EuGH-Generalanwalt stellt klar: KWKG ist keine Beihilfe
Der Um- und Ausbau benötigt stabile Rahmenbedingungen. Das KWKG schafft hierfür als bewährtes und kosteneffizientes Förderinstrument die entscheidende Grundlage. Daher setzt sich der AGFW für eine zukunftsgerichtete Fortentwicklung des bestehenden Rechtsrahmens ein. Nun hat der EuGH-Generalanwalt zu der lange verhandelten Frage Stellung bezogen, ob das KWKG als Beihilfe zu bewerten ist.
Bei der Novelle des KWKG ist die zentrale Frage, ob das Gesetz der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Union bedarf. „Wäre dies der Fall, müsste die Bundesrepublik Deutschland das Gesetz der Europäischen Kommission notifizieren und dabei auf eine Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Leitlinien hinwirken. Dieses Prüfverfahren sorgt erfahrungsgemäß für eine Verzögerung des Gesetzgebungsprozesses und für Ungewissheiten über einzelne Regelungsaspekte“, so Dr. Norman Fricke, AGFW-Bereichsleiter Recht und Europa.
Die beihilferechtliche Frage ist umstritten. Die Europäische Kommission ist der Auffassung, bei dem KWKG handele es sich um eine Förderung aus staatlichen Mitteln, die deshalb der beihilferechtlichen Genehmigung bedürfen. Daher hatte die Kommission bereits in der Vergangenheit mehrfach über beihilferechtliche Entscheidungen Einfluss auf die Gestaltung des KWKG genommen, zuletzt entscheidend in den Jahren 2015/2016 und im Zuge des Kohleausstiegsgesetzes 2020.
Derzeit wird die Beihilferelevanz des KWKG vor dem EuGH geklärt. Bereits am 24. Januar 2024 hat das Europäische Gericht in erster Instanz entschieden, dass die KWKG-Förderung gerade nicht aus staatlichen Mitteln stammt, sondern als umlagefinanziertes System letztlich von den Stromkunden getragen wird. Gegen diese Entscheidung hat die Kommission Rechtsmittel beim EuGH eingelegt. Ende Oktober dieses Jahres hat der Generalanwalt des Gerichts in seinem Schlussantrag plädiert, das Rechtsmittel zurückzuweisen, da er das KWKG nicht als Beihilfe sieht. Die endgültige Entscheidung des Gerichts wird für den Jahreswechsel 2025/2026 erwartet.
Der Antrag des Generalanwalts ist zwar unverbindlich, er ist aber ein wichtiger Fingerzeig für die endgültige Entscheidung des EuGH. „Nach den klaren Voten der Vorinstanz und des Generalanwalts wäre eine anderweitige Entscheidung mehr als eine faustdicke Überraschung“, so Fricke. Daher erneuert und bekräftigt der AGFW seine Forderung nach einer schnellen und entschlossenen Novelle des KWKG. Auf etwaige beihilferechtliche Hürden braucht Deutschland nun keine Rücksicht mehr zu nehmen. Darüber hinaus unterstützen die Branchenverbände die Vorbereitung der Novelle des KWKG mit aller Kraft. Der AGFW und der VKU haben gemeinsam eine Evaluation des bestehenden KWKG-Rechtsrahmens vorgenommen und Vorschläge für eine Fortentwicklung des Gesetzes unterbreitet.



