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Bundestag gibt grünes Licht für erneute Anpassungen am KWKG

25.06.2021
Am 24.06 hat sich der Bundestag mit einem ganzen Bündel von Energiegesetzen und Verordnungen beschäftigt. Neben der Änderung des Klimaschutzgesetzes wurde auch die Carbon-Leakage-Verordnung und das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (Energiewirtschaftsrechtsänderungsgesetz) verabschiedet. Letzteres führt unter anderem zu weiteren Anpassungen im KWKG.

Die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2020) zum Ende des letzten Jahres hat in der KWK- und Fernwärmebranche, vor allem aufgrund der Eile der Verabschiedung aber auch wegen des der inhaltlichen Änderungen, für Unruhe gesorgt. So wurden nicht nur Förderbausteine, wie z.B. der Südbonus oder der Bonus für innovative Wärme, die erst mit dem KVBG im Sommer eingeführt wurden, gekippt oder stark eingeschränkt, sondern auch drüber hinaus Anpassungen vorgenommen.

Zur Erinnerung: Eine der unmittelbar wirkenden Änderungen des KWKG 2020 bestand darin, dass die untere Grenzen des Ausschreibungssegmentes von einer elektrischen Leistung von 1 MW auf 500 kW herab gesetzt wurde. Das hatte zur Folge, dass Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 500 kW bis 1 MW nicht mehr länger eine Förderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG, sondern nur noch nach § 8a KWKG in Verbindung mit der KWKAusV erhalten konnten. Eine Übergangsfrist war bis zum 31.05.2021 vorgesehen.

Gemeinsam mit anderen Verbänden hatte der AGFW bereits im Februar darauf hingewiesen, dass diese Übergangsfrist für eine Vielzahl bereits in Umsetzung befindlicher KWK-Projekte zu kurz ist und eine nachträgliche Teilnahme am Ausschreibungsverfahren nach KWKAusV deren Wirtschaftlichkeit gefährdet.

Im Rahmen des Energiewirtschaftsrechtsänderungsgesetz hat sich die Bundesregierung dieses Problems jetzt angenommen und die Übergangsregelung auf alle Anlagen ausgeweitet, die vor dem 01.01.2021 verbindlich bestellt wurden und bis zum 31.12.2022 den Betrieb aufnehmen (§ 35 Abs. 21 Nr.2 KWKG).

Weitere relevante Anpassungen

  • Künftig erfolgt die Abgrenzung des KWKG gegenüber dem EEG nicht mehr bezogen auf den geförderten Strom, sondern bezogen auf die geförderte Anlage (§ 1 Abs. 3 KWKG). Das bedeutet, dass sich KWK-Anlagenbetreiber, die erneuerbare Brennstoffe oder Grubengas einsetzen, entscheiden müssen, ob sie eine Förderung nach KWKG oder nach EEG in Anspruch nehmen. Eine parallele Förderung getrennter Strommengen aus derselben Anlage wird damit ausgeschlossen.
  • Um Vorgaben aus der europäischen Strommarkt-Verordnung umzusetzen, muss Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (EEG) von den Netzbetreibern künftig auch gegenüber Strom aus KWK-Anlagen vorrangig abgenommen werden muss (§ 3 KWKG).
  • Die Zuschlagserhöhung auf 16 ct/kWh für KWK-Strom aus KWK-Anlagen bis 50 kWel wird rückwirkend zum 14.08.20 auf Neuanlagen beschränkt (§7 Abs. 3a KWKG). Modernisierte und nachgerüstete Anlagen dieser Größenordnung erhalten damit weiterhin 8 ct/kWh.
  • Es wird klargestellt, dass der Ersatz eines KWK-Dampferzeugers einer Dampfsammelschienenanlage mit dem Ersatz einer separaten KWK-Anlage für die Berechnung des Kohleersatzbonus gleich zu behandeln ist (§ 7c Abs.3 KWKG). Dadurch wird ein sukzessiver Umbau einer Dampfsammelschienenanlage ermöglicht.
  • Darüber hinaus kann ein Vorbescheid für eine Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 MW nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Anlage bis zum 31.12.2026 verbindlich bestellt wird oder bis zu diesem Datum eine BImSchG-Genehmigung vorliegt (§ 12 Abs. 1 KWKG). Dadurch wird der Regelung Rechnung getragen, dass die beihilferechtliche Genehmigung der EU Kommission nur bis zu diesem Datum gilt und danach eine weitere Überprüfung ansteht.
  • Für Wärmenetze, die während der Corona Krise (01.01.2020-31.07.2021) in Betrieb genommen wurden, wird die Frist um den KWK-, bzw. erneuerbaren Anteil an der Wärme zu erreichen von 36 auf 48 Monate angehoben (§ 18 Abs. 1 KWKG).
  • Für die Wärmenetzförderung von mehr als 15 Millionen Euro pro Unternehmen wird der beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt wieder eingeführt (§ 20 Abs.6 KWKG).
  • § 32a KWKG aktualisiert die Aufgaben der Clearingstelle KWKG/EEG. Die Änderungen sollen die Aufgaben und Kompetenzen der Clearingstelle klarer definieren. Dazu wird der gesetzgeberische Auftrag der Clearingstelle betont, indem die Bedeutung der Verfahrensergebnisse über den betrachteten Einzelfall hinaus heraus gestrichen wird.
  • Der Bundesnetzagentur wird die Kompetenz eingeräumt, den Geltungsbereich von § 3 Abs. 6a EnWG zu Vereinbarungen zur Reduzierung von Wirkleistungseinspeisung aus KWK-Anlagen auch auf Verteilernetzbetreiber und für diese auch in die Südregion auszuweiten (§ 13j Abs. 7 EnWG).
  • Die Pflicht für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW die fernsteuerbare Reduzierung der Einspeiseleistung technisch zu ermöglichen wird durch die Pflicht zur Möglichkeit der fernsteuerbaren Abrufung der Ist-Einspeisung durch Netzbetreiber (§ 9 Abs. 2 EEG) ergänzt. Damit wird die Regelung nach EEG 2017 wieder aufgegriffen.
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