EuGH-Urteil zur Dreijahreslösung macht gesetzliche Neuregelung dringend erforderlich
Daher fordert der Energieeffizienzverband AGFW nun eine schnelle gesetzliche Neuregelung.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat heute über die sogenannte t-3-Rechtsprechung entschieden. Das Urteil hebt die bisher übliche Vorgangsweise auf, bei ungültigen Preisklauseln und daraus erfolgten Preisanpassungen auf den Tarifstand vor drei Jahren zurückzugreifen. Somit könnte den Versorgern eine Klagewelle drohen, deren Folgekosten wirtschaftlich für die Unternehmen nicht zu bewältigen sind. Daher fordert der Energieeffizienzverband AGFW nun eine schnelle gesetzliche Neuregelung.
„Das heutige Urteil verdeutlicht die Lücken des bestehenden Rechtsrahmens. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, kurzfristig für Rechtssicherheit zu sorgen“, erklärt Dr. Norman Fricke, Bereichsleiter Recht und Europa. „Ohne klare gesetzliche Vorgaben drohen langwierige Rechtsstreitigkeiten, erhebliche wirtschaftliche Belastungen für Versorgungsunternehmen und zusätzliche Unsicherheiten für Verbraucher. Dies wäre ein falsches Signal für die Wärmewende und die dringend erforderlichen Investitionen in klimaneutrale Wärmenetze.“
Für die Fernwärmeversorger und ihre Kunden müsse nun schnell Rechtssicherheit geschaffen werden, so Fricke. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung dürfe es nicht zu Situationen kommen, in denen Versorgungsunternehmen durch Rückforderungen aus langjährig bestehenden Vertragsverhältnissen wirtschaftlich überfordert werden. Die Wärmewende benötigt stabile und investitionsfähige Unternehmen.
„Deshalb sollte die Bundesregierung das anstehende Wärmenetzpaket nutzen, um klare gesetzliche Regelungen für den Umgang mit unwirksamen Preisänderungsklauseln zu schaffen. Dabei müssen die berechtigten Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso berücksichtigt werden wie die Funktionsfähigkeit und Finanzierung der Wärmeversorgung“, so Frank Mattat, Geschäftsführer des AGFW.
Bislang wurde die Dreijahreslösung herangezogen, wenn Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen unwirksam wurden. Den bisherigen Preisänderungen fehlte daraufhin die rechtliche Grundlage. Nun kann in einem solchen Szenario ein Preis gelten, der zum Abschluss des Vertrags, der teilweise auch zehn oder 20 Jahre in der Vergangenheit liegen kann, vereinbart wurde. Würden diese Anfangspreise massenweise von den Kunden eingeklagt, hätte dies gravierende Folgen für die betreffenden Unternehmen. Der AGFW warnt davor, dass eine Rückabwicklung von Preisanpassungen über lange Zeiträume erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf einzelne Versorgungsunternehmen haben könnte. Rechtssichere Übergangs- und Anpassungsregelungen seien deshalb notwendig, um Insolvenzen zu vermeiden und gleichzeitig einen fairen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten zu gewährleisten.



