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Neue FFVAV sowie AVBFernwärmeV-Novelle seit 5. Oktober 2021 in Kraft

05.10.2021
Die neue Rechtsverordnung zu Verbrauchserfassung und Abrechnung der Fernwärme (FFVAV) sowie damit einhergehenden Änderungen der AVBFernwärmeV gelten seit dem 5. Oktober 2021. Die Verordnung wurde am 4. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2021, S. 4591) und trat einen Tag später in Kraft.

Das bedeutet vor allem, dass ab sofort alle neu installierten Wärmemengenzähler fernablesbar sein müssen (§ 3 Abs. 3 FFVAV). Nach wie vor unklar ist indes, welchen Anforderungen die Wärmemengenzähler an die Datensicherheit genügen müssen. Hier wird sich alsbald zeigen, ob und für welche Fernkommunikationsgeräte entsprechende BSI-Schutzprofile vorliegen werden. Sobald es hierzu Neuigkeiten gibt, wird der AGFW darüber informieren.

Wesentliche Änderungen in der AVBFernwärmeV betreffen die Rechte des Kunden auf Anschlusswertreduzierung (§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV), Vertragsanpassungs- und Sonderkündigungsrechte bei Eigenversorgung des Kunden durch erneuerbare Energien (§ 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV) sowie das Verbot, Preisänderungsklauseln im Wege der öffentlichen Bekanntgabe an neue Verhältnisse anzupassen (§ 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV). Sämtliche dieser Neuregelungen der AVBFernwärmeV wurden auf Betreiben des Bundesrats eingeführt und sind wegen der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in das vertragsrechtliche Gefüge umstritten. Das BMWi hat – auch und gerade vor diesem Hintergrund – eine erneute Novelle der AVBFernwärmeV angekündigt. Möglicherweise werden auch diese Neuregelungen nochmals auf den Prüfstand gestellt. Der AGFW wird sich für sachgerechte Lösungen einsetzen.

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