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KWKG-Förderung ist keine Beihilfe – EuGH-Entscheid stärkt Fernwärme-Ausbau

26.01.2024
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2024 entschieden, dass es sich bei der KWKG-Förderung nicht um eine Beihilfe handelt. Was das für den Ausbau der effizienten Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland bedeutet, erklärt Dr. Norman Fricke, Bereichsleiter Recht & Europa des AGFW.

„Für die aktuelle Diskussion um die Kraftwerksstrategie verschafft das Urteil der Branche deutlichen Rückenwind. Klar ist nun, dass das KWKG als umlagefinanziertes Förderinstrument bei knapper Haushaltslage bereitsteht, ohne dass beihilferechtliche Genehmigungen eingeholt werden müssen. Mit dem Urteil bestätigt der EuGH eine Auffassung, die wir schon lange vertreten und bereits mit einem 2020 in Auftrag gegebenen Gutachten untermauert haben. Das aktuelle Urteil macht den Unternehmen Hoffnung – auf eine weniger bürokratische Förderung und schnellere Entscheidungen zum Ausbau der KWK-Anlagen.“

Folgen für die Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes

Unter der Voraussetzung, dass die KWKG-Förderung weiterhin umlagefinanziert bleibt, sei sie nicht als Beihilfe einzuordnen, so Dr. Fricke. „Das bedeutet, dass der deutsche Gesetzgeber ohne Rücksicht auf beihilferelevante Vorgaben frei ist, eine ihm zweckmäßig erscheinende KWKG-Förderung zu gestalten. Diese Freiheit sollte der Gesetzgeber nun nutzen. Dies betrifft vor allem bei der KWKG-Anlagenförderung die Förderung im Wege der Ausschreibung und das Kumulierungsverbot. Für die Wärmenetzförderung ist der Wirtschaftlichkeitsnachweis nicht mehr erforderlich. Auch lang andauernde beihilferechtliche Notifizierungsprozesse sind nicht mehr nötig. Das spart wertvolle Zeit für eine schnellen und notwendigen Ausbau der KWK-Technologie.“

Hintergrund

Am 3. Juni 2021 erließ die EU-Kommission den Beschluss, in dem die Fördermaßnahmen als staatliche Beihilfen eingestuft wurden. Weiterhin stellte die Kommission fest, dass diese aus staatlichen Mitteln finanziert worden seien. Dagegen klagte die Bundesrepublik. Für eine Einstufung als „staatliche Beihilfe“ müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Diese muss geeignet sein, den Handel zwischen EU-Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Außerdem muss dem Begünstigten dadurch ein selektiver Vorteil gewährt werden. Die Beihilfe würde damit den Wettbewerb verfälschen.

Bereits 2020 gab der AGFW dazu ein Rechtsgutachten in Auftrag. Prof. Schmidt-Preuß, ein renommierter Energie- und Europarechtler untersuchte die Gegebenheiten. Er kam zu dem Schluss, dass die KWKG-Förderung keine Beihilferelevanz hat, weil die Förderung nicht aus staatlichen Mitteln stammt. Als Grundlage diente dabei das Urteil zum EEG 2012, da EEG und KWKG ähnlich strukturiert sind. Seine Ausführungen wurden nun durch den EuGH bestätigt.

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