Arbeitsblatt AGFW FW 704
WIRTSCHAFTLICHKEIT NACH §§ 20 UND 24 KWKGSeit der Novellierung des KWKG vom 22.12.2016 müssen die Betreiber zur Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeichern darlegen, dass die beantragte Zuschlagszahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist (§§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWKG, 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWKG). Die Vorschriften gelten entsprechend für Kältenetze und Kältespeicher (§§ 21 und 25 KWKG 2017).
Zur Umsetzung der im KWKG 2017 geforderten „…Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist,…“ (§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWKG) erarbeitete der AGFW in enger Zusammenarbeit mit dem BAFA und den AGFW-Expertenkreisen „Stadtentwicklung“, „Energiewirtschaft Europa“ und „Recht“ ein von allen Seiten gewünschtes, vereinfachtes Verfahren für den entsprechenden Nachweis.
Das Arbeitsblatt AGFW FW 704 „Wirtschaftlichkeit nach §§ 20 und 24 KWKG - Verfahren zur Darlegung der Finanzierungslücke bei Neu- und Ausbau von Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/Kältespeichern“ legt dieses Verfahren fest.
Das Berechnungstool kann hier heruntergeladen werden.
FÜR DIE ANTRAGSPHASE BIS 01. JULI 2024: AKTUALISIERTE Fassung des Arbeitsblattes
Für die Antragsphase, die zum 1. Juli 2024 endet, wurden im Projektkreis 5 (Kenndaten und Berechnungsverfahren nach u. a. FW 704) des Expertenkreis "Stadtentwicklung" die Pauschalwerte überprüft und aktualisiert.
Die Änderungen umfassen:
- Als Fernwärme- / Fernkältemischpreis geht zukünftig der Mittelwert aus den vergangenen FÜNF Jahren in die Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke ein.
Beachten Sie bitte hierfür, dass diese auch in dem Berechnungstools (Version 3.0 | Stand 01.06.2024) geändert wurden.
Die o. g. Änderung wurden vom BAFA bestätigt. Der neue Wert ist in das Berechnungstool integriert und veröffentlicht. Für Förderanträge von im letzten Jahr in Betrieb genommenen Wärme-/Kältenetze und -speicher sollte das aktualisierte Berechnungstool mit dem neuen Kennwert verwendet werden. Die Antragsfrist für im letzten Jahr in Betrieb genommene Netze und Speicher endet zum 1. Juli 2024.