Neuer AGFW-Leitfaden "Sicherheits-Richtlinie Instandsetzung an in Betrieb befindlichen Fernwärmeversorgungsanlagen"
Nach § 4 ArbSchG sind Gefahren grundsätzlich an ihrer Quelle zu bekämpfen. Das Freischalten der Anlage oder einzelner Anlagenteile, an denen gearbeitet werden soll, bedient diese Anforderung.
Dennoch ist es aus betrieblichen Gründen häufig erforderlich, Arbeiten auch unter Betriebsbedingungen, also ohne Freischaltung, an Fernwärmeversorgungsanlagen durchzuführen. Diese Arbeiten, die unter definierten Betriebsbedingungen durchgeführt werden, sind Sonderverfahren. Zu den Sonderverfahren, die in dieser Sicherheits-Richtlinie betrachtet werden, zählen z. B. Rohrfrostverfahren, das Quetschen von FW-Leitungen oder auch das Aufschweißen von Halbschalen unter Betriebsbedingungen.
Anforderungen an das Anbohren von FW-Leitungen sind im AGFW-Arbeitsblatt FW 432 beschrieben, Anforderungen an Schweißarbeiten siehe FW 446.
Ein Abweichen von der zuvor beschriebenen Grundsatzanforderung des Freischaltens erfordert eine Begründung in der Gefährdungsbeurteilung. Eine Begründung kann z. B. ein erhöhtes Interesse zur Sicherstellung der Versorgung bestimmter angeschlossener Wärmeabnehmer sein.
Wird eine Anlage nicht freigeschaltet, muss durch andere Schutzmaßnahmen nach dem S T O P P-Prinzip ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht werden. Hierbei sind in der Gefährdungsbeurteilung auch die Inhalte einer gutachterlichen Stellungnahme zur Anwendung des Sonderverfahrens zu berücksichtigen.
Details zur Gerätetechnik werden in dieser Richtlinie nicht beschrieben, sondern die grundsätzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen zur Umsetzung des geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerks.