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Bundeskabinett verabschiedet Carbon Leakage Verordnung

23.04.2021
Die Bundesregierung hat sich auf einen gemeinsamen Entwurf zur Carbon-Leakage Verordnung (BECV) geeinigt. Er beinhaltet wesentliche Änderungen zum Entwurf des Umweltministeriums aus dem Februar dieses Jahres und muss noch durch den Bundestag verabschiedet und von der EU-Kommission genehmigt werden.

Was ist die Zielsetzung der Verordnung?

Entschädigt werden Industrieunternehmen oder deren selbstständige Unternehmensteile, wenn sie einem, in der Verordnung aufgeführten, Carbon-Leakage gefährdeten, Sektor oder Teilsektor angehören. Eine nachträgliche Aufnahme in die Liste beihilfefähiger Sektoren ist von der Höhe der Emissions- und Handelsintensität abhängig. Der Kompensationsgrad hängt maßbeglich von der Emissionsintensität der Sektoren ab und wird darüber hinaus durch die aktuell geltenden EU-Benchmarks reduziert.

Ziel der Verordnung ist der Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die der nationalen CO2-Bepreisung des BEHG unterliegen. Dies soll die Abwanderung von Industrieunternehmen ins Ausland, wo sie möglicherweise höhere Emissionen verursachen, unterbinden.

Was bedeutet das für KWK und Fernwärme?

Der AGFW hat sich mit einer Stellungnahme dafür eingesetzt, dass im Rahmen der Carbon-Leakage Verordnung von der nationalen CO2-Bepreisung betroffene KWK-Anlagen entlastet werden, um auch ein Carbon-Leakage hin zu weniger effizienten, ungekoppelten Wärmeerzeugungs­technologien zu verhindern. Damit würde sich die Verordnung an der kostenfreien Zuteilung von Zertifikaten im europäischen Carbon-Leakage Schutzsystem orientieren.

Gemäß der jetzt vom Kabinett verabschiedeten Gesetzesvorlage wird der, zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzte Brennstoff, bei der Ermittlung der maßgeblichen Emissionsmengen nach wie vor nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen, unabhängig davon, ob sie KWK- oder ungekoppelte Anlagen einsetzen, weitestgehend von der Beihilfe nach BECV ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund hat sich der AGFW in einem gemeinsamen Appell mit weiteren Verbänden der Energie- und Wohnungswirtschaft für eine teilweise Entlastung von der BEHG-Belastung, für in hocheffizienten KWK-Anlagen eingesetztes Erdgas, ausgesprochen.

Welche Änderungen gab es gegenüber bisherigen Entwürfen?

Gegenüber dem Referentenentwurf gab es jedoch auch zwei Änderungen, die sich indirekt positiv auf die Fernwärme- bzw. KWK-Branche auswirken.

  • Beihilfefähige Unternehmen dürfen inzwischen auch gelieferte Wärmemengen, für deren vorgelagerten Brennstoffbezug ein CO2-Preis nach BEHG angefallen ist, zur Ermittlung der maßgeblichen Brennstoffmengen heranziehen (§ 9 Abs. 3). In Anlagen, die dem ETS unterliegen, erzeugte Wärme ist davon ausgeschlossen. Bei einem Bezug der Wärme über ein öffentliches Wärmenetz ist eine Bestätigung des Netzbetreibers notwendig.
  • Beihilfefähige Unternehmen, die KWK-Anlagen zur Eigenversorgung nutzen, können zur Ermittlung der maßgeblichen Emissionsmenge statt dem Brennstoff- auch den inzwischen anerkannten Wärmebenchmark einsetzen (§ 9 Abs. 4). Damit wird die aufwendige Aufteilung des in der KWK-Anlage eingesetzten Brennstoffes auf die Produkte Strom und Wärme hinfällig.

Dennoch eine Perspektive für Wärmenetzbetreiber?

Eine Möglichkeit  - wie Wärmenetzbetreiber perspektivisch von der BECV profitieren könnten -  besteht darin, dass ein Großteil der gewährten Beihilfen in Effizienzmaßnahmen investiert werden muss. Ab 2023 werden beihilfefähige Unternehmen zu Investitionen in Höhe von mindestens 50 % und ab 2025 in Höhe von mindestens 80 % der Beihilfesumme in Energieeffizienzmaßnahmen, die durch ein Energiemanagementsystem identifiziert wurden, verpflichtet. Diese Regelung bietet einen Anknüpfungspunkt für die Integration unvermeidbarer industrieller Abwärme in Wärmenetze, da dadurch Investitionen in die Nutzung von Abwärme angereizt werden können.

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