KWKG

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Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist eines der zentralen Instrumente zur Förderung effizienter Erzeugungsanlagen für eine sichere Wärmeversorgung über Wärmenetze. Zweck des Gesetzes ist die Unterstützung der Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung. Daher legt das KWKG fest, dass KWK-Strom von den Netzbetreibern vorrangig abgenommen werden muss und dass Betreiber von KWK-Anlagen für den erzeugten KWK-Strom vom Netzbetreiber eine Zuschlagszahlung erhalten. Das KWKG fördert nicht nur den Betrieb von KWK-Anlagen, sondern gewährt auch Investitionsbeihilfen für die Errichtung von Wärmenetzen und Wärmespeichern.

KWKG-Novelle 2025

Im Januar 2025 wurde das KWKG novelliert und damit über 2026 hinaus verlängert.

Ausgangssituation

Grundsätzlich gilt das KWKG bis zum Ende des Jahrzehnts. Nach langwierigen Diskussionen im Laufe der Novellierung des Gesetzes im Jahr 2020 wurde die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission für die Förderung von Wärmenetzen und -speichern sowie für Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments nur bis zum Ende des Jahres 2026 erteilt. Die Förderung von Projekten, die von 2027 bis 2029 in Betrieb gehen sollen, stand damit unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Prüfung und Genehmigung durch Brüssel. Unter diesen Umständen waren Investitionen in dringend benötigte, steuerbare KWK-Erzeugungskapazitäten nicht mehr sicher planbar. 

Änderungen

Zentraler Bestandteil der KWKG-Anpassung ist die „Verlängerung light“ indem die bestehende beihilferechtliche Genehmigung vollständig ausgenutzt wird.

Die Zuschlagsberechtigung für KWK-Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegmentes galt bislang für alle Anlagen, die bis zum 31.12.2026 den Dauerbetrieb aufgenommen haben. Zukünftig gilt diese Frist nicht mehr für die Inbetriebnahme der Anlage, sondern für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder die verbindliche Bestellung der Anlage, sofern keine Genehmigung erforderlich ist. Die Inbetriebnahme kann im Anschluss bis zu vier Jahre später erfolgen.

Da Wärmenetze und -speicher keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen benötigen, sind sie auch dann zuschlagsberechtigt, wenn sie bis zu, 31.12.2026 sämtliche landesrechtlichen Genehmigungen vorliegen oder wesentliche Bauleistungen beauftragt wurden, sofern keine Genehmigung erforderlich ist. Die Inbetriebnahme bis zu vier Jahre später erfolgen.

Darüber hinaus wurden weitere Anpassungen an der Wärmenetzförderung vorgenommen, um das KWKG an europarechtliche Anforderungen anzupassen. Der Mindestanteil für Wärme, die aus einer Kombination von Wärme aus KWK-Anlagen, erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme bereitgestellt werden muss, steigt für Inbetriebnahmen ab 2028 von 75 % auf 80 %. Außerdem wird die Maximale Zuschlagshöhe für Wärmenetzprojekte von 20 auf 50 Millionen € angehoben. Für Zuschlagszahlungen von mehr als 15 Millionen € benötigen Antragsteller nicht länger eine separate beihilferechtliche Genehmigung durch die Kommission, sondern müssen lediglich gegenüber dem Bafa die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen nach AGVO nachweisen.

Für zuschlagsberechtigte Wärmespeicher wurde der Mindestanteil an Wärme aus KWK-Anlagen, mit dem der Speicher gespeist werden kann, von 25 % auf 10 % gesenkt 

Die Änderungen sind am 01.04.2025 in Kraft getreten.