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BGH bestätigt Änderung der Fernwärme-PÄK durch öffentliche Bekanntgabe

28.01.2022
Der BGH hat entschieden, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen – vor Einführung des § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV – berechtigt war, seine Preisänderungsklausel im Wege der öffentlichen Bekanntgabe zu ändern. Der AGFW hat für Sie vor Ort an der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2022 teilgenommen.

Der BGH hat mit Urteil vom 26. Januar 2022, Az. VIII ZR 175/19 entschieden, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen – vor Einführung des § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV – berechtigt war, seine Preisänderungsklausel im Wege der öffentlichen Bekanntgabe zu ändern. Hintergrund war, dass ein Fernwärmeversorger, dessen ursprüngliche Preisänderungsklausel für unwirksam erklärt wurde, da diese die aktuelle Erzeugungssituation nicht mehr abbildete, eine neue Preisänderungsklausel anwenden und im Wege der öffentlichen Bekanntgabe in den Vertrag einführen wollte. Ein Kunde bestritt, dass der Versorger diese Möglichkeit habe. Die Gerichte erster und zweiter Instanz haben dem Kunden Recht gegeben. Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts verworfen und die Sache zur Neuentscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Urteilsgründe werden voraussichtlich in einigen Wochen vorliegen. Aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung können wir über folgende wesentliche Erwägungen des BGH berichten.

1. Da dem Fernwärmeversorger die Anwendung einer unwirksam gewordenen Preisänderungsklausel verwehrt sei (siehe BGH, Urteil vom 25. Juni 2014, Az. VIII 344/13), müsse er die Möglichkeit haben, für die Zukunft eine richtige Preisänderungsklausel einzuführen und anzuwenden.

2. Dabei solle die Erklärung von Änderungskündigungen vermieden werden. Der BGH begründet dies vor allem mit Blick auf den notwendigen Erhalt langfristiger Fernwärme-Versorgungsverträge. Langfristige Verträge dienen auch dem Schutz der Kunden, da ein Kunde bei Kündigung des Versorgers nicht ohne Weiteres auf andere Heizsysteme ausweichen könne.

3. Vor diesem Hintergrund benötige ein Fernwärmeversorger taugliche Instrumente, um die Preisänderungsklausel an die neuen Verhältnisse anzupassen. Dabei müsse freilich die neue Preisänderungsklausel den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen. Nehme man dem Versorger die Möglichkeit zur Anpassung der Klausel weg, drohe die Gefahr der Liefereinstellung.

Außerdem befürchtet der BGH, dass der Versorger ohne Anpassung der Preisänderungsklausel keine Möglichkeit habe, bei sinkenden Erzeugungs- und Beschaffungskosten Preissenkungen weiterzugeben.

4. Mit Blick auf die Neuregelung des § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung BR-Drucks. 310/21 (Beschluss), S. 19, die BGH-Entscheidung vom 19. Juli 2017, Az., VIII ZR 268/15 falsch verstanden habe. Der BGH habe mit der damaligen Entscheidung nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass kein Recht zur Anpassung einer Preisänderungsklausel bestünde.

Insgesamt hat der BGH damit die alte Rechtslage für die Zeit vor der AVBFernwärmeV-Novelle vom 5. Oktober 2021 geklärt und die Rechtsauffassung des AGFW bestätigt. Der Verlauf der mündlichen Verhandlung hat den Anschein erweckt, dass viele rechtliche Gesichtspunkte, auf die das Rechtsgutachten von Prof. Lange hingewiesen hat, berücksichtigt worden sind. Prof. Lange hatte im Vorjahr das Rechtsgutachten für den AGFW erstellt (dazu AGFW-Aktuell 28/21 vom 20. August 2021).

 

 

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