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Was lange währt, wird endlich gut: EU Kommission genehmigt KWKG 2020

08.06.2021
Die Kommission hat das KWKG 2020 nach zähen Verhandlungen genehmigt – Trotz allem ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit

Die Europäische Kommission hat am 3. Juni 2021 die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG 2020) auf Grundlage des Kohleausstiegsgesetzes und der Korrekturen in der EEG-Novelle genehmigt. Nachdem sich die Verhandlungen zwischen dem Bund und der europäischen Wettbewerbsbehörde bereits über mehrere Monate hingezogen hatten, ist die jetzige Genehmigung nun ein wichtiger Schritt in Richtung Rechts- und Planungssicherheit für die Branche. Die Kommission hat das KWKG im Wesentlichen unverändert genehmigt. Kleinere Korrekturen sind indes noch zu erwarten. Das betrifft insbesondere die Wiedereinführung der beihilferechtlichen Einzelgenehmigung für Netzprojekte ab einem Förderbetrag von 15 Millionen Euro (§ 20 KWKG 2020) sowie die Voraussetzungen des Vorbescheids (§ 12 KWKG). Die Neuregelungen erfolgen voraussichtlich im Rahmen der derzeit anstehenden EnWG-Novelle.

Darüber hinaus erstreckt sich die aktuelle Genehmigung – wie bereits durch die Korrekturen der EEG-Novelle angelegt – nur auf die Fördertatbestände für KWK-Anlagen, Netze und Speicher mit einer Laufzeit bis einschließlich Ende 2026. Förderungen im Zeitraum zwischen Anfang 2027 und Ende 2029 sowie die Förderung für den elektrischen Wärmeerzeuger („Power-to-Heat-Bonus“)  unterliegen weiterhin einem separaten Beihilfevorbehalt (§ 35 Abs. 19 KWKG). Wann das erneute beihilferechtliche Verfahren angestoßen werden wird, ist noch unklar.

Für Stirnrunzeln sorgt jedoch, dass die Kommission das Verfahren zum KWKG 2020 entgegen der geltenden Rechtslage als „Decision not to raise objections“ behandelt und das Gesetz damit als legale Beihilfe klassifiziert. Damit würden beispielsweise künftige Gesetzänderungen erneut einer beihilferechtlichen Kontrolle unterzogen werden müssen. Mit Blick auf die gegenwärtige Verhandlungsstrategie des Bundes hätte dies aber vermutlich ohnehin geringe praktische Auswirkungen. Der vollständige Verfahrenstext wird in Kürze unter dem Aktenzeichen „SA.56826“ im Beihilfenregister der Kommission veröffentlicht werden.“

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