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Kurzfristige Anpassungen am KWKG im Rahmen der EEG-Novelle in Kraft getreten

12.02.2021
Im Schatten der EEG-Anpassung sind bereits zu Beginn dieses Jahres Änderungen am KWKG in Kraft getreten, die entscheidenden Einfluss auf die Planung von KWK-Anlagen haben.

Mit der letzten Abstimmungsrunde zur EEG-Novelle wurden entgegen der bis dato bekannten Gesetzesentwürfe auch einige Änderungen am KWKG eingebracht. Anstatt einiger weniger redaktioneller Änderungen sowie einer KWK-Umlagebefreiung wurden mehr als 40 weitere Änderungspunkte aufgenommen. Durch die finale Verabschiedung der EEG-Novelle durch den Bundestag am 17.12.20 ist klar, dass die Änderungen bereits zum 01.01. dieses Jahres gelten.

Das BMWi begründet sein Vorgehen, welches branchenweit vor allem aufgrund der Kurzfristigkeit der Änderungen und nicht erfolgter Konsultationen auf harsche Kritik stößt, mit beihilferechtlichen Vorgaben der EU und damit eine zügige Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten und rechtliche Risiken für die Unternehmen zu minimieren.

Da einige der Änderungen teils gravierende Auswirkungen auf zukünftige Investitionsentscheidungen und bereits in Planung befindliche Projekte haben, sind die wesentlichen Anpassungen am KWKG an dieser Stelle aufgeführt:

  • Zusätzliche Ausweitung des Ausschreibungssegmentes für KWK-Anlagen um Anlagen zwischen 500kW und 1MW elektrischer Leistung
  • Erhöhung des Zuschlags für den Leistungsbereich >2 MWel auf um 0,3 ct/kWh auf 3,4 ct/kWh bei gleichzeitiger Abschaffung des ETS-Bonus von 0,3 ct/kWh
  • Weitere Erhöhung um 0,5 ct/kWh für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2023
  • Erhöhung der Mindestgröße für die Gewährung eines Bonus für innovative erneuerbare Wärme auf 10 MWel
  • PtH-Bonus:
    • Anspruch für Anlagen, die ab 2025 in Betrieb gehen
    • Absenkung der Mindestgröße für PtH-Anlagen auf 30% der thermischen Leistung der KWK-Anlage
    • Wegfall der Beschränkung für die Südregion
  • Minderung des Kohleersatzbonus für Anlagen der ältesten Anlagenkategorie mit Inbetriebnahmedatum bis 01.01.1985
  • Wegfall des Südbonus
  • Verpflichtende Genehmigung durch die EU Kommission für Anlagen mit einer elektrischen Leistung ab 300 MW
  • Mindest-KWK-Quote von 10% für Wärmenetzförderung
  • Verlängerung des PtH-Bonus und der Förderung für Wärmespeicher und –netze über 2026 hinaus unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Prüfung
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