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BEW-Richtlinie veröffentlicht

24.08.2022
Nachdem Anfang des Monats die EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) verkündete, wurde nun auch die endgültige Richtlinie veröffentlicht. Das lang erwartete Förderprogramm soll demnach am 15. September in Kraft treten.

Inhalt Förderrichtlinie

Die veröffentlichte Förderrichtlinie orientiert sich sehr stark an dem Richtlinienentwurf aus dem vergangenen Jahr. Durch die BEW sollen jährlich bis zu 681 MW erneuerbare Wärmeerzeugungsleistung gefördert werden. Grund für die ca. 50-prozentige Steigerung des Ambitionsniveaus ist die Steigerung der für das Programm vorgesehen Haushaltmittel. Die grundsätzliche Struktur des Programmes bleibt unverändert. Es setzt sich nach wie vor aus vier Modulen zusammen. In Modul 1 werden Transformationspläne und Machbarkeitsstudien gefördert, während Modul 2 die Umsetzung der identifizierten Maßnahmen adressiert. Durch Modul 3 sollen darüber hinausgehende Einzelmaßnahmen gefördert werden. Die Betriebskostenförderung für Großwärmepumpen und Solarthermieanlagen regelt das abschließende Modul 4.

Abweichungen zur Entwurfsfassung

Gegenüber der bekannten Entwurfsfassung aus dem August 21 gibt es jedoch auch einige relevante Abweichungen. Hintergrund dafür dürften die Novellierung der europäischen Leitlinie für Klima- und Energiebeihilfe zu Beginn des Jahres sowie individuelle Forderungen der EU-Kommission im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsprozesses sein.

Die maximale Förderhöhe für Machbarkeitsstudien und Transformationspläne ist gegenüber der Entwurfsfassung von 600.000 € auf 2 Mio. € gestiegen. Damit ist sichergestellt, dass auch aufwendige geologische oder seismische Voruntersuchungen im Rahmen des Moduls 1 gefördert werden können.

Änderungen systemische Förderung

Die wohl wichtigste Anpassung ist die Anhebung der Förderhöchstgrenze von zuvor 50 Mio. € pro Projekt auf inzwischen 100 Mio. € pro Antrag für Modul 2 oder 3. Außerdem entfällt die Anrechnung der Einzelmaßnahmen- oder Betriebskostenförderung auf die Förderhöchstgrenze eines Antrages. Damit wurde eine zentrale Forderung des AGFW umgesetzt. Jedoch entfällt damit auch die Möglichkeit, Projekte über diese Höchstgrenze hinaus, durch im Rahmen einer beihilferechtlichen Einzelnotifizierung der EU-Kommissionen, zu fördern.

Als zusätzliche Anforderung für die systemische Förderung nach Modul 2 ist laut der Richtlinie ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeitslücke des zu fördernden Projektes gegenüber einer rein fossilen Versorgung notwendig. Die Höhe der ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke über die Lebenszeit des Projektes begrenzt darüber hinaus die Gesamtfördersumme.

Die Förderung für die Errichtung von direktelektrischen Wärmeerzeugern ist gestrichen. Auch die Investitionsförderung für Maßnahmen zur Nutzung von Wärme aus TAB-Anlagen, wie Anbindungsleitungen oder zusätzliche Komponenten zur Wärmeauskopplung, entfällt. Vom letzten Punkt unberührt bleibt, dass die Wärmepotenziale der TAB im Rahmen der Transformationspläne zu betrachten sind. Dabei muss jedoch die angestrebte THG-Neutralität des nichtbiogenen Abfalls, durch steigende Recyclingquoten oder CCS, berücksichtigt werden. Dennoch kann die Wärme aus TAB weiterhin zum Erreichen der Ziele im Jahr 2045 beitragen.

Kürzung Betriebskostenförderung

Auch die Betriebskostenförderung nach Modul 4 wurde gegenüber der Entwurfsfassung erheblich angepasst. Die Förderhöhe für Solarthermieanlagen hat sich von 2 ctkWh auf ctkWh halbiert. Die Höhe der Betriebskostenförderung für Großwärmepumpen berechnet sich nicht anhand der abgegebenen Wärmemenge, sondern anhand der aufgenommenen Umgebungs- oder Abwärme. Die effektive spezifische Förderhöhe pro abgegebener Wärmemenge liegt durch diese Anpassungen für eine GWP mit einem SCOP von zwei um ca. dreißig Prozent und für eine GWP mit einem SCOP von drei um ca. zehn Prozent niedriger als im Richtlinienentwurf.

Für die Betriebskostenförderung gilt die Nachweispflicht über die Wirtschaftlichkeitslücke sowie die Begrenzung der maximalen Förderhöhe ebenfalls.

Wie geht es weiter?

Anträge für die Module 1-3 können ab dem15. September beim Bundesamt für Wirtschaft & Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Auch nach Veröffentlichung bleiben noch einige Fragen zur Ausgestaltung der Richtlinie bzw. zum Antragsprozess offen. Die Fragen sollen durch zeitnah zu veröffentlichende Merkblätter auf der Webseite des BAFA geklärt werden.

 

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Johannes Dornberger
Energiewirtschaft & Politik
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