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Vorgehensweise während der Pandemie Coronavirus/Covid‐19

23.09.2021
Aktualisierte Empfehlung zum Umgang mit abgelaufenen Muffenmonteurausweisen nach Arbeitsblatt AGFW FW 603

Vorwort
Mit der Pandemie Coronavirus/Covid‐19 wurden von den Behörden des Bundes, der Länder sowie der Städte und Kommunen Verhaltensregeln zur dringenden Einhaltung durch die Bevölkerung ausgesprochen.

Danach sind insbesondere Kontakte zwischen den Menschen soweit wie möglich zu vermeiden gewesen.

Für das Zertifizierungsverfahren AGFW FW 603 bedeutete dies, dass Erst‐ und Wiederholungsprüfungen in den Prüfstellen gemäß AGFW FW 603 nur unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden konnten, wodurch Muffenmonteure an der Ausführung einer Wiederholungsprüfung zur Verlängerung der Gültigkeit der Prüfbescheinigung gehindert wurden.

Der AGFW reagierte auf die Auswirkungen der Pandemie mit einer Empfehlung zum Umgang mit abgelaufenen Muffenmonteurausweisen nach Arbeitsblatt AGFW FW 603, mit der das Ablaufdatum unter bestimmten Voraussetzungen befristet außer Kraft gesetzt wurde.

Derzeit findet mit dem Fortschreiten des Impfens in Deutschland und unter Anwendung von Covid-19 konformen Verhaltensregeln ein schrittweiser Rückgang zur Normalität statt.

Für das Zertifizierungsverfahren AGFW FW 603 bedeutet dies, dass Prüfungen nach FW 603 in den Prüfstellen unter Einhaltung von entsprechenden Schutzmaßnahmen stattfinden. Um einen durch die Pandemie erzeugten Rückstau an Wiederholungsprüfungen gegenüber zu treten spricht der AGFW die nachfolgende befristete Empfehlung aus:

Empfehlung
AGFW empfiehlt den Fernwärmeversorgern bzw. den Auftraggebern das Muffenmontageunternehmen im Rahmen der Baubeauftragung zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten:

  • Das Unternehmen benennt die auf der Baustelle einzusetzenden Monteure, deren Prüfbescheinigungen abgelaufen sind, vor deren Einsatz;
  • die Monteure haben ihre Muffenmonteurausweise auf den Baustellen mitzuführen ‐ auch ungültige Ausweise;
  • für die Monteure mit abgelaufener Prüfbescheinigung ist eine von der Prüfstelle bestätigte Anmeldung für die Wiederholungsprüfung nachzuweisen, deren Prüfungsdatum nicht später als der 31.3.2022 datiert ist;
  • der Auftraggeber behält sich vor, von diesen Mitarbeitern je eine Arbeitsprobe vor den Montagearbeiten zu verlangen;
  • zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sollte vereinbart werden, dass die Gewährleistung des Muffenmontageunternehmens bei Schadensverursachung durch einen Monteur mit abgelaufener Prüfbescheinigung nicht eingeschränkt wird;
  • bei Nachholung der Prüfung werden die neuen Prüfungsbescheinigungen der Monteure aktiv an den Auftraggeber im Nachgang übersandt.

Diese Empfehlung gilt bis zum 31.3.2022 und tritt mit Wirkung zum 27.09.2021 anstelle der bislang gültigen Empfehlung vom 01.04.2021 in Kraft. Sollten sich die Bedingungen wesentlich ändern, wird diese Empfehlung überprüft.

Empfehlung im PDF-Format

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