Erneute Änderungen der KWKG-Novelle im Vorfeld des europäischen Beihilfeverfahrens
Die Kommission, so der Bund, hatte im Vorfeld signalisiert, dass das KWKG ohne die nun vorgenommenen Änderungen nicht von einer beihilferechtlichen Prüfung und dem damit verbundenen Notifizierungsverfahren hätte ausgenommen werden können.
Um eine vollständige Notifizierung des KWKG zu vermeiden, hat der Bund nun kurzerhand selbst zahlreiche Fördertatbestände mit einem individuellen beihilferechtlichen Notifizierungsvorbehalt versehen und darüber hinaus teilweise tiefgreifende Einschränkungen für weitere Fördermaßnahmen eingeführt.
So bleibt dem KWKG nun zwar als gesetzlicher Gesamtrahmen die beihilferechtliche Notifizierung insgesamt erspart, im Einzelnen werden daher aber viele für den Ausbau der Fernwärme wichtige Förderbausteine des KWKG zukünftig jeweils von individuellen beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren abhängig sein. Dies gilt insbesondere für die Förderung von Wärmespeichern- und Netzen ab dem Jahr 2026 (§§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1), den P2H-Bonus (§ 7b) und die Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 300 MW (§ 10 Abs. 5). Ferner sieht die geänderte Fassung nun die Option vor, den EE-Wärmebonus (§ 7a) nach dem Jahr 2022 auf ein Ausschreibungsverfahren umzustellen (§ 34 Abs. 2 Nr. 8).