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AGFW-Stellungnahme: Gesetzgeber muss bei Anforderungen zur Umsetzung des Preisbremsengesetzes realistisch bleiben

25.11.2022
Kaum ist die Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden durch das Parlament, wird auch sogleich das nächste Gesetz, das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) – auch Wärmepreisbremse Stufe 2 genannt – innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Der Plan ist, das Gesetz noch im Dezember zu verabschieden.

Dabei knüpft das Gesetz an die Soforthilfe an. Es wird für einen Teil der Kunden zum März 2023 in Kraft treten und rückwirkend für die Monate Januar und Februar gelten. Für Industriekunden mit mehr als 1,5 GWh Verbrauch wird es bereits im Januar gültig sein. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses hat der AGFW sich zu den wichtigsten Punkten positioniert und Anpassungen des entsprechenden Referentenentwurfs gefordert.

Konkret will der Staat die Wärmekunden im Jahr 2023 entlasten. Bei Haushalten sowie kleinen und mittleren Firmen sollen 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 Cent brutto je Kilowattstunde gedeckelt werden. Für die übrigen 20 Prozent gilt der mit dem Versorger vertraglich vereinbarte Preis. Industriekunden sollen auf 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs 7,5 Cent brutto je Kilowattstunde zahlen.

Nach Ansicht der Fernwärme-Branche sollte zuvorderst sichergestellt werden, dass die Wärmeversorger eine staatliche Erstattung erhalten, bevor sie ihre Kunden entlasten. Nur so können Liquiditätslücken bei den Unternehmen vermieden werden.

Mit den geforderten Änderungen an dem Gesetzesentwurf hat der AGFW dem Gesetzgeber deutlich gemacht, dass das EWPG sich mehr an der Praxis orientieren muss. Insbesondere die im Gesetzentwurf festgelegten sehr knappen Umsetzungsfristen sorgen bei den Unternehmen für Unmut. Problematisch ist nicht nur der hohe Komplexitätsgrad der Wärmepreisbremsen, sondern auch die Summe an zusätzlichen Gesetzen, Verordnungen und Anforderungen, die auf die Unternehmen im Dezember zukommen. So belasten bspw. die Strompreisbremse, EnSikuMaV (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) und die CO2-Kostenaufteilungsverordnung administrativ und personell stark - und das in einem Monat, der von jeher sehr arbeitsintensiv ist.

Auch hat sich der AGFW zu weiteren Punkten wie bspw. Festlegung des Grund- und Referenzpreises im Sinne der Branche geäußert. Nach Verabschiedung des Gesetzentwurfes durch das Bundeskabinett am 25.11.2022 hat sich der AGFW mit einer weiteren Stellungnahme an die zuständigen Mitglieder der Bundestagsasuschüsse gewandt, um auf weiterhin bestehnde Umsetzungshürden hinzuweisen.

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