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BEG-EM Richtlinienanpassung

09.06.2021
Das BMWi hat Ende Mai aktualisierte Förderrichtlinien zur Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) mit einigen technischen Korrekturen gegenüber der derzeitig gültigen Fassung auf seiner Webseite veröffentlicht. Diese wurden am 07.06 auch im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit rechtskräftig.

Die technischen Korrekturen der Förderrichtlinien des BEG-Einzelmaßnahmenpakets (BEG-EM) beheben nicht nur einige redaktionelle Fehler, sondern haben auch Einfluss auf die Förderfähigkeit von Fernwärmeanschlüssen.

Definition Wärmenetze

So wurde zur besseren Abgrenzung zwischen Gebäude- und Wärmenetzen, die Richtlinie um eine Definition des Begriffs Wärmenetz ergänzt. Aufgabe eines solchen Netzes ist die „Versorgung der Allgemeinheit mit leitungsgebundener Wärme,auf mehreren Grundstücken“.

Förderfähigkeit für Wärmenetzbetreiber

Die für Fernwärmeversorger zentrale Änderung im Rahmen der Richtlinienanpassung besteht darin, dass auch der Wärmenetzbetreiber eine Förderung für die Investitionskosten in Hausübergabestation, Rohrnetz, sowie für die Installation beantragen kann, wenn diese Komponenten in seinem Eigentum verbleiben. Damit wird der gängigen Praxis, dass die Hausübergabestation beim Versorger verbleibt Sorge getragen und die Zahl der förderfähigen Fernwärmeanschlüsse erhöht.

Es existieren drei Optionen, wie ein Fernwärmeanschluss nach BEG-EM gefördert werden kann, wenn der erneuerbare Mindestanteil erreicht wird:

  • Förderung des Gebäudeeigentümers/-nutzers für alle förderfähigen Komponenten und Umfeldmaßnahmen, wenn die Komponenten in dessen Eigentum verbleiben
  • Förderung des Wärmenetzbetreibers für alle förderfähigen Komponenten und Umfeldmaßnahmen, wenn dieser als Contractor auftritt
  • Förderung für Hausübergabestation und Hausanschlussleitung an Wärmenetzbetreiber, wenn die Komponenten in dessen Eigentum verbleiben und Förderung des Gebäudeeigentümers/ nutzers für Umfeldmaßnahmen

Nachweisführung des erneuerbaren Anteils

Außerdem wird mit dem Verweis auf das AGFW Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 sowie die dazugehörige Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7 als zulässiges Nachweisverfahren die Regelung der FAQs des BMWi bestätigt.

Weitere Änderungen

Es wird auch klargestellt, dass Wärmeerzeuger nur dann förderfähig sind, wenn sie neben der lokalen Wärmenutzung überwiegend zur Wärmebereitstellung für ein Gebäudenetz, nicht aber für ein Wärmenetz eingesetzt werden.

Des Weiteren entfällt mit der Richtlinienanpassung die Bedingung, dass eine Sanierung eines Gebäudenetzes nur dann förderfähig ist, wenn dieses zu 100 % auf den, zu den Gebäuden gehörenden, Grundstücksflächen liegt. Damit ist beispielsweise auch die Sanierung eines Netzes förderfähig, welches eine öffentliche Straße kreuzt.

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