Kommunikationssysteme in der Ferwärmeversorgung

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Kommunikationssysteme in der Fernwärmeversorgung

Branchenspezifische Empfehlung für die Umsetzung von Kommunikationssystemen in der Fernwärmeversorgung

Seit Oktober 2021 gelten die Vorgaben der FFVAV zur verpflichtenden Fernauslesung von Fernwärme- und Kälterzählern.
Seit dieser Zeit häufen sich die Fragen zur technischen Umsetzung.

AGFW beschäftigt sich bereits seit Anfang 2020 mit diesem Thema und ist in die Erarbeitung eines Stufenmodells zur Weiterentwicklung der Standards für die Digitalisierung der Energiewende im Rahmen des Task-Force-Prozess „Smart-/Submetering“ des BMWK/BSI aktiv. In diesem Prozess wird alleinig das Smart-Meter-Gateway (SMGW) als Kommunikationsplattform betrachtet. Die Anbindung der Messgeräte für thermische Energie wird im Tarifanwendungsfall (TAF) 5 zwar erwähnt, die genaue Umsetzung ist jedoch offen. Vorrangig werden hier momentan die TAF‘s mit Bezug auf die elektrische Energie betrachten. Die FFVA bezieht mit dem Stand der Technik zwar auf Richtlinien des Bundesamtes für Datensicherheit (BSI), lässt aber auch weitere Technologien offen. Da eine Umsetzung im Zuge des Smart-Meter-Gateway-Rollout‘s nicht realistisch erscheint, empfiehlt AGFW eine praxisorientierte Lösung.

Die branchenspezifische Empfehlung für die Umsetzung von Kommunikationssystemen in der Fernwärmeversorgung können Sie nach Anmeldung im geschützten Mitgliederbereich ("myAGFW" -> oben rechts]  HIER herunterladen.

Dieses Papier wurde dem Bundeswirtschaftsministerium sowie dem BSI zur Begutachtung vorgelegt. Es wurde von beiden Seiten weder bestätigt noch abgelehnt. Für den einseitigen Datentransfer von der Messstelle zur Abrechnung sind die beschriebenen Systeme ausreichend. Bei einer Bidirektionalität (Erfassung weiterer Datenpunkte, deren Auswertung und nachfolgende steuernde Eingriffe in das System) sollte deren Anwendung geprüft werden. Dies gilt insbesondere für Anlagen die der kritischen Infrastruktur unterliegen. Da eine Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes (§6) in Bezug auf die Ausweitung des verpflichtenden Einsatzes eines SMGW nicht absehbar ist,  sehen wir für alle anderen Anwendungsfälle das beschriebene Modell als ausreichend an.


⇒  Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema

Stand: 30.06.2023-Fe