Neue FFVAV sowie AVBFernwärmeV-Novelle seit 5. Oktober 2021 in Kraft

Das bedeutet vor allem, dass ab sofort alle neu installierten Wärmemengenzähler fernablesbar sein müssen (§ 3 Abs. 3 FFVAV). Nach wie vor unklar ist indes, welchen Anforderungen die Wärmemengenzähler an die Datensicherheit genügen müssen. Hier wird sich alsbald zeigen, ob und für welche Fernkommunikationsgeräte entsprechende BSI-Schutzprofile vorliegen werden. Sobald es hierzu Neuigkeiten gibt, wird der AGFW darüber informieren.
Wesentliche Änderungen in der AVBFernwärmeV betreffen die Rechte des Kunden auf Anschlusswertreduzierung (§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV), Vertragsanpassungs- und Sonderkündigungsrechte bei Eigenversorgung des Kunden durch erneuerbare Energien (§ 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV) sowie das Verbot, Preisänderungsklauseln im Wege der öffentlichen Bekanntgabe an neue Verhältnisse anzupassen (§ 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV). Sämtliche dieser Neuregelungen der AVBFernwärmeV wurden auf Betreiben des Bundesrats eingeführt und sind wegen der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in das vertragsrechtliche Gefüge umstritten. Das BMWi hat – auch und gerade vor diesem Hintergrund – eine erneute Novelle der AVBFernwärmeV angekündigt. Möglicherweise werden auch diese Neuregelungen nochmals auf den Prüfstand gestellt. Der AGFW wird sich für sachgerechte Lösungen einsetzen.