Zahlungsmoratorium

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COVID-Zahlungsmoratorium für Wärmelieferverträge

Aus Anlass der COVID-Pandemie besteht auf Grundlage des Art. 240 § 1 EGBGB ein befristetes Zahlungsmoratorium für wesentliche Dauerschuldverhältnisse. Der Gesetzgeber hat zwar nicht explizit bestimmt, dass dazu auch Wärmelieferverträge gehören. Davon ist aber im Ergebnis auszugehen.

Das Zahlungsmoratorium erlaubt es Wärmekunden, die entweder Verbraucher oder Kleinstunternehmer sind, die Zahlung des Wärmepreises (Abrechnung, Abschläge) vorübergehend auszusetzen, wenn sie auf Grundlage der COVID-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Die Kunden müssen diese Gründe belegen. Nach Ende des Moratoriums sind die ausstehenden Beträge nachzuzahlen.

Das Zahlungsmoratorium ist zum 1. Juli 2020 ausgelaufen. Seitdem müssen Kunden, die sich auf das Moratorium berufen haben, die Zahlung des Wärmepreises wieder aufnehmen.

Weitere Informationen über das Zahlungsmoratorium in Bezug auf Energie- und Wärmeversorgungsverträge finden Sie bei:

  • Brändle, VersorgW 2020, S. 133 ff.
  • Fricke, CuR 2020, S. 2 ff.
  • Lißek, N&R 2020, S. 166 ff.
  • Wesche, EnWZ 2020, S. 147