Neue Immissionsschutzverordnung ist in Kraft getreten - 44. BImSchV
Die 44. BImSchV legt Emissionsgrenzwerte für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung festlegt. Dabei handelt es sich vornehmlich um Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW (brennstoffunabhängig, ausgenommen Abfall), einschließlich Verbrennungsmotoren und Gasturbinen. Damit löst die 44. BImSchV größtenteils die seit 2002 unveränderte Verwaltungsvorschrift „Technische Anleitung Luft“ (TA Luft) ab, in der bisher die Emissionsgrenzwerte für genehmigungsbedürftige Anlagen der Leistungsklasse festgelegt wurden.
Lesen Sie hier u.a. was sich geändert hat.