EuGH-Urteil zur Dreijahreslösung – Wie gehts es weiter?
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat die „t-3-Rechtsprechung“ verworfen. Das Urteil vom 24. September 2026, Az. C-900/24, hebt die vom BGH entwickelte Vorgehensweise auf, wonach Preisanpassungen bei ungültigen Preisklauseln auf den Stand von vor drei Jahren zurückfallen. Es droht also ein Rückgriff auf den bei Vertragsschluss gebildeten Anfangspreis, der teilweise auch zehn oder 20 Jahre in der Vergangenheit liegen kann. Soweit Abrechnungszeiträume nicht bereits verjährt sind, sind die Abrechnungen auf Grundlage des Anfangspreises abzuwickeln. Außerdem stellt der EuGH das Recht bzw. die Pflicht für Versorger zur einseitigen Vertragsanpassung bei unwirksamen Klauseln mit Wirkung für die Zukunft in Frage. Somit könnte den Versorgern eine Klagewelle drohen, deren Folgekosten für die Unternehmen wirtschaftlich nicht zu bewältigen sind. Eine dringende gesetzliche Regelung ist nun erforderlich.
Sowohl die Dreijahreslösung als auch die Möglichkeit zum Ersatz unwirksamer Preisänderungsklauseln widersprächen nach Auffassung des EuGH den Vorgaben der EU-Klausel-Richtlinie. In Bezug auf die Dreijahreslösung moniert das europäische Gericht, dass der BGH auf ganz allgemeine Rechtsgrundlagen zurückgegriffen habe, die die Billigkeit und Verkehrssitte beträfen – gemeint sind die §§ 133, 157 BGB. Anders könne es sich verhalten, wenn der nationale Gesetzgeber zu einem konkreten Rechtsproblem eine spezifische Lösung getroffen hat, die der Wiederherstellung des Gleichgewichts der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner dient. Indes hält die AVBFernwärmeV bis dato für Rechtsfolgen unwirksamer Preisänderungsklauseln keine spezifische Regelung bereit. Dieses Kardinalproblem könnte nach Auffassung des AGFW durch eine neue gesetzliche Regelung behoben werden.
Problematisch und kompetenzüberschreitend sind die Erwägungen des EuGH in Bezug auf den Austausch einer Preisänderungsklausel. Hier verkennt das Gericht, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV die Rechtsgrundlage hierfür bildet. Das hat der BGH bereits im Jahr 2022 zu Recht entschieden. Ein Rechtsgutachten von Prof. Lange aus dem Jahr 2021, das der AGFW in Auftrag gegeben hatte, hat die Rechtslage umfassend untersucht. Im Übrigen ist der EuGH nur zur Auslegung europäischer Rechtsvorschriften berufen, nicht aber des nationalen Rechts.
Der AGFW drängt auf eine schnelle Anpassung des nationalen Rechtsrahmens, und zwar im ohnehin anstehenden Wärmenetzpaket. Das Ende August vorgelegte Eckpunktepapier weist bereits in die richtige Richtung: So soll eine explizite Regelung geschaffen werden, wonach der Fernwärmeversorger verpflichtet ist, die Preisänderungsklausel anzupassen, wenn sich der Erzeugungsmix ändert. Zusätzlich ist eine klare, verbindliche Rechtsvorschrift hinsichtlich der Rechtsfolgen unwirksamer Preisänderungsklauseln zu schaffen.
Wichtig: Das EuGH-Urteil betrifft ausschließlich Fernwärmeverträge, die mit Verbrauchern geschlossen worden sind. Grund dafür ist, dass die Klausel-Richtlinie nur Verträge betrifft, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossen worden sind („B2C-Verträge“). Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass der BGH zwar seine Dreijahreslösung bei Verbraucherverträgen aufgegeben muss, aber bei Unternehmensverträgen daran festhalten wird. Berufen sich Unternehmenskunden (z. B. Wohnungswirtschaft, Industrie, Gewerbe) auf das EuGH-Urteil, können Fernwärmeversorger argumentieren, dass die Dreijahreslösung weiterhin gilt.



