, bei denen nach Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Überschusserlöse anfallen. Dazu zählen unter anderem Anlagen zur Stromerzeugung aus Abfall, Mineralöl, Braunkohle oder erneuerbaren Energien. Nicht abgeschöpft werden Erlöse aus der Erzeugung mit Steinkohle, Biomethan oder Erdgas. Die Erlöse oberhalb einer technologiespezifischen Erlösobergrenze werden abzüglich von Sicherheitszuschlägen zu 90 Prozent abgeschöpft.

Streichung vermiedener Netznutzungsentgelte

Das Gesetz sieht jedoch auch die Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vor. So sind auch umfassende Änderungen am Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der Stromnetzentgelteverordnung (StromNEV)vorgesehen. Unter anderem werden die vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNE) nach § 18 StromNEV gestrichen. Dies trifft vor allem die Betreiber bestehender KWK-Anlagen. Sie haben bislang die Vergütung nach § 18 StromNEV für Stromeinspeisung aus dezentralen Versorgungsanlagen in das Stromnetz erhalten.

Hintergrund dieser Vergütung ist, dass dezentrale Erzeugungsanlagen unterhalb der Höchstspannungsebene in die Stromnetze einspeisen. Dadurch wird die Nutzung der Höchstspannungsnetze vermieden und somit ein aufwändiger und kostenintensiver Netzausbau eingespart. Die vNE sind ein wichtiger Erlösbestandteil für Anlagenbetreiber, der bei der Investitionsentscheidung fest einkalkuliert wurde.

Begründet wird die Streichung damit, dass dezentrale Erzeugungsanlagen „allenfalls vermeintlich“ Netzentgelte vermeide und eine Streichung die Netznutzer um insgesamt rund eine Milliarde Euro pro Jahr entlaste. „Ein Bestandsschutz für Netzentgeltregeln [könne laut BMWK Begründung prinzipiell] nicht in Anspruch genommen werden.“

Die Streichung betrifft Anlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb gehen. Für Anlagen die nach diesem Datum in Betrieb gehen, war ein Auslaufen der Regelung ohnehin vorgesehen. Auf die vorgesehene Steigerung der Fördersätze für KWK-Anlagen um 0,5 ct/kWh ab 2023 hat die Entscheidung nach bisherigem Kenntnisstand keinen Einfluss.

Der AGFW hat mit einer Kurzstellungnahme auf die Relevanz der vNE für KWK-Anlagenbetreiber hingewiesen und sich gegen eine Streichung ausgesprochen. Außerdem haben sich BDEW, VKU und AGFW mit einem gemeinsamen Verbändebrief an die Mitglieder des zuständigen Bundestagsausschusses gewandt, um im Sinne der Planungs- und Investitionssicherheit für einen Fortbestand der vNE zu plädieren. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie natürlich informieren.

Ihre Ansprechpartner
Johannes Dornberger
Energiewirtschaft & Politik
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