Leerstandskosten

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Leerstandskosten

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn er einen Minderbedarf wegen Leerstand hat. Das betrifft insbesondere den Fall, dass es dem Vermieter nicht gelingt, sämtliche Räumlichkeiten des Gebäudes zu vermieten. Steht ein vermietetes Gebäude leer, ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass der Vermieter die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten trägt.

Aus der Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 16. Juli 2003, VIII ZR 30/03
    WuM Heft 9, 2003, S. 503 ff.
  • OLG Brandenburg, Urt. v. 19. September 2006, 6 U 132/05, IR 2006, S. 256 mit Anmerkung von Wollschläger