Indizes / Ersatzindizes

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Ersatzindizes anstelle der von Destatis veröffentlichten Erdgasindizes Nr. 632 und 633

 

Zahlreiche Wärmeversorgungsunternehmen greifen bei der Gestaltung von Preisänderungsklauseln auf Preisindizes zurück, die durch das Statistische Bundesamt regelmäßig veröffentlicht werden, um den gesetzlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gerecht zu werden. Aus den Indizes bilden die Wärmeversorger die Wärmepreise für die jeweiligen Abrechnungszeiträume. Das führt dazu, dass sich die Preise in sachgerechter Weise entsprechend den durchschnittlichen Marktverhältnissen ändern und so die Kosten, die dem Wärmeversorgungsunternehmen bei der Erzeugung und Bereitstellung der Wärme entstehen, angemessen weitergegeben werden. Die Wärmepreise steigen und sinken in Abhängigkeit von den vom Statistischen Bundesamt ermiftelten Erzeugerpreisen.

Das Statistische Bundesamt hat das für das Jahr 2023 geltende Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) zum Anlass genommen, nicht wie bisher üblich die Erzeugerpreise für Gas auszuweisen, sondern die um die Preisbremse gemäß EWPBG reduzierten Preise von den Energieversorgungsunternehmen abzufragen und in den jeweiligen Indizes abzubilden. Das führt bei der Wärmeversorgung mit langfristigen Lieferverträgen, bei deren Preisänderungsklauseln im Arbeitspreis regelmäßig auf die Erzeugerpreisstatistik des Statistischen Bundesamtes Bezug genommen wird, zu einer Verzerrung der Kosten- und Erlössituation. Denn ein Wärmeversorgungsunternehmen, das Erdgas zur Wärmeerzeugung einsetzt, ist anders als sonstige Letztverbraucher nicht nach dem EWPBG entlastungsberechtigt und zahlt ungeachtet der Preisbremse den ungekürzten Vertragspreis für das bezogene Erdgas.

Diesen – damit von den Preisindizes abweichenden – Preis muss das Wärmeversorgungsunternehmen auch in seinen Preisen berücksichtigen können. Wenn aber die Erzeugerpreisindizes die staatlichen Entlastungen nach dem EWPBG mit einbeziehen, und die Wärmeversorger ihre Preise gemäß der vertraglich vereinbarten Preisänderungsklausel bilden, die auf die veränderten Erzeugerpreisindizes Bezug nehmen, können sie die tatsächlichen Kosten nicht mehr an ihre Kunden weitergeben. Die Wärme müsste zu nicht kostendeckenden Preisen abgegeben werden. Im Ergebnis können die echten Kostensteigerungen beim Gaseinkauf des Wärmeversorgers bei Anwendung der durch die Preisbremsen beeinflussten Erzeugerpreisindizes nicht über die Preisänderungsklauseln weitergereicht werden.

Wärmeversorgungsunternehmen halten sich mit ihren Preisänderungsklauseln an die strengen gesetzlichen Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV und verlassen sich bei der Ermittlung der verwendeten Preisindizes auf die Methodik des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Die Berücksichtigung der Preisbremsen in den Erzeugerpreisindizes hat nun zur Konsequenz, dass sich diese Indexwerte für den Zeitraum der Anwendung der Preisbremsen (01.01.2023 bis 31.12.2023) nicht mehr ohne weiteres für die Verwendung in den Preisänderungsklauseln der Wärmeversorgungsunternehmen eignen.

Nach dem Login haben Mitgliedsunternehmen Zugriff auf das Begleitschreiben der Verbände zur Verwendung der Ersatzindizes. Das Begleitschreiben beinhaltet eine Tabelle mit den gegenübergestellten Index-Werten für Nr. 632 und 633 von Destatis und Ersatzwertreihen für 632 und 633 vom Wirtschaftsprüfungsunternehmen.

Nach dem Login haben Mitgliedsunternehmen Zugriff auf die Analyse zur Anpassung ausgewählter Destatis-Indexreihen.

Nach dem Login haben Mitgliedsunternehmen Zugriff auf das Schreiben des BMWK über die Auswirkungen von Preisindizes des Statistischen Bundesamtes auf Preisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen.