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Die Wärmepreisbremse kommt- Was müssen Wärmeversorger beachten?

08.11.2022
Am 02.11. hat die Bundesregierung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen. Es regelt die Modalitäten der Umsetzung der ersten Stufe der, von der ExpertInnen-Kommission Gas & Wärme vorgeschlagenen, Gas- & Wärmepreisbremse. Durch die Zahlungen werden Kunden in Höhe ihres im Dezember zu leistenden Abschlags entlastet werden. Damit soll die Zeit bis zum Start des Wärmepreisdeckels im März/ April des kommenden Jahres überbrückt werden.

Der AGFW hat zwei Stellungnahmen mit Änderungsvorschlägen an das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie zuständige Fachpolitiker des Bundestages übermittelt. Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf enthält gegenüber dem ersten Referentenentwurf einige relevante Verbesserungen, die die Umsetzung der Kundenentlastung vereinfachen. Dennoch bleibt der Zeitplan für die Auszahlung der finanziellen Kompensation durch die Wärmeversorgungsunternehmen( WVU) äußerst knapp und der Antragsprozess durch die WVU zeit- und arbeitsaufwendig. Dies birgt die Gefahr, dass die Entlastung die WVU nicht rechtzeitig erreicht, und sie mit der Kompensation ihrer Kunden in Vorleistung gehen müssen.

Pflichten gegenüber Kunden

WVU sind laut dem vorliegenden Gesetzesentwurf verpflichtet, ihren Kunden eine finanzielle Kompensation für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlung zu gewähren. Die Kompensation muss spätestens bis zum 31.12.22 erfolgen. Den WVU steht offen, ob sie ihre Kunden kompensieren, indem sie auf die im Dezember fälligen Zahlungen verzichten oder stattdessen die Kompensationssumme direkt auszahlen. Die Kompensation erhalten nur Wärmekunden mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 1,5 GWh pro Entnahmestelle. Wärmekunden mit einem höheren Jahresverbrauch sind nur kompensationsberechtigt, wenn sie Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen oder es sich bei ihnen um eine WEG oder eine Bildungseinrichtung handelt.

Jedes WVU ist verpflichtet, seine Kunden über die Kompensationsverpflichtungen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu informieren. Es genügt diese Informationen online zur Verfügung zu stellen.

Die Höhe der Kompensation, die das WVU an seine Kunden zahlen muss, orientiert sich an der Abschlagszahlung, die im Monat September gezahlt wurde, multipliziert mit einem pauschalen Anpassungsfaktor von 1,2. Dieser Faktor spielgelt die prognostizierte Preissteigerung von September bis Dezember wieder. WVU, die pro Jahr weniger als zwölf Abschläge erheben oder monatlich abrechnen, sind verpflichtet, auf Grundlage des letzten Abrechnungszeitraums, einen monatlichen Durchschnitt zu bilden.

Erstattung

Alle WVU, die verpflichtet sind, ihre Kunden finanziell zu kompensieren, haben einen Anspruch auf eine Entlastung in Höhe der zu leistenden Gesamt-Kompensationssumme. Dazu ist ein Antrag zur Prüfung des Erstattungsanspruches, bei einem durch das BMWK zu beauftragenden Wirtschaftsprüfungsunternehmen (WPU) zu stellen. Dieser muss neben der Angabe des beantragten Erstattungsbetrags eine Kundenliste, inklusive Mail-Adresse oder Telefonnummer[1], Anschrift, Höhe der Septemberzahlung und Liefermenge, enthalten.

Erst im Anschluss an die erfolgte Prüfung des Erstattungsanspruches kann die Beantragung der Erstattung (Erstattungsantrag) bei der KfW erfolgen. Um den Prozess zu beschleunigen, kann diesen Schritt das mit der Prüfung beauftragte WPU übernehmen. Die Erstattung soll bis zum 01.12.22 erfolgen.

Zeitplan

Der Wirtschaftsausschuss des Bundestages hat sich am Montag, den 07.11.2022, mit dem Gesetzentwurf beschäftigt. Die Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat ist für den 10. und 11.11. angesetzt. Im Anschluss ist mit einem zeitnahen Inkrafttreten zu rechnen, um den engen Zeitplan für die Umsetzung einhalten zu können.

Der AGFW arbeitet daran, seinen Mitgliedern bei der Umsetzung der beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen Unterstützung anzubieten. Der Start des Gesetzgebungsverfahrens für die 2. (Preisdeckel Großkunden ab Januar) & 3. Stufe (Preisdeckel ab März) der Wärmepreisbremse ist für den 18.11. vorgesehen und soll Mitte Dezember abgeschlossen sein. Der AGFW wird sich auch in diese Gesetzgebungsprozesse intensiv einbringen, um für die Fernwärmebranche eine möglichst praktikable Lösung zu erzielen.

 


[1] Bei den meisten Unternehmen ist diese Information nicht vorhanden. AGFW hat sich daher für eine Streichung eingesetzt.


 

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