AVBFernwärmeV novellieren: Versorger benötigen Rechtssicherheit für die Wärmewende
Grüne Fernwärme ist ein zentraler Baustein der Wärmewende. Die Versorger arbeiten mit Hochdruck daran, ihre Wärmeerzeugung zu dekarbonisieren. Das bedeutet hohe Investitionen und ist ein Projekt, das über Jahre geplant und ausgeführt wird. „Dabei müssen die Preisänderungsklauseln an die neuen Erzeugungsverhältnisse angepasst werden. Es bedarf klarer gesetzlicher Regelungen, um die Anpassung der Klauseln und des Preissystems fair und einheitlich zu gestalten“, so Dr. Norman Fricke, Bereichsleiter Recht und Europa beim AGFW.
Im konkreten Fall ging es um die HanseWerk-Gruppe. Der Rechtsstreit hat beginnend von dem Vorhaben von HanseWerk im Jahr 2015 bis zum Urteil des OLG Hamburg fast zehn Jahre gedauert. Zeit, die für die Transformation wichtig ist, durch den Prozess allerdings von Unsicherheiten geprägt war. Dieses Beispiel verdeutliche die Bedeutung verlässlicher vertragsrechtlicher Rahmenbedingungen und zeige, dass Fernwärmeversorger im Einklang mit dem Recht handeln. „Es muss berücksichtigt werden, dass neue Erzeugungsverhältnisse neue Kostenstrukturen mit sich bringen. Daher sollte auch das Preissystem im Zuge der Umstellung der Preisänderungsklausel angemessen angepasst werden können. Das ist gegenüber dem Kunden transparent und keinesfalls eine willkürliche Preisanpassung, wie oft von Verbraucherschützern kritisiert“, so Fricke. Damit keine langjährigen Gerichtsprozesse nötig werden, bedarf es eindeutigen Gesetzen und Regeln. Da die Anpassung der Preisänderungsklauseln und damit verbunden das Preissystem der Fernwärme ein immer wiederkehrender Streitpunkt sind, sollte der Gesetzgeber im Rahmen der AVBFernwärmeV-Novelle möglichst klare Regeln schaffen.
Das OLG folgt mit seinem Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Bereits vor mehr als 10 Jahren argumentierten Verbraucherschutzvereinigungen, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht berechtigt seien, vereinbarte Preisänderungsklauseln an veränderte Erzeugungssituationen anzupassen. Es gab Streit darüber, ob entsprechende Kundenanschreiben irreführend und unzulässig seien. Daraufhin entschied der BGH 2020, dass Kundenanschreiben, in denen Fernwärmeversorgungsunternehmen Preisänderungsklauseln ändern, nicht irreführend sind. Dies sei eine Äußerung einer Rechtsauffassung und keine Täuschung. Später, im Jahr 2022, bestätigte der BGH, dass Fernwärmeversorger berechtigt und verpflichtet sind, ihre Preisänderungsklauseln an die aktuellen Erzeugungsverhältnisse anzupassen. Die Preisänderungsklauseln müssen mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Einklang stehen. Diese Rechtsprechung wurde vom OLG Hamburg bestätigt und gibt damit Versorgern ein Stück weit die dringend benötigte Rechtssicherheit.