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Was birgt die GEG-Änderung für die Fernwärme?

23.08.2023
Am 8. September hat der Bundestag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen die lange diskutierte Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet. Obwohl die in den ersten Entwürfen enthaltenen Anforderungen an Wärmenetze im Laufe des Gesetzgebungsprozesses gestrichen wurden, birgt die Novellierung auch für die Fernwärmebranche einige Änderungen.

Die zentrale Neuerung der GEG-Anpassung ist die Einführung der „65 % EE-Pflicht“. Eine neue Heizungsanlage darf demnach nur in Betrieb genommen werden, wenn sie zu mindestens 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellt (§ 71 Abs. 1). Zur Erfüllung dieser Anforderung kann auch der Anschluss an ein Wärmenetz genutzt werden.

Um die kundenseitigen Anforderungen zu erfüllen, muss der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt der Beauftragung des Wärmenetzanschlusses die gesetzlichen Vorgaben einhält. Diese gesetzlichen Vorgaben wiederum werden im Wärmeplanungsgesetz (WPG) geregelt und sehen nach aktuellem Entwurf Mindest-EE-/Abwärme-Anteile ab dem Jahr 2030 vor. Es ist zu erwarten, dass das WPG bis zum Ende des Jahres final beschlossen wird. Zum aktuellen Stand und Entwurf der Bundesregierung haben wir hier berichtet. Wärmenetzbetreiber sind verpflichtet, ihren Kunden die Erfüllung dieser Anforderungen zu bestätigen.

Ab wann gelten die neuen Anforderungen

Die Gesetzesänderung und damit die „65 % EE-Pflicht“ treten grundsätzlich zum 1. Januar 2024 in Kraft. Für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden (§ 71 Abs. 8 GEG) oder den Einbau einer Heizungsanlage in einem Neubau außerhalb eines Neubaugebietes (§ 71 Abs. 10 GEG) tritt die Regelung jedoch erst in Kraft, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Für Gemeinden mit mehr als 100.000 gemeldeten Einwohnern gilt die Regelung spätestens ab dem 1. Juli 2026, für kleinere Gemeinden gilt sie spätestens ab 1. Juli 2028. Falls eine kommunale Wärmeplanung auf Grundlage des WPG bereits vorher vorliegt, sind die Anforderungen einen Monat nach Bekanntmachung des Planes anzuwenden.

Übergangsfristen

Außerdem erhalten Kunden eine zehnjährige Übergangsfrist bis zum Anschluss an ein Wärmenetz (§ 71j EWPBG). Falls sich das Gebäude in einem ausgewiesenen Wärmenetzausbaugebiet befindet (§ 71j Abs. 1 Nr. 2), ein Wärmenetzanschluss jedoch noch nicht möglich ist, kann auch eine Heizungsanlage eingebaut werden, die nicht die 65 % EE-Pflicht erfüllt. Voraussetzung, um diese Fristverlängerung wahrnehmen zu können, ist ein Vertrag zwischen Gebäudeeigentümer und Wärmenetzbetreiber über die zukünftige Wärmelieferung. Die Aufnahme der Belieferung muss innerhalb von zehn Jahren erfolgen und zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien oder Abwärme bestehen (§ 71j Abs. 1 Nr. 1.) Sollte diese vertraglich zugesicherte Quote durch Verschulden des Betreibers nicht eingehalten werden können, sind finanzielle Konsequenzen für den Wärmenetzbetreiber vorgesehen. Wärmenetzbetreiber sind in einem solchen Fall verpflichtet, die für den Kunden entstehenden Mehrkosten, z. B. für den Einbau einer alternativen Heizungsanlage, zu tragen, um die „65 % EE-Pflicht“ dennoch zu erfüllen.

Welche Fördermöglichkeiten sind vorgesehen?

Bislang sind lediglich Eckpunkte zur vorgesehenen Förderung bekannt. Das Programm „Bundesförderung effiziente Gebäude“ wird aktuell auf Basis eines Entschließungsantrags der Regierungsfraktionen vom zuständigen Ministerium ausgearbeitet. Laut diesen Eckpunkten soll zukünftig jeder Tausch einer fossilen Heizung gegen einen Anschluss an ein Wärmenetz grundsätzlich mit 30 % der Investitionskosten gefördert werden. Antragsberechtigt sollen dafür neben Gebäudeeigentümern auch weiterhin Vermieter und Unternehmen wie z. B. Energieversorger sein.

Darüber hinaus sind für selbstnutzende Gebäudeeigentümer zwei weitere Boni vorgesehen. Wird eine Öl-, Gasetagenheizung oder eine mindestens zwanzig Jahre alte Gaszentralheizung ausgetauscht, kann bis 2028 ein Geschwindigkeitsbonus von 20 % geltend gemacht werden. Ab 2029 sinkt dieser Bonus um jährlich drei Prozentpunkte. Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 € können außerdem einen Einkommensbonus in Höhe von 30 % erhalten. Die Boni sind bis zu einer maximalen Förderquote von 70 % kumulierbar.

Ihre Ansprechpartner
Johannes Dornberger
Energiewirtschaft & Politik
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