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Bundesregierung legt Entwurf für Wärmeplanungsgesetz vor

18.08.2023
Am 16.08. hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Wärmeplanungsgesetz (WPG) verabschiedet. Neben Vorgaben zur verpflichtenden Wärmeplanung enthält der Gesetzesentwurf erstmals auch Anforderungen an die Betreiber von Wärmenetzen.

Gegenüber dem ersten Referentenentwurf aus dem Juni, zu dem auch der AGFW Stellung bezogen hat, gab es vor allem hinsichtlich der Vorgaben für Wärmenetze erhebliche Veränderungen.

Was soll durch das WPG erreicht werden?

Der Entwurf formuliert weiterhin das Ziel, dass im bundesweiten Schnitt bis 2030 mindestens fünfzig Prozent der Nettowärmeerzeugung für Wärmenetze aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen sollen. Außerdem wird ein signifikanter Wärmenetzausbau angestrebt, um kosteneffiziente und klimaneutrale Wärmeerzeugung zu etablieren. Konkrete Ausbauziele, wie sie beispielsweise in der Erklärung zum Fernwärmegipfel formuliert werden, fehlen im Entwurf jedoch.

Im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem Juli dieses Jahres wurde die Feststellung, dass die Errichtung von Wärmenetzen und erneuerbaren Wärmeerzeugungsanlagen im „überragenden öffentlichen Interesse“ steht, gestrichen. Der Wärmenetzausbau hat damit, anders als ursprünglich vorgesehen, im Rahmen von Abwägungsentscheidungen gegenüber anderen Belangen keinen Vorrang.

Welche Rolle spielen Wärmenetze in der Wärmeplanung?

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass alle Kommunen verpflichtet werden, eine kommunale Wärmeplanung durchzuführen. Die Frist richtet sich nach der Größe der Gemeinde. Kommunen mit mehr als 100 000 Einwohnern müssen den Plan bis Mitte 2026 vorlegen, währen kleinere Gemeinden zwei Jahre länger Zeit bekommen.

Der Entwurf sieht Wärmenetzbetreiber als zentrale Akteure der Wärmeplanung vor. Die planungsverantwortliche Stelle muss Betreiber von bestehenden Wärmenetzen an der Planung beteiligen, wenn ihr Netz in dem zu beplanenden Gebiet liegt oder sie als Betreiber eines neu zu errichten Wärmenetzes potenziell in Betracht kommen (§ 7 Abs. 2). Andererseits sind Wärmenetzbetreiber zur Mitwirkung verpflichtet. Im Rahmen der Erhebung für die Potenzial- und Bestandsanalyse sind sie zur Auskunft über relevante Daten verpflichtet (§ 11 Abs. 1) und müssen ihre Planungen über den Aus- und Umbau teilen (§ 8 Abs. 1), um sie in der Wärmeplanung zu berücksichtigen. Außerdem wird Wärmenetzbetreibern die Möglichkeit eingeräumt, Vorschläge über potenzielle durch Wärmenetze zu versorgende Gebiete zu machen (§ 18 Abs. 4).

Im Laufe der Wärmeplanung soll das zu beplanende Gebiet in Teilgebiete – sogenannte voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete – eingeteilt werden, und für diese festgehalten werden, welche Wärmeversorgungsart sich besonders eignet (§ 18 Abs. 1). Dazu soll u. a. dargestellt werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Teilgebiet für eine Versorgung über ein Wärmenetze geeignet ist (§ 19 Abs. 2). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung können Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen ausgewiesen werden. Eine solche Ausweisung hat Auswirkungen darauf, ab wann die viel diskutierte Anpassung des GEG effektiv in Kraft tritt und soll darüber hinaus auch im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen oder anderen flächenbedeutsamen Planungen berücksichtigt werden.

Welche Anforderungen kommen auf Wärmenetzbetreiber zu?

In Teil drei des Gesetzesentwurfs werden erstmals konkrete Anforderungen an individuelle Wärmenetzbetreiber eingeführt. So wird das sich bisher lediglich aus dem Klimaschutzgesetz implizit ergebende Ziel der vollständigen Klimaneutralität bis 2045 auch für Wärmenetze explizit formuliert. Bis zu diesem Zeitpunkt muss jedes Netz vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.

Außerdem werden Zwischenziele für den Anteil der Wärmenetzeinspeisung aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme eingeführt. Ab 2030 müssen Netze zu mindestens 30 % aus diesen Quellen gespeist werden. Dieser Anteil muss im Laufe der 2030er so ansteigen, dass 2040 ein Anteil von mindestens 80 % erreicht wird. Um der Heterogenität der mehr als 3.800 bundesweit vorhandenen Wärmenetze gerecht zu werden, sieht der Entwurf Optionen zur Verlängerung dieser Fristen vor. Im Vergleich zum Referentenentwurf haben sich einige dieser Optionen grundlegend geändert. Die Frist zur Erreichung des Zwischenziels für 2030 kann unter folgenden Umständen um fünf Jahre verlängert werden:

  • Nachweis, dass die Vorgaben aufgrund besonderer Umstände, unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härte nicht eingehalten werden können (§ 29 Abs. 2)
  • Verzögerung einer komplexen Maßnahme durch aufwändige Planungs- oder Genehmigungsverfahren (§ 29 Abs. 3)
  • Netz, das zu mind. 70 % aus nach KWKG geförderten Anlagen gespeist wird (§ 29 Abs. 5)

Die Anforderungen an neue Wärmenetze, deren Bau ab 2024 begonnen wird, liegen erheblich höher als die an bereits bestehende Netze. Sie müssen von Beginn an zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden (§ 31 Abs. 1).

Betreiber bestehender Netze sind außerdem verpflichtet 2027 einen detaillierten Plan zum Ausbau und der Dekarbonisierung des Netzes zu erstellen und online zu veröffentlichen (§ 32 Abs. 1). Die Pflicht entfällt, wenn bis Ende 2025 ein Förderantrag für einen BEW-Transformationsplan gestellt wurde oder ein ungeförderter Transformationsplan bis Ende 2026 gebilligt wurde.

Der Gesetzesentwurf sieht anders als die Referentenentwürfe keine Bußgelder oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, wie den Entzug der Betriebserlaubnis vor, wenn die aufgeführten Anforderungen nicht eingehalten werden. Laut aktuellem Entwurf für das GEG können die kundeseitigen Anforderungen durch einen Anschluss an ein Wärmenetz nur eingehalten werden, wenn das Netz geltende gesetzliche Regelungen einhält. Somit ergeben sich indirekt weitreichende Konsequenzen für Wärmenetzbetreiber, falls die Anforderungen nicht eingehalten werden können. Der Anschluss neuer Kunden an ein Netz, dass die Anforderungen nach WPG nicht einhält, wäre kaum möglich. Außerdem soll laut dem Entwurf Kunden von Wärmenetzbetreibern, die die Anforderungen nicht einhalten, die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von einem Wärmenetz abzukoppeln, unabhängig von einer unter Umständen bestehenden Fernwärme-Satzung (§ 29 Abs. 7).

Den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie online.

Über die weitere Entwicklung im Laufe des Gesetzgebungsprozesses halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.

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